Planungsleistungen Nahverkehrstangente Nord (Berlin)
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Key information
Overview
Im Rahmen des Infrastrukturprojekts „i2030 – Mehr Schiene für Berlin und Brandenburg“ beinhaltet eine Teilmaßnahme zur Erweiterung und Engpassbeseitigung u.a. die Verlängerung der S-Bahnstrecke von Wartenberg durch das Karower Kreuz und weiter Richtung Schönfließ. Mit dem Neubau der sogenannten Nahverkehrstangente und der Errichtung zusätzlicher Zugangsstellen sollen die nördlichen Stadt- und Entwicklungsgebiete an das S-Bahnnetz angeschlossen werden. Dazu ist u.a. auch die Errichtung eines Turmbahnhofes am Karower Kreuz vorgesehen, um eine Umstiegsmöglichkeit von Ost-West- in Nord-Süd-Richtung und umgekehrt zu ermöglichen. Gegenstand vorliegender Vergabe sind die Planungsleistungen für die geplanten 3 Baustufen. Die Vergabe ist in 3 (Teil-) Lose unterteilt. Die zu vergebenden Planungsleistungen in BIM-Methodik umfassen im Wesentlichen die Leistungsbilder Verkehrsanlagen, Objektplanung und Tragwerksplanung für Ingenieurbauwerke und Gebäude, Technische Ausrüstung und Freianlagen sowie die Besondere Leistung Fachplanung für technische Streckenausrüstung. Für die Verkehrsstationen sind die Leistungsphasen 1 und 2 als zu übertragende Leistungen anzubieten, die Leistungsphasen 3, 4 und 6 als Optionen. Für die Streckenabschnitte inkl. Ingenieurbauwerke ist die Leistungsphase 2 als zu übertragende Leistung anzubieten, die Leistungsphasen 3, 4 und 6 als Optionen.
HINWEIS: Diese Informationen beziehen sich auf die Vergabebekanntmachung: Der Wert des Ergebnisses wird gemäß § 38 Abs. 6 SektVO nicht veröffentlicht, da hiervon Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers betroffen wären und die Offenlegung dieser Angabe dessen berechtigten geschäftlichen Interessen schädigen würde. Zudem würde die Angabe den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen. Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagenerkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.