Rahmenvereinbarung Customizing One Identity
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Key information
Overview
Abschluss einer Rahmenvereinbarung für den Abruf von Unterstützungsleistungen zur Anpassung von One Identity im Rahmen seiner Verwendung als IAM-System zur Identitäts- und Zugriffsverwaltung
Eignungsleihe: Entsprechend § 47 Abs. 1 S. 3 VgV kann ein Bewerber im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit für die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese Unternehmen die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Wenn der Bewerber ein Unternehmen als Eignungsverleiher benennt, welches das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem ein zwingender oder fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, muss der Bewerber den Eignungsverleiher ersetzen.