Verwahrstelle eines Spezial-AIF nach Deutschem Recht Dienstleistungen für das Land Sachsen-Anhalt sowie die Sondervermögen „Altlastensanierung des Landes Sachsen-Anhalt“ und „Pensionsfonds für die Versorgung und Beihilfen der Versorgungsempfänger des Landes Sachsen-Anhalt“
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Key information
Overview
Das Land Sachsen-Anhalt hat Geldmittel in Höhe von EUR 3,5 Mrd. über eine eigene Anlagearchitektur in mehrere vom Land aufgelegte Spezialfonds investiert. Das Anlageuniversum erstreckt sich dabei breit diversifiziert auf die globalen Aktien- und Anleihenmärkte. Es besteht ein Spezialfonds für Gelder mit kurzfristigem Anlagehorizont (Elbe-Fonds) und ein Fonds für Gelder mit langfristigem Anlagehorizont (Brocken-Fonds). Der Brocken-Fonds besteht aus neun Segmenten und der Elbe-Fonds aus einem Segment, welche jeweils von spezialisierten Vermögensverwaltern bewirtschaftet werden. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist die Universal Investment GmbH und die Verwahrstelle ist BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland. Das bestehende Mandat der Verwahrstelle wird nach 10 Jahren Laufzeit turnusgemäß ausgeschrieben. Aus wirtschaftlichen und operationellen Gründen wird für alle vom Land aufgelegten Spezialfonds dasselbe Institut als Verwahrstelle mandatiert. Das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt ist der Vertreter der Anleger der Spezial-AIF. Aktuell sind 20 verschiedene Vermögen des Landes in den Brocken-Fonds investiert. Die größten Anleger sind die Sondervermögen „Altlastensanierung des Landes Sachsen-Anhalt“ und „Pensionsfonds für die Versorgung und Beihilfen der Versorgungsempfänger des Landes Sachsen-Anhalt“. Die Mittel des Sondervermögens „Altlastensanierung“ dienen dazu, bereits identifizierte Sanierungsprojekte des Landes Sachsen-Anhalt zu finanzieren. Das Geldvermögen des „Pensionsfonds für die Versorgung und Beihilfen der Versorgungsempfänger des Landes Sachsen-Anhalt“ wird thesaurierend angelegt. Es dient dazu, künftige Versorgungs- und Beihilfeausgaben des Landes Sachsen-Anhalt zu finanzieren. Die öffentliche Vergabe der Verwahrstelle erfolgt nach dem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Bei diesem mehrstufigen Verfahren kann jedes Unternehmen einen Teilnahmeantrag einreichen. Nach Prüfung der eingegangenen Teilnahmeanträge werden alle Unternehmen, gegen welche keine Ausschlussgründe vorliegen und welche die Eignungskriterien erfüllen, zur Abgabe eines Erstangebots anhand eines Fragebogens eingeladen. In diese Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb werden die für die Teilnahme- und Angebotsphase relevanten Informationen zur Verfügung gestellt. Zum detaillierten Leistungsumfang wird auf die Anlage „Entwurf - Mandatsvorgaben.pdf“ verwiesen.
1. Enthalten der Bekanntmachungstext und/oder die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, so hat er unter Angabe des Vorhabens und des Aktenzeichens unverzüglich, spätestens jedoch bis zum unter der Ziffer 5.1.11 genannten Termin (vgl. bei der Beschaffungsstelle eingehend) darauf über die e-Vergabe-Plattform des Bundes hinzuweisen. 2. Die Beschaffungsstelle behält sich vor, verspätete eingehende Anfragen nicht zu beantworten. 3. Die Beantwortung der Fragen erfolgt ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform. 4. Die Teilnahme- und Vergabeunterlagen stehen auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes (www.evergabe-online.de) kostenlos zum Download bereit. 5. Die Beschaffungsstelle weist darauf hin, dass allein der Inhalt der vorliegenden Veröffentlichung unter www.evergabe-online.de bzw. www.evergabe.sachsen-anhalt.de oder der vorliegenden eu-weiten Veröffentlichung (vgl. TED; http://ted.europa.eu/) maßgeblich ist, wenn die Bekanntmachung zusätzlich in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlicht wird und der Bekanntmachungstext in diesen zusätzlichen Bekanntmachungen nicht vollständig, unrichtig oder verändert widergegeben wird. 6. Die Bewerber/Die Bieter haben sich zudem selbständig und regelmäßig über die Änderungen der Vergabeunterlagen sowie der Beantwortung von Fragen durch die Beschaffungsstelle (vgl. www.evergabe-online.de) zu informieren und diese im Rahmen ihrer Teilnahmeantrags-/Angebotserstellung zu berücksichtigen. 7. Eine Nichtberücksichtigung kann zum Ausschluss des Teilnahmeantrags/des Angebotes führen. 8. Reicht ein Bieter bis zum Ablauf der Teilnahme-/Angebotsfrist den formalisierten Teilnahmeantrag/das formalisierte Angebot nicht in elektronischer Form (vgl. eVergabe AnA-Web) ein, wird dieser vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 9. Die elektronische Abgabe erfolgt in Textform nach § 126b BGB (vgl. bspw. Teilnahmeantrag/Angebot, Unterschriftenfeld, Datum, Angabe der Firma und des Namens der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt, in lesbarer Form). 10. Es ist keine fortgeschrittene elektronische oder qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. 11. Durch das Hochladen des Teilnahmeantrags/des Angebotes über den "AnAWeb" (vgl. elektronische Form) werden diese Anforderungen erfüllt. 12. Es ist zu beachten, dass sämtliche in der Bekanntmachung und im formalisierten Teilnahmeantrag und Angebot angegebenen Erklärungen, Nachweise und Unterlagen vollständig beigefügt oder - soweit erforderlich - auf Aufforderung der Beschaffungsstelle in elektronischer Form (vgl. eVergabe AnA-Web) nachgereicht werden. Bei fehlender oder nicht fristgerechter Einreichung kann der Teilnahmeantrag/das Angebot - nach pflichtgemäßem Ermessen der Beschaffungsstelle - vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden. 13. Die Abgabe des Teilnahmeantrags/des Angebotes und/oder die Nachreichung von Erklärungen, Nachweisen und Unterlagen per E-Mail, per Fax oder auf dem Postweg ist nicht zulässig und führt zwingend zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren. 14. Weiterführende Verfahrensangaben zur Abgabe des Teilnahmeantrags/des Angebotes und zur Teilnahmeantrags-/Angebotswertung ergeben sich aus der Aufforderung zum Teilnahmeantrag und der Angebotsaufforderung. 15. Bestätigungen Dritter und sonstige Urkunden können in einfacher Kopie beigefügt werden. 16. Bei Bietergemeinschaften sind die Eignungsangaben von jedem Bietergemeinschaftspartner gesondert auszufüllen. 17. Für die übrigen Eignungskriterien (vgl. finanzielle, wirtschaftliche und fachliche Leistungsfähigkeit) kommt es auf die Bietergemeinschaft insgesamt an, die Beschaffungsstelle wertet also diese Angaben kumulativ. 18. Die Präqualifizierung wird durch die Angabe der Zertifikatsnummer anerkannt. Beruft sich ein Bieter auf die Präqualifizierung ist zwingend zu beachten, dass die geforderten Angaben und Erklärungen mit den in der Präqualifizierungsdatenbank (vgl. bspw. Auftragsberatungsstelle Sachsen-Anhalt) gespeicherten Angaben übereinstimmen, d. h. geforderte Eignungsnachweise, die nicht durch die Präqualifikation abgedeckt sind, sind einzureichen. 19. Besonders zu beachten sind die Referenzen und deren Mindestanforderungen (vgl. bspw. Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb/Angebotsaufforderung i. V. m. der Bewerber/Bieter- und Eignungsauskunft). 20. Weitere durch die Präqualifikation erworbene Nachweise, die hier nicht gefordert sind, haben keinen Einfluss auf die Eignungsprüfung. 21. Mit der Abgabe des Angebotes unterliegt der Bieter den Bestimmungen über nichtberücksichtigte Angebote den §§ 134 GWB und 62 VgV. 22. Die Beschaffungsstelle wird die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 Abs. 1 GWB auf elektronischem Weg informieren. 23. Der Vertrag darf bei einer Information auf elektronischem Weg erst zehn Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (vgl. § 134 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 GWB). 24. Der Auftraggeber weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Bewerber /Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist unzulässig, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (vgl. Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind (vgl. nur EU-Verfahren). 25. Es gilt deutsches Recht.