XUND Mieterausbau Standort Suurstoffi 45, Rotkreuz - BKP 277 Bewegliche Trennwände

urn:tendersight:notices:types:ch-simap:abandonmenturn:tendersight:notices:types:ch-simap:abandonment37549-02SZStiftung Berufsbildung Gesundheit Zentralschweiz, c/o XUND Bildung Gesundheit Zentralschweiz
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Status
urn:tendersight:notices:procedure-statuses:ch-simap:abandoned
Notice type
urn:tendersight:notices:types:ch-simap:abandonmenturn:tendersight:notices:types:ch-simap:abandonment
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Publication date
21 Sept 2026, 22:00

Overview

a) Die Auftraggeberin sieht von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen ab.

Sachverhalt: Innert Frist gingen drei Unternehmervarianten ein. Die Auswertung der Angebote hat gezeigt, dass kein ausschreibungskonformes Grundangebot vorliegt. Es wurden drei Unternehmervarianten ohne dessen Kennzeichnung eingereicht. In der Folge hat die Planungs- und Baukommission am 08.09.2026 den Abbruch des Verfahrens beschlossen. Erwägungen: Nach Art. 43 Abs.1 Bst. b der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.51; abgekürzt IVöB) kann der Auftraggeber das Vergabeverfahren abbrechen, wenn kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen erfüllt. Nachdem kein gültiges Angebot im Verfahren verbleibt, ist das Vergabeverfahren abzubrechen. Der Auftraggeber wird nach Überarbeitung der Anforderungen die Leistung erneut ausschreiben. Die Verfügung wird den Anbieterinnen durch individuelle Zustellung eröffnet. Darüber hinaus wird der Abbruch auf simap.ch veröffentlicht (Art.48 Abs.1 und Art.51 Abs.1 IVöB). Entscheid: Das erwähnte Vergabeverfahren wird abgebrochen.

Gegen diesen Abbruch kann innert 20 Tagen seit Publikation beim Kantonsgericht Luzern, 4. Ab-teilung, Obergrundstrasse 46, Postfach 3569, 6002 Luzern, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung zu enthalten. Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel einzureichen. Die angefochtene Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.

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