Scan- und Capture-Lösung
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Key information
Overview
Andere Begründung Innert Frist sind keine Angebote eingegeben worden, weshalb die Ausschreibung gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b IVöB abgebrochen wird.
https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:666428-2026:HTML:DE:HTML
1. Gegen diese Verfügung kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht (Art. 52 Abs. 2 i.V.m. Art. 56 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, IVöB; SAR 150.960). 2. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Es ist a) anzugeben, wie das Bundesgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1. und 2. nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Die angefochtene Verfügung ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen bzw. muss eine anerkannte elektronische Signatur enthalten. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.