WTO Langzeitspeicherlösung, Projekt 5120
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Key information
Overview
Anpassung zum Pflichtenheft Kapitel 9.1 Verfahrensablauf Termin: Einreichung des Angebotes: 16.09.2026 Assessments: 11.01.2027 - 15.01.2027 Vertragsverhandlung: 01.03.2027 - 12.03.2027 Publikation: 19.03.2027 Vertragsabschluss: April 2027
Mit der vorliegenden Ausschreibung sucht die Auftraggeberin eine Anbieterin, welche den Betrieb, die Wartung, den Support und die Weiterentwicklung des – IT-Systems Langzeitspeicherlösung als externe Leistungserbringerin sicherstellen kann. Die Anbieterin stellt sämtliche für den Betrieb der angebotenen Langzeitspeicherlösung erforderlichen Applikations- und Softwarekomponenten bereit bzw. weist diese vollständig aus. Die Anbieterin übernimmt alle notwendigen Umsetzungsaufgaben für technische und fachliche Anforderungen und arbeitet mit den Fachspezialistinnen der Auftraggeberin und der Infrastruktur-Providerin der Auftraggeberin zusammen.
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Laupenstrasse 27 CH-3003 Bern Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Wasserwerkstrasse 12 CH-8006 Zürich
2027-05-01 bis 2034-12-31
2027-05-01 bis 2034-12-31 01.05.2027 – 31.12.2031 für den Grundauftrag 01.01.2032 – 31.12.2034 für die optionale Verlängerung
Ja LP02 - LP05 gemäss Pflichtenheft optionaler Leistungsbezug.
Nein
Nein
Ja 01.05.2027 – 31.12.2031 für den Grundauftrag 01.01.2032 – 31.12.2034 für die optionale Verlängerung
gemäss Unterlagen
simap.ch (für registrierte Anbietende)
de
Das vollständige Angebot muss zur Fristwahrung am Tag des Fristablaufs am genannten Ort in Papierform sowie in elektronischer Form (CD/DVD, USB-Stick etc.) eingereicht werden (eine Einreichung des Angebots per Fax oder E-Mail ist NICHT fristwahrend). Für das Einreichen des Angebots gelten folgende Formvorschriften: a) Einreichung des Angebotes auf dem Postweg (vorzugsweise per Einschreiben): Massgebend ist der Poststempel oder Strichcodebeleg einer schweizerischen Poststelle (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel); b) Abgabe am Empfang der Auftraggeberin (Laupenstrasse 27, 3003 Bern) bis am oben erwähnten Abgabetermin während den Öffnungszeiten von Montag – Freitag 08:00 – 17:00 Uhr; oder c) Übergabe des Angebotes an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland: Ausländische Anbieterinnen können ihr Angebot bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin während den Öffnungszeiten gegen Ausstellung eines Empfangsbelegs einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz in ihrem Land übergeben. Sie sind dabei verpflichtet, die Empfangsbestätigung der entsprechenden Vertretung bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin per E-Mail an [email protected] zu senden. Die Anbieterin hat den Beweis für die fristgerechte Einreichung des Angebots zu erbringen. Das Angebot ist verschlossen und mit dem Vermerk Digitale Langzeitspeicherlösung, Projekt 5120 einzureichen. Zu spät eingereichte Angebote können nicht mehr berücksichtigt werden. Sie werden an die Anbieterin zurückgesandt.
Zugelassen. Zieht die Anbieterin zur Leistungserfüllung Subunternehmerinnen bei, übernimmt sie die Gesamtverantwortung. Sie führt alle beteiligten Subunternehmerinnen mit den ihnen zugewiesenen Rollen auf. Die Generalunternehmerin verantwortet die vollumfängliche Leistungserbringung inkl. den Leistungen, welche durch allfällig eingesetzte Subunternehmerinnen erbracht werden. Die Auftraggeberin bevorzugt, dass nur wo absolut sinnvoll (Best-of-Breed-Ansatz) Subunternehmerinnen eingesetzt werden. Wir erlauben der Anbieterin maximal 2 Subunternehmerinnen für die Umsetzung des Einführungsprojektes einzusetzen. Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
43053-02, tender, 2026-09-04
https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:661554-2026:HTML:DE:HTML
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.