Schulbücher im Rahmen der Lernmittelfreiheit - Rahmenvereinbarung
Keep momentum on this opportunity
Save it on this device now. Create an account when you are ready to track deadlines, notes, and teamwork.
- Save and reuse search filters
- Track opportunities as pursuits
- Get notified when new notices match
Keep this notice in a shortlist so you can return to it without starting a bid.
Keep notes, monitor deadlines and collaborate with your team. This does not submit a bid or contact the buyer.
Key information
Overview
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von preisgebundenen, lernmittelfreien Schulbüchern und schulbuchersetzenden digitalen Medien für die öffentlichen Schulen im Stadtgebiet Fürth für das Schuljahr 2026/2027. Es besteht eine Möglichkeit einer jährlichen Verlängerung bis maximal zum 24.07.2030. Los 1: 19 Grundschulen und Mittelschulen, 2 Förderzentren, Los 2: 3 Gymnasien, Los 3: 2 Realschulen, 1 Wirtschaftsschule, 3 Berufsschulen. Es werden nur Bücher bestellt, die durch Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger (StAnZ) bzw. im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus für die Verwendung im Rahmen der Lernmittelfreiheit zugelassen sind.
Der Bieter hat anzugeben inwieweit sein Unternehmen einen Bezug zu Russland hat. Dafür ist die “Eigenerklärung Bezug Russland“ (FB 127/L127/III.127) auszufüllen und als Teil des Angebotes abzugeben. Diese Erklärung ist auch für Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher gem. den Bedingungen der Erklärung abzugeben. Angebote können ausschließlich von registrierten Bewerbern über die Vergabeplattform (www.vergabe.bayern.de bzw. iTWOtender) in Textform eingereicht werden. Die Kommunikation (Fragen, Auskünfte) erfolgt ausschließlich über die Vergabeplattform. Dabei ist das Tool Frage stellen bzw. Fragen/Antworten zu verwenden. Werden für ein Los mehr gleichwertige Angebote abgegeben, erfolgt ein Auslosungsverfahren bei der städtischen Zentralen Submissionsstelle. Beim Losverfahren wird nach Losreihenfolge gezogen; der Bieter, der nach Ziehung für den Zuschlag eines Loses vorgesehen ist, kommt nicht zurück in die Lostrommel für die verbleibenden Lose, für die ein Auslosungsverfahren erforderlich ist.