Projekt Informations- und Einsatzsystem (New Generation) / IES NG
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Key information
Overview
Im Rahmen des laufenden Vorhabens IES NG haben sich seit dem ursprünglichen Beschaffungsverfahren unvorhersehbare zusätzliche Anforderungen ergeben. Diese waren bei der ursprünglichen Festlegung des Leistungsumfangs des Rahmenvertrags Nr. 8003810668 objektiv nicht vorhersehbar und machen eine Erweiterung der bisher vereinbarten Leistungen zwingend erforderlich. Die Notwendigkeit dieser Erweiterungen begründet sich unmittelbar in nachträglich eingetretenen externen Ereignissen sowie rechtlichen und strategischen Vorgaben: - Rechtliche und strategische Neuausrichtungen: Die mit der Revision des Epidemiengesetzes (EpG) ab 2028 entstehenden bundesrechtlichen Pflichten sowie die Vorgaben zur Neuausrichtung des Koordinierten Sanitätsdienstes (KSD) zum Nationalen Verbund Katastrophenmedizin KATAMED. - Erkenntnisse aus jüngsten Katastrophenereignissen: Die Bewältigung von Grossereignissen – namentlich die operativen Erfahrungen aus dem Grossbrand in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 – hat einen dringlichen und vorab nicht absehbaren Bedarf an zusätzlichen übergreifenden Koordinations-, Führungs- und Unterstützungsfunktionen offengelegt. Um diese neuen gesetzlichen Vorgaben und einsatzbezogenen Lehren ohne Systembrüche umzusetzen, muss der Leistungsumfang von IES NG um folgende, eng miteinander verknüpfte Funktionalitäten und Betriebsleistungen erweitert werden: · Monitoring Spitalkapazitäten: Erweiterung von IES NG um Funktionen zur schweizweiten Überwachung der Spitalkapazitäten zur Erfüllung der revidierten Anforderungen des Epidemiengesetzes ab 2028. · Plattform Katastrophenmedizin: Erweiterung von IES NG um Funktionen für eine digitale Plattform für die Katastrophenmedizin gemäss dem Bericht «Neuausrichtung KSD – Nationaler Verbund Katastrophenmedizin KATAMED» (insbesondere gemäss Ziffer 9.1.2, zweiter Punkt). · Klinikinformationssystem für Ausnahmesituationen: Erweiterung von IES NG um Funktionen eines minimalen Klinikinformationssystems für Ausnahmesituationen und mobile Einsatzteams (Planung und Durchführung von Einsätzen, Schnittstellen zu bestehenden Klinikinformationssystemen) gemäss dem Bericht KATAMED (insbesondere Ziffer 9.3.2, erster Punkt). · Funktionen aus DM SAN (Digitalisierungsmanagement Armee Sanität, Paket 1): Erweiterung von IES NG um das Vermisstenmanagement, die lückenlose Abbildung des Patientenwegs im Ereignisfall sowie ein integriertes Simulationsmodul. · Kantonsübergreifende Koordinationsfunktionen: Erweiterung von IES NG um zusätzliche Funktionen zur Koordination und Bewältigung von Grossereignissen, deren zwingender Bedarf sich aus den Ereignissen in Crans-Montana ergeben hat.
NEXPLORE AG – C.F.L. Lohnerstrasse 24, 3645 Gwatt (Thun) – CHF 23890100.00 (MWST: full)
Die zusätzlichen Leistungen stehen in einem unmittelbaren technischen und funktionalen Zusammenhang mit dem bestehenden System IES NG und müssen in dessen bestehende Architektur, Softwarekomponenten, Datenmodelle, Schnittstellen, Sicherheitsmechanismen und Betriebsprozesse integriert werden. Ein Wechsel der Anbieterin würde eine umfassende technische und organisatorische Übergabe sowie eine erneute Einarbeitung und teilweise Übernahme beziehungsweise Neurealisierung bestehender Komponenten und Integrationen erfordern. Dies wäre mit erheblichen technischen und betrieblichen Risiken sowie zusätzlichen Aufwänden und substanziellen Mehrkosten verbunden. Die Erweiterungsleistungen werden daher gestützt auf Art. 21 Abs. 2 Bst. e BöB an die bisherige Zuschlagsempfängerin vergeben.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.