Unterstützungsleistungen im Bereich Immobilien (Hauptquartiere Bern+)
Keep this notice in a shortlist so you can return to it without starting a bid.
Keep notes, monitor deadlines and collaborate with your team. This does not submit a bid or contact the buyer.
Key information
Overview
Der Bereich Immobilien Verteidigung zeichnet für die Gesamtprojektleitung «Hauptquartiere Bern plus» (HQ BE+) verantwortlich. Das Gesamtprojekt umfasst folgende Vorhaben: · Verwaltungs- und Operationsführungszentrum «Campus Ost»: Vorprojekt, Bauprojekt, Ausführungsplanung, Ausführung. · Verwaltungs- und Operationsführungszentrum «Campus Armee»: Arealplanung, Projektierung Zwischennutzung, Grundlagen für den GP-Auftrag, Vorprojekt, Bauprojekt, Ausführungsplanung, Ausführung. · Drittstandorte: Projektierung von Umbauten und Anpassungen der vorhandenen Infrastrukturen sowie die Planung von Rochadeobjekten mit besonders geschützten Zonen. Die nutzerspezifischen Projektarbeiten inkl. Qualitätssicherungstätigkeiten basieren auf Ergebnissen der Nutzungsplanung und -Anforderungen, den Sicherheitsvorgaben und -Anforderungen sowie der Betriebsplanung des Nutzers.
Wyler Architekten – Nesslerenholzweg 7, 3084 Wabern – CHF 1086405.00 (MWST: full)
1
Das eingereichte Angebot erfüllt die Anforderungen der Ausschreibung. Die angebotenen Stundenansätze wurden anhand marktüblicher Vergleichswerte geprüft und als fair und wirtschaftlich beurteilt. Das Angebot stellt somit insgesamt das wirtschaftlich beste Angebot dar.
40063-01, tender, 2026-07-07
https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:669740-2026:HTML:DE:HTML
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.