Rahmenverträge über IT-Beratungsleistungen
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Key information
Overview
Rahmenvereinbarung über IT-Beratungsleistungen
Eignungsleihe: Entsprechend § 47 Abs. 1 S. 3 VgV kann ein Bewerber im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit für die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese Unternehmen die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Wenn der Bewerber ein Unternehmen als Eignungsverleiher benennt, welches das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem ein zwingender oder fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, muss der Bewerber den Eignungsverleiher ersetzen. Hinsichtlich des Nachweises einer aktuell gültigen Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung ist eine Eignungsleihe unzulässig.
24 Jun 2026, 22:00
Requested publication date
Milestone
25 Jun 2026, 08:29
Dispatch date
Milestone
25 Jun 2026, 22:00
Publication date
Publication
27 Jul 2026, 10:00
Participation request deadline
Deadline
None recorded.