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Key information
Overview
Beschaffung einer hochpräzisen Ionenstrahl Beschichtungsanlage im Rahmen eines Forschungsprojektes, bei dem als Neuheit bereits beim Anlagenbau eine In-Situ-Analytik für KI-gestützte Partikelüberwachung integriert wird. Diese erlaubt die Detektion von Partikeln direkt beim Beschichtungsprozess, was eine gezielte Prozessoptimierung und eine höhere Produktionsausbeute erlaubt. Das dabei erarbeitete Know-how ermöglicht eine zukünftige Generation von Anlagen zur Herstellung von partikelarmen Beschichtungen.
Bühler Alzenau GmbH – Siemensstr. 88, 63755 Alzenau – CHF 1546965.79 (MWST: full) – Angebot ohne MWSt. in EUR (1'505'620.00 EUR), Umrechnungskurs ESTV Oktober 2026 verwendet für Preis in CHF mit MWSt.
Der Zuschlag wird, gestützt auf Art. 21 Abs. 2 Bst. f der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) freihändig vergeben. Die zu vergebende Anlage ist ein Prototyp, der im Rahmen eines national geförderten Forschungsprojektes mit In-Situ Analytik für die Detektion von Partikelquellen ausgerüstet wird. Dieses Projekt ist das Folgeprojekt des abgeschlossenen Innosuisse-Projektes 100.288 IP-ENG, in welchem Bühler AG, Uzwil als Implementierungspartner involviert war. In dem neuen Projekt wird die Analytik beim Anlagenbau von vornherein mitgedacht, getestet und mit einem schnellen Feedbackloop optimiert. Die Ergebnisse einer spezifisch entwickelten, KI-gestützten Partikelüberwachung werden die Industrie durch verbesserte Produktqualität und damit die Konkurrenzfähigkeit stärken. Die Unterstützung der regionalen Optik-Industrie für das Projekt ist gegeben und wird mit Unterstützungsschreiben untermauert. Der Anbieter ist als Implementierungspartner mit eigener Leistung und eigenen hohen Forschungsausgaben an dem Forschungsprojekt beteiligt.
Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit Publikation auf www.simap.ch beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Webergasse 8, 9001 St.Gallen, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [sGS 841.51]). Die Frist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272] i.V.m. Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Die Beschwerde muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel einzureichen. Diese Verfügung ist beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien.