PTLS - Vergabe des Betriebs des Zugangsnetzes Digitalfunk BOS in Baden-Württemberg und der landeseigenen Leitstellenkonzentratorentechnik im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach VSVgV
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Overview
Europaweite Vergabe des Betriebs des Zugangsnetzes Digitalfunk BOS in Baden-Württemberg und der landeseigenen Leitstellenkonzentratorentechnik im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach VSVgV
#Bekanntmachungs-ID: CXP4YMZM8U8# Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: - Verschlusssachen "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH": Während der Angebots- und Verhandlungsphase werden die im Teilnahmewettbewerb qualifizierten Bieter und während der späteren Vertragsausführungszeit wird der künftige Auftragnehmer Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" erhalten, soweit dies für die Erstellung des Angebots bzw. die Durchführung des Auftrags erforderlich ist. Die Gewährung dieses Zugangs setzt zwingend das vorherige Vorliegen der erforderlichen Verpflichtungserklärungen gemäß den Vorgaben des § 7 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VSVgV voraus. Der Bewerber hat mittels der hierfür im Teilnahmeformular enthaltenen Erklärung bereits mit dem Teilnahmeantrag seine Bereitschaft zuzusichern, die erforderlichen Verpflichtungserklärungen vor Zurverfügungstellung der Vergabeunterlagen für die Angebots- und Verhandlungsphase auf Verlangen des Auftraggebers abzugeben. Von Unterauftragnehmern, denen im Zuge der Angebotserstellung der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" gewährt werden soll bzw., die im Zuge einer Unterbeauftragung Zugang zu entsprechenden Verschlusssachen erhalten sollen, sind zuvor ebenfalls entsprechende Verpflichtungserklärungen einzuholen und vor Zurverfügungstellung der betreffenden Unterlagen dem Auftraggeber vorzulegen, vgl. § 7 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VSVgV . Bereits mit dem Teilnahmeantrag ist daher auch die Bereitschaft zuzusichern, von etwaigen bereits in Aussicht genommenen Unterauftragnehmern sowie von weiteren potenziellen Unterauftragnehmern, die im weiteren Verfahrensverlauf hinzukommen könnten, ebenfalls entsprechende Verpflichtungserklärungen einzuholen und dem Auftraggeber vorzulegen. Ohne Vorlage der notwendigen Verpflichtungserklärungen kann und darf dem Bewerber/Bieter bzw. dem Unterauftragnehmer kein Zugang zu den Verschlusssachen gewährt werden. Bei Nichtabgabe der erforderlichen Verpflichtungserklärungen kann ein Ausschluss vom weiteren Vergabeverfahren erfolgen (vgl. § 7 Abs. 5 VSVgV). - Unterauftragnehmerschaft: Der Einsatz von Unterauftragnehmern ist grundsätzlich zulässig (zu den Ausnahmen siehe im Folgenden). Unterauftragnehmer, auf deren Kapazitäten sich der Bewerber nicht zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen mit dem Teilnahmeantrag noch nicht zwingend benannt werden. Mit dem Teilnahmeantrag sind jedoch zumindest diejenigen Leistungen zu benennen, die der Bewerber unter Einbindung eines Unterauftragnehmers erbringen möchte. Aus Gründen der Sicherheit der Leistungserbringung und zur Gewährleistung einer transparenten Vertrags- und Verantwortungsstruktur ist eine Weitervergabe von Leistungen nur bis zu einer zweiten Unterauftragnehmerstufe zulässig. Der künftige Auftragnehmer darf daher Unterauftragnehmer einsetzen; diese dürfen ihrerseits Unterauftragnehmer (Unter-Unterauftragnehmer) einsetzen. Eine weitere Unterauftragsvergabe durch Unter-Unterauftragnehmer ist jedoch unzulässig. Wichtig: Die Projektleitung muss durch den späteren Auftragnehmer selbst erfolgen, eine Unterbeauftragung ist insoweit generell unzulässig (vgl. hierzu sogleich). Zudem muss die Rolle des Service Managements vom Auftragnehmer selbst gestellt und besetzt werden, eine Unterauftragsvergabe ist auch insoweit generell unzulässig. - Projektleitung - Selbstausführung: Die Projektleitung muss durch den späteren Auftragnehmer selbst erfolgen, eine Unterbeauftragung ist unzulässig (vgl. im Übrigen zum zulässigen Umfang der Unterauftragsvergabe Ziff. 3.4.1). Bestehen seitens des Auftraggebers gegen die Person des Projektleiters Bedenken, insbesondere vor dem Hintergrund der ausschreibungsgegenständlichen Geheimschutz- und Sicherheitsinteressen, kann der Auftraggeber den sofortigen Austausch verlangen. Die Projektleitung muss die deutsche Sprache fehlerfrei in Wort und Schrift beherrschen (Mindestanforderung: Sprachniveaustufe C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR)). - Zugriff auf das Network Management System (NMS) Der Zugriff und Zugang auf das NMS und die Datenbanken muss ausschließlich aus Deutschland erfolgen. Die Bedienung des NMS aus dem Ausland heraus ist nicht zulässig. - Erforderliche Sprachkenntnisse: Nicht muttersprachliche Arbeitnehmer, die für den 1st Level-Support vorgesehen sind, müssen die deutsche Sprache fehlerfrei in Wort und Schrift beherrschen (Mindestanforderung: Sprachniveaustufe C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR)). Nicht muttersprachliche Arbeitnehmer, die für den 2nd Level-Support vorgesehen sind, müssen die deutsche Sprache fehlerfrei in Wort und Schrift beherrschen (Mindestanforderung: Sprachniveaustufe C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR)). Der Auftragnehmer muss auf Anforderung des Auftraggebers Teilleistungen, insbesondere betreffend die Planung, in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbringen. Nicht muttersprachliche Arbeitnehmer, die für derartige Leistungen, insbesondere betreffend die Planung, in den Räumlichkeiten des Auftraggebers vorgesehen sind, müssen die deutsche Sprache fehlerfrei in Wort und Schrift beherrschen (Mindestanforderung: Sprachniveaustufe C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR)). Zur Erläuterung: C1 - Fachkundige Sprachkenntnisse Kann ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer Texte verstehen und auch implizite Bedeutungen erfassen. Kann sich spontan und fließend ausdrücken, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen. Kann die Sprache im gesellschaftlichen und beruflichen Leben oder in Ausbildung und Studium wirksam und flexibel gebrauchen. Kann sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten äußern und dabei verschiedene Mittel zur Textverknüpfung angemessen verwenden. C2 - Annähernd muttersprachliche Kenntnisse Kann praktisch alles, was er/sie liest oder hört, mühelos verstehen. Kann Informationen aus verschiedenen schriftlichen und mündlichen Quellen zusammenfassen und dabei Begründungen und Erklärungen in einer zusammenhängenden Darstellung wiedergeben. Kann sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sach-verhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der spätere Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb einer Frist von 4 Wochen die entsprechenden Sprachkenntnisse der jeweiligen Mitarbeiter mittels Sprachzertifikats/Sprachdiploms nachzuweisen. - Sicherheitsüberprüfung: Der spätere Auftragnehmer wird an sicherheitsempfindlichen Stellen tätig werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das dafür vorgesehene Personal vor Aufnahme der Tätigkeiten einer nach dem Landessicherheitsüberprüfungsgesetz Baden-Württemberg (LSÜG BW) jeweils erforderlichen Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Der spätere Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nachzuweisen. Die Bestimmungen des LSÜG BW sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vom Auftragnehmer zu beachten. - Zuverlässigkeitsüberprüfung: Der spätere Auftragnehmer versichert, dass er im Auftragsfall ausschließlich zuverlässige Personen mit Arbeiten für den Digitalfunk BOS BW betrauen wird und sein eingesetztes oder beauftragtes Personal ggf. auf Verlangen des Auftraggebers einer Zuverlässigkeits-überprüfung unterziehen lässt. Gleiches gilt im Falle des Nachunternehmereinsatzes. Das Ergebnis kann durch den Auftraggeber jederzeit kontrolliert werden. Entsprechende Formulare sind als Anlage beigelegt (vgl. Anlage - Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung) und müssen nicht mit dem Teilnahmeantrag abgegeben werden. Die Dauer der Bearbeitung beträgt i.d.R. 3-5 Tage, insbesondere bei Personen mit Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Ausland kann die Bearbeitungszeit jedoch deutlich länger dauern. - Förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz: Der Auftraggeber wird im Auftragsfall und bei Bedarf den Auftragnehmer und dessen Mit-arbeiter sowie etwaige Nachunternehmer oder sonstige Beauftragte nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - S. 469/547), geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichten. Das entsprechende Formular ist als Anlage informationshalber beigelegt und muss nicht mit dem Teilnahmeantrag abgegeben werden (vgl. Anlage - Niederschrift über die förmliche Verpflichtung). Der Bewerber versichert, dass er im Auftragsfall und sofern der Auftraggeber eine förmliche Verpflichtung durchführen will, ausschließlich Mitarbeiter zur Leistungserbringung einsetzen wird, die einer förmlichen Verpflichtung zugestimmt haben. Das Gleiche gilt für eingesetzte Nachunternehmer oder sonstige Beauftragte.