ETH Zürich, LL HIL Grosszyklische Erneuerung
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Key information
Overview
Die Aufgabe dieser Ausschreibung besteht in der grosszyklischen Sanierung des HIL und der Flächenerweiterung mittels Aufstockungen und Umnutzung bzw. Erweiterung von Teilen der HIG-Garage. Das HIL stellt das zentrale Gebäude des D-ARCH und nebst dem Gebäude HIF auch für das D-BAUG dar. Heute verfügt das Gebäude über 840 Arbeitsplätze (490 FTE). Bis zum Bezug wird sich diese Personenzahl auf geschätzte 1’100 (630 FTE) erhöhen, bedingt durch leichtes Wachstum der beiden Departemente, sowie die Integration der D-ARCH Nutzenden aus den Gebäuden ONA und HIT, sowie wenige D-BAUG Nutzungen aus dem HPV. Die aktuelle Studierendenzahl der beiden Departemente ARCH und BAUG beträgt ca. 3’500 (Stand 2025). Das HIL bietet 1'900 Hörsaal- und Seminarraum- plätze und zusätzlich grosse Zeichensäle, auch für Prüfungen. Generell bleiben die heutigen HIL-Nutzungen unverändert im HIL, es sind: - Forschung / Lehre D-ARCH - Forschung / Lehre D-BAUG - Lehr- und Lernräume für Unterricht (bestehende Rektoratsflächen) - Ausstellungen - Gastronomie Folgende Nutzungen sind nicht mehr im sanierten HIL vorgesehen, sondern werden aus funktionalen Gründen im Neubau HWS vorgesehene: - Baubibliothek - Dienstleistungszentrum der Zukunft - gta archiv
Anliker AG Generalunternehmung – Meierhöflistrasse 18, 6020 Emmenbrücke Implenia Schweiz AG – Thurgauerstrasse 101a, 8152 Glattpark (Opfikon) Marti Gesamtleistungen AG – Lagerhausweg 10, 3018 Bern MWST-Gruppe, HRS Real Estate AG – Walzmühlestrasse 48, 8500 Frauenfeld
Weiteres Vorgehen gemäss den I_1 Allgemeine Bedingungen.
40836-01, tender, 2026-07-16
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.