Sanierung Obere Brünishalde - Panoramastrasse Büttikon
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Key information
Overview
Die bestehenden Werkleitungen in der Panoramastrasse befinden sich in einem sanierungsbedürftigen Zustand. Dies betrifft insbesondere die Leitungen fürs Wasser sowie Elektrizität. Gleichzeitig weist die Strasse und die bestehenden Randabschlüsse verschiedene Schadensstellen auf. Die horizontale und vertikale Linienführung der Strasse bleibt mit dem Projekt unverändert. Aufgrund des Alters des bestehenden Deckbelags sowie der vorhandenen Rissbildungen entlang der Randabschlüsse ist im Zuge der Werkleitungssanierung eine Gesamterneuerung des Belags vorgesehen. Dabei werden sowohl die Tragschicht als auch die Deckschicht erneuert. In den Abschnitten 1 und 3 wird zusätzlich die bestehende Fundationsschicht ersetzt.
5619 Büttikon AG
Gemäss den besonderen Bestimmungen.
Nein
Nein
Nein
Nein
gemäss Unterlagen
NPK 111 Regiearbeiten NPK 112 Prüfungen NPK 113 Baustelleneinrichtung NPK 116 Holzen und Roden NPK 117 Abbrüche und Demontagen NPK 151 Bauarbeiten für Werkleitungen NPK 211 Baugruben und Erdbau NPK 222 Abschlüsse, Pflästerungen, Plattendecken und Treppen NPK 223 Belagsarbeiten NPK 237 Kanalisationen und Entwässerungen
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1.Gegen diese Ausschreibung kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde erhoben werden. Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht. 2.Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Das heisst, es ist a)anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3.Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1. und 2. nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4.Die angefochtene Ausschreibung ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen. 5.Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.