Zukunft Bahnhof Bern, Bausteine 1, 2, 3a, 3b, 4, 292 Bauingenieurleistung, Oberbauleitung: 12'500 h externe Projektleitung
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Key information
Overview
Die Oberbauleitung (OBL) unterstützt die Bauherrschaft bei der übergeordneten Steuerung, Koordination und Überwachung der Realisierung des Projekts ZBBS. Sie stellt sicher, dass die Umsetzung der Bau- und Verkehrsmassnahmen gemäss den genehmigten Grundlagen und unter Einhaltung aller geltenden Vorschriften, gesetzlichen Grundlagen, Auflagen, usw. erfolgt. Die OBL überwacht und begleitet die Planerteams fachlich, technisch, sowie administrativ und stellt die Konsistenz deren Arbeiten innerhalb der Projektorganisation sicher. Die OBL begleitet die Umsetzung der Bausteine und unterstützt die zuständige Gesamtprojektleitung / Bauherrengemeinschaft - nach Bedarf - bei den anfallenden Aufgaben in technischen und koordinativen Belangen. Die OBL führt die Teams selbstständig und stellt die Umsetzung bis zum Bauende sicher. Die Aufgabe der OBL basiert auf dem Leistungskatalog gemäss SIA-Ordnung 103 für die Phasen 41 bis 53. Die OBL untersteht direkt der Gesamtprojektleitung TSB. Sie ist - gemeinsam mit den Gesamtleiterteams - zuständig für die Umsetzung Bausteine ZBBS inkl. Termin-, Kosten- und Qualitätssicherung. Die OBL koordiniert die Gesamtleiterteams, Bauleitungen, Umweltbaubegleitung sowie beauftragte Dritte und sorgt für eine abgestimmte Abwicklung der Bauarbeiten. Sie wirkt als zentrale Schnittstelle zwischen Bauherrschaft und Ausführung und unterstützt die Bauherrschaft in Führungs‑ und Steuerungsaufgaben. Die OBL übernimmt keine fachspezifischen Spezialmandate (z. B. Umwelt, Sicherheit, Spezialbauleitungen, usw.), sondern stellt die übergeordnete Koordination und Integration der entsprechenden Leistungen sicher. Das vorliegende Pflichtenheft basiert auf den bekannten Grundlagen zum Zeitpunkt der Erarbeitung. Sämtliche zum Zeitpunkt der Erarbeitung noch unbekannten Auflagen müssen durch die Auftragnehmerin ebenfalls erfüllt bzw. geprüft werden. Sofern dies nachweislich zu Zusatzleistungen bei der Auftragnehmerin führt, werden diese vergütet und sind durch die Auftragnehmerin zu den Konditionen des Grundauftrags zu erledigen. Die Leistungen sind im Leistungsbeschrieb (Anhang 01) detailliert aufgeführt Auf Produkte-/Marken-/Design- oder Typenbezeichnungen wird verzichtet. Sollten ausnahmsweise solche Bezeichnungen aufgeführt sein, sind gleichwertige Alternativen zugelassen. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieter*in nachzuweisen.
3011 Bern BE
2027-04-01 bis 2035-12-31
2027-04-01 bis 2035-12-31
Nein
Nein
Nein
Ja
gemäss Unterlagen Bewertungsmatrix: Jedes Kriterium wird mit 0 bis 5 Punkten bewertet. Die Gesamtnote beträgt max. 5 Punkte und ist zusammengesetzt aus der prozentualen Gewichtung der Kriterien / Unterkriterien. Den Zuschlag erhält das Angebot mit der höchsten Summe der gewichteten Bewertung (Nutzwert). Sämtliche Bewertungskriterien (exkl. Preis) werden nachfolgender Notenskala bewertet: 5.0 = ausgezeichnet 4.0 = gut 3.0 = genügend 2.0 = teilweise genügend 1.0 = ungenügend 0 = keine Angaben Zwischennoten sind zulässig. Gemäss Pflichtenheft Punkt 13.
Alle Eignungskriterien müssen erfüllt sein. Gemäss Pflichtenheft Punkt 10.
BKP 292 Bauingenieur
simap.ch (für registrierte Anbietende)
de
Es sind Netto-Offerten einzureichen. Skontoabzüge sind nicht zulässig, diese sind direkt in die Rabatte zu inkludieren. Nicht fristgerecht oder unvollständig eingereichte Angebote werden vom Wettbewerb ausgeschlossen. Offerten mit Preisabsprachen werden nicht berücksichtigt. Der Zuschlag erfolgt auf Grund des Angebots.
Die federführende Firma bei Bietergemeinschaften ist zu benennen.
Allfällige Subunternehmen sind spätestens 60 Tage nach der Zuschlagserteilung unter Beilage sämtlicher Nachweise gemäss Anhang 1 zu Art. 7IVöBV zu melden und bedürfen einer schriftlichen Zustimmung durch die Auftraggeberin. Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von den Anbietenden zu erbringen.
Zustelldomizil: Alle Anbietenden mit Sitz im Ausland haben ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, an welches Verfügungen im Rahmen dieses Vergabeverfahrens per Briefpost zugestellt werden können. Vorbehalt: Eine Auftragserteilung erfolgt vorbehältlich der Erteilung der Kredit- und Baubewilligung. Verhandlungen: Über den Preis werden keine Verhandlungen geführt. Technische Verhandlungen bleiben vorbehalten.
Grundsätzliche Anforderungen Die Auftraggeberin vergibt öffentliche Aufträge für in der Schweiz zu erbringenden Leistungen nur an Anbieterinnen und Anbieter, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Lohngleichheit von Frau und Mann gewährleisten (Art. 12 Abs. 1 IVöB 2019). Die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und Lohngleichheit ist durch alle Teilnehmenden im Rahmen der Selbstdeklaration zu bestätigen. Ab dem städtischen Schwellenwert für das Einladungsverfahren hat das zuschlagnehmende Unternehmen die Einhaltung der Lohngleichheit für Frau und Mann zusätzlich gestützt auf eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse mittels einer Methode gemäss Artikel 13c des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz; GlG; SR 151.1) nachzuweisen. Der Bund stellt dazu ein kostenloses Analyse-Tool zur Verfügung (www.logib.ch). Der Nachweis muss spätestens 60 Tage nach der Zuschlagserteilung erfolgen. Der Referenzmonat der Analyse darf nicht mehr als vier Jahre zurückliegen (Art. 3a der Verordnung vom 4. Dezember 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen der Stadt Bern [Beschaffungsverordnung; VBW; SSSB 731.21]). Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Unternehmen mit Mitarbeitenden nur einen Geschlechts oder mit weniger als zehn Mitarbeitenden. Auftragnehmende Unternehmen mit Sitz im Ausland fallen nur dann unter die Nachweispflicht, wenn sie die Leistung in der Schweiz erbringen. Weitergehende Nachweispflichten gestützt auf das übergeordnete Recht bleiben vorbehalten. Unabhängig von der Nachweispflicht ist die Auftraggeberin berechtigt, die Einhaltung der Vergabebestimmungen und namentlich auch der Lohngleichheit von Frau und Mann zu kontrollieren oder durch Dritte kontrollieren zu lassen. Anbietende sind verpflichtet, an einer angeordneten Kontrolle mitzuwirken und die erforderlichen Daten, Informationen und Nachweise kostenlos und fristgerecht zur Verfügung zu stellen (Art. 12 Abs. 1 und 5 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 Bst. f IVöB 2019). Kommt der Anbieter oder die Anbieterin dieser Mitwirkungspflicht nicht nach oder bestehen aufgrund des Kontrollergebnisses Anhaltspunkte dafür, dass die Lohngleichheit von Frau und Mann nicht eingehalten wird, so kann der Anbieterin oder dem Anbieter unter Androhung von Massnahmen im Unterlassungsfall eine Frist gesetzt werden, innert der die Einhaltung der Lohngleichheit nachgewiesen werden muss. Werden Teilnahmebedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, kann die Auftraggeberin Massnahmen oder Sanktionen ergreifen. Sie kann das betreffende Unternehmen u.a. von einem Vergabeverfahren ausschliessen oder ein bereits erteilter Zuschlag widerrufen. In schwerwiegenden Fällen ist ein Ausschluss von bis zu fünf Jahren von künftigen Vergabeverfahren oder eine Busse möglich (Art. 44 und 45 IVöB 2019). Bei Bietergemeinschaften haben alle Beteiligten eine Selbstdeklaration auszufüllen und zu unterschreiben sowie die Nachweise zu erbringen. Zu den geltenden Arbeitsbestimmungen erteilen die beco (Berner Wirtschaft), Laupenstr. 22, 3011 Bern oder die paritätischen Berufskommissionen Auskunft.
https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:657778-2026:HTML:DE:HTML
Diese Ausschreibung kann innert 20 Tagen nach der ersten Publikation mittels Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, angefochten werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen. Fachstelle Beschaffungswesen