Zusatzversicherung
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Key information
Overview
Die TK ermöglicht ihren Versicherten, private Kranken- und Pflegeversicherungen mit einem Kooperationspartner abzuschließen (§ 28 der Satzung der TK und § 14 der Satzung der TK-Pflegeversicherung), um den Versicherungsschutz individuell anpassen zu können. Die gesetzlichen Rechtsgrundlagen hierfür sind § 194 Abs. 1a SGB V und § 47 Abs. 2 SGB XI. Hierfür sucht die TK einen privaten Krankenversicherer als Kooperationspartner, der Tarife für Zusatzversicherungen für gesetzlich Krankenversicherte anbietet. Ziel der Kooperation ist die Ergänzung des bestehenden Krankenversicherungsschutzes der TK-Versicherten durch qualitativ hochwertige, wirtschaftliche und serviceorientierte Zusatzversicherungsprodukte, ausgerichtet nach den Kundenbedürfnissen sowie der Produktportfoliostrategie der TK. In jedem Fall muss der Kooperationspartner mindestens folgende Kerntarifsparten anbieten: - Auslandsreisekrankenversicherung, - Zahnzusatzversicherung, - stationären Zusatzversicherung und - Pflegezusatzversicherung. Weitere Angaben können den Vergabeunterlagen entnommen werden.
#Bekanntmachungs-ID: CXR0YYRYRTZ# Die Vergabeunterlagen werden allen Unternehmen zur Verfügung gestellt, die Zusatzversicherungen anbieten. Für den Fall, dass der Auftragnehmer vor Beginn der Leistungserbringung aus einem nicht der TK zuzurechnenden Grund ausfällt, behält sich die TK vor, den Auftrag den übrigen Bietern in der Reihenfolge, die der Ermittlung des Angebots mit dem größten wirtschaftlichen Gesamtvorteil gem. Zuschlagskriterien zugrunde liegt, auf der Grundlage ihres jeweiligen Angebots anzutragen. Die Bindefrist endet am 24.11.2026. Die Angabe im Unterpunkt Bindefrist (60 Tage) ist vorliegend nicht relevant und den zwingenden Vorgaben des TED-Formulars geschuldet.