Sammlung, Transport und Verwertung von Bioabfall aus dem Landkreis Tirschenreuth
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Key information
Overview
Der Landkreis Tirschenreuth beabsichtigt die Sammlung, den Transport und die Verwertung von Bioabfall im Holsystem sowie das Behältermanagement im Landkreisgebiet zum 01.01.2027 neu zu vergeben. Gegenstand dieser Ausschreibung sind somit folgende Leistungen: - Abfuhr der 80l Biomülltonnen im Landkreisgebiet Tirschenreuth - Abfuhr der 120l Biomülltonnen im Landkreisgebiet Tirschenreuth - Tourenplanung (inkl. Einarbeitung neu hinzukommender Objekte in die bestehende Tourenplanung, wobei die flächendeckende Bioabfallsammlung (auch Abfuhr von einzelnen Gehöften) sicherzustellen ist) - ggf. Umladung und Transport der übernommenen organischen Abfälle zu einer Verwertungseinrichtung des Auftragnehmers - Vorbereitung sowie Verwertung der organischen Abfälle aus dem Holsystem des Landkreises Tirschenreuth - Entsorgung von Rest- bzw. Störstoffen - Aussortierung von Störstoffen, welche beim Verwertungsprozess des Bioabfalls anfallen; dies beinhaltet auch deren Verwertung und der hierfür ggf. erforderlichen Transporte - Ggf. Vermarktung des marktgängigen Outputs (v.a. Fertigkomposte) - Behältermanagement - Behälterreparatur
Der Bieter hat anzugeben inwieweit sein Unternehmen einen Bezug zu Russland hat. Dafür ist die “Eigenerklärung Bezug Russland“ (L127) auszufüllen und als Teil des Angebotes abzugeben. Diese Erklärung ist auch für Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher gem. den Bedingungen der Erklärung abzugeben. Der Bieter erklärt außerdem: - dass, ich/wir meine/unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt habe(n). - ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde (§ 124 (1) 2. GWB) - dass kein Interessenskonflikt im Sinne § 6 VgV besteht.