Rahmenvereinbarung über Technologiespezifische IT-Betriebsunterstützung - Leistungsbereich 1: IT-Infrastruktur Services - Los 3 (Ressort BMI)
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Rahmenvereinbarung über Technologiespezifische IT-Betriebsunterstützung - Leistungsbereich 1: IT-Infrastruktur Services - Los 3 (Ressort BMI)
Zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB sind folgende Dokumente einzureichen: - "Eigenerklärung_Ausschlussgründe" - "Eigenerklärung Sanktionen Russland" Gemäß der EU-Verordnung 2022/2560 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen besteht im Rahmen dieses Vergabeverfahrens eine Melde- bzw. Erklärungspflicht. Das Beschaffungsamt des BMI ist verpflichtet, die eingereichten Meldungen bzw. Erklärungen an die EU-Kommission weiterzuleiten und Bewerber/Bieter bei Nichtbeachtung bestimmter Vorgaben aus dem Verfahren auszuschließen. Nähere Informationen finden Sie im Dokument "Hinweise für dieses Verfahren und besondere Bewerbungsbedingungen" sowie im Dokument "Hinweise für Bewerber und Bieter zum Formular FS-PP für die Meldung finanzieller Zuwendungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2022/2560 . Der jeweilige Ort der Leistungserbringung wird in Absprache mit dem jeweiligen Bedarfsträger festgelegt. Grundsätzlich kann die Leistungserbringung deutschlandweit an allen Dienstsitzen der jeweiligen Bedarfsträger erforderlich werden. Abrufberechtigt sind neben den im Dokument "Liste der Bedarfsträger" aufgeführten Behörden, Einrichtungen und Organen auch alle weiteren Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung, insofern diese zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste dem Ressort Bundesministerium des Innern (BMI) zugeordnet sind. Behörde im Sicherheitsbereich Bundesamt für Kartographie und Geodäsie Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Bundeskriminalamt Bundespolizei Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Nationale Anti Doping Agentur