Zukunft Bahnhof Bern, Baustein 3b, 561 Bewachung/Sicherheitsdienst
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Key information
Overview
Mit vorliegender Ausschreibung wird der Verkehrs- und Kreuzungsdienst sowie die Sperrposten (lokal und übergeordnet) während den Bauarbeiten für den Neubau Baustein 3b, ZBBS, beschafft. Die nachstehende Stundenmenge ist informativ und soll dem Anbieter in Kurzform Art, Grösse und Umfang der ausgeschriebenen Leistungen vermitteln: Für den Verkehrs- und Kreuzungsdienst sowie die Sperrposten ist gesamthaft von einem Mengengerüst von total 22'308 Std. auszugehen. Die Aufteilung der Einsatzzeiten basiert auf nachfolgender Beschreibung. - Normalarbeit: werktags 06:00 - 23:00 Uhr - Nachtarbeit: 23:00 - 06:00 Uhr - Sonntags- bwz. Feiertagsarbeit 06:00 – 23.00 Uhr Die Aufteilung der Gesamtstunden pro Bauphase und Einsatzzeit ist in der Honorartabelle, Dokument F_2.1, dargestellt. Darin ist auch die Aufteilung in Verkehrs- und Kreuzungsdienste sowie Sperrposten ersichtlich. Bei den ausgeschriebenen Stunden handelt es sich um grobe Abschätzungen, der Anbieter kann aus diesen Angaben keine Ansprüche ableiten. Der angebotene Stundenansatz bleibt auch bei Minder- oder Mehrmengen fest. Vergütet werden die effektiven Einsatzzeiten. Die vergütete Mindesteinsatzzeit beträgt 2h. Eine oftmals übliche vergütete Mindesteinsatzdauer von 3h wird hiermit ausbedungen. Die Nebenkosten gemäss Beschrieb im Leistungsverzeichnis (Formular F_2.1) sind in den Stundenansatz einzurechnen. Auf Produkte-/Marken-/Design- oder Typenbezeichnungen wird verzichtet. Sollten ausnahmsweise solche Bezeichnungen aufgeführt sein, sind gleichwertige Alternativen zugelassen. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieter*in nachzuweisen.
3011 Bern BE
2027-06-01 bis 2030-04-30
2027-07-12 bis 2030-05-24
Nein
Nein
Nein
Ja
gemäss Unterlagen Bewertungsmatrix: Jedes Kriterium wird mit 0 bis 5 Punkten bewertet. Die Gesamtnote beträgt max. 5 Punkte und ist zusammengesetzt aus der prozentualen Gewichtung der Kriterien / Unterkriterien. Den Zuschlag erhält das Angebot mit der höchsten Summe der gewichteten Bewertung (Nutzwert). Sämtliche Bewertungskriterien (exkl. Preis) werden nachfolgender Notenskala bewertet: 5.0 = ausgezeichnet 4.0 = gut 3.0 = genügend 2.0 = teilweise genügend 1.0 = ungenügend 0 = keine Angaben Zwischennoten sind zulässig. Gemäss Pflichtenheft Punkt 13.
Alle Eignungskriterien müssen erfüllt sein. Gemäss Pflichtenheft Punkt 10.
BKP 561 Bewachung durch Dritte
simap.ch (für registrierte Anbietende)
de
Es sind Netto-Offerten einzureichen. Skontoabzüge sind nicht zulässig, diese sind direkt in die Rabatte zu inkludieren. Nicht fristgerecht oder unvollständig eingereichte Angebote werden vom Wettbewerb ausgeschlossen. Offerten mit Preisabsprachen werden nicht berücksichtigt. Der Zuschlag erfolgt auf Grund des Angebots.
Die federführende Firma bei Bietergemeinschaften ist zu benennen.
Allfällige Subunternehmen sind spätestens 60 Tage nach der Zuschlagserteilung unter Beilage sämtlicher Nachweise gemäss Anhang 1 zu Art. 7IVöBV zu melden und bedürfen einer schriftlichen Zustimmung durch die Auftraggeberin. Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von den Anbietenden zu erbringen.
Zustelldomizil: Alle Anbietenden mit Sitz im Ausland haben ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, an welches Verfügungen im Rahmen dieses Vergabeverfahrens per Briefpost zugestellt werden können. Vorbehalt: Eine Auftragserteilung erfolgt vorbehältlich der Erteilung der Kredit- und Baubewilligung. Verhandlungen: Über den Preis werden keine Verhandlungen geführt. Technische Verhandlungen bleiben vorbehalten.
Grundsätzliche Anforderungen Die Auftraggeberin vergibt öffentliche Aufträge für in der Schweiz zu erbringenden Leistungen nur an Anbieterinnen und Anbieter, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Lohngleichheit von Frau und Mann gewährleisten (Art. 12 Abs. 1 IVöB 2019). Die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und Lohngleichheit ist durch alle Teilnehmenden im Rahmen der Selbstdeklaration zu bestätigen. Ab dem städtischen Schwellenwert für das Einladungsverfahren hat das zuschlagnehmende Unternehmen die Einhaltung der Lohngleichheit für Frau und Mann zusätzlich gestützt auf eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse mittels einer Methode gemäss Artikel 13c des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz; GlG; SR 151.1) nachzuweisen. Der Bund stellt dazu ein kostenloses Analyse-Tool zur Verfügung (www.logib.ch). Der Nachweis muss spätestens 60 Tage nach der Zuschlagserteilung erfolgen. Der Referenzmonat der Analyse darf nicht mehr als vier Jahre zurückliegen (Art. 3a der Verordnung vom 4. Dezember 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen der Stadt Bern [Beschaffungsverordnung; VBW; SSSB 731.21]). Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Unternehmen mit Mitarbeitenden nur einen Geschlechts oder mit weniger als zehn Mitarbeitenden. Auftragnehmende Unternehmen mit Sitz im Ausland fallen nur dann unter die Nachweispflicht, wenn sie die Leistung in der Schweiz erbringen. Weitergehende Nachweispflichten gestützt auf das übergeordnete Recht bleiben vorbehalten. Unabhängig von der Nachweispflicht ist die Auftraggeberin berechtigt, die Einhaltung der Vergabebestimmungen und namentlich auch der Lohngleichheit von Frau und Mann zu kontrollieren oder durch Dritte kontrollieren zu lassen. Anbietende sind verpflichtet, an einer angeordneten Kontrolle mitzuwirken und die erforderlichen Daten, Informationen und Nachweise kostenlos und fristgerecht zur Verfügung zu stellen (Art. 12 Abs. 1 und 5 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 Bst. f IVöB 2019). Kommt der Anbieter oder die Anbieterin dieser Mitwirkungspflicht nicht nach oder bestehen aufgrund des Kontrollergebnisses Anhaltspunkte dafür, dass die Lohngleichheit von Frau und Mann nicht eingehalten wird, so kann der Anbieterin oder dem Anbieter unter Androhung von Massnahmen im Unterlassungsfall eine Frist gesetzt werden, innert der die Einhaltung der Lohngleichheit nachgewiesen werden muss. Werden Teilnahmebedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, kann die Auftraggeberin Massnahmen oder Sanktionen ergreifen. Sie kann das betreffende Unternehmen u.a. von einem Vergabeverfahren ausschliessen oder ein bereits erteilter Zuschlag widerrufen. In schwerwiegenden Fällen ist ein Ausschluss von bis zu fünf Jahren von künftigen Vergabeverfahren oder eine Busse möglich (Art. 44 und 45 IVöB 2019). Bei Bietergemeinschaften haben alle Beteiligten eine Selbstdeklaration auszufüllen und zu unterschreiben sowie die Nachweise zu erbringen. Zu den geltenden Arbeitsbestimmungen erteilen die beco (Berner Wirtschaft), Laupenstr. 22, 3011 Bern oder die paritätischen Berufskommissionen Auskunft.
https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:659791-2026:HTML:DE:HTML
Diese Ausschreibung kann innert 20 Tagen nach der ersten Publikation mittels Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, angefochten werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen. Fachstelle Beschaffungswesen