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Key information

Identifier
Contract type
—
Deadline
20 Nov 2026, 22:59
CPV codes
71000000 - Architectural, construction, engineering and inspection services
Status
Open
Notice type
tenderInvitation to tender
Source
Estimated value
—
Publication date
2 Oct 2026, 22:00

Overview

Zur Aufrechterhaltung des Bahnnetzzustands erneuert die SBB jedes Jahr 150 bis 200 Kilometer Gleisinfrastruktur. Ein Teil der Planung wird intern erbracht; der Rest wird im Rahmen mehrjähriger Mandate vergeben, darunter der vorliegende Rahmenvertrag. Der Rahmenvertrag «Generalplaner – Fahrbahnerneuerungen 2029–2033» (Kurzbezeichnung «NKM – GP») bezweckt, Volumenschwankungen im Projektportfolio für die Ausführungsjahre 2029 bis 2033 abzufedern. Er umfasst Fahrbahnerneuerungen in einer Grössenordnung von rund 20 km pro Jahr, einschliesslich Weichen sowie der zugehörigen technischen Fachdisziplinen. Die SBB beabsichtigt, 20 bis 30% des Projektportfolios nach der BIM-Methodik planen und ausführen zu lassen; der verbleibende Anteil wird konventionell bearbeitet. Das Projektvolumen verteilt sich voraussichtlich zu etwa 65% auf die Deutschschweiz, 25% auf die Romandie und 10% auf die italienischsprachige Schweiz. Als Generalplaner erbringt die Firma die Planung schweizweit für die SIA-Phasen 3 bis 5. Die Firma übernimmt die Generalplanung und Koordination für eine Reihe von Fahrbahnerneuerungsprojekten im Zeitraum von 2027 bis 2033 für die Fahrbahnerneuerungsjahre 2029 bis 2031, sowie zwei weitere Optionsjahre 2032 und 2033 in den Leistungsbereichen: · Gesamtleitung und Koordination (fachliche, organisatorische und administrative Federführung) inklusive Koordination Spezialisten · Fachplanung Fahrbahn · Fachplanung Fahrstrom · Fachplanung Kabel · Fachplanung Gleistiefbau · Fachplanung Bauphasenplanung

Leistungen in der ganzen Schweiz.

2027-04-19 bis 2034-06-30

Voraussichtlicher Mandatsbeginn : Ende April 2027 Voraussichtlicher Mandatsende : Ende Dezember 2033

Ja - Volumenoption (Maximales Gesamtvolumen +30%) - Option auf eine Vertragsverlängerung um zwei Jahre mit einem maximalen Auftragsvolumen von 9'100'000.00 CHF ohne MwSt. pro Jahr Diese Optionen werden schriftlich durch die SBB AG ausgelöst.

Nein

Nein

Ja Aufgrund Projektverlauf.

gemäss Unterlagen

simap.ch (für registrierte Anbietende)

de, fr, it

Einreichung des technischen Angebots: 06.11.2026 Einreichung des kommerziellen Angebots: 20.11.2026

Planergemeinschaften Die Mitglieder einer Planergemeinschaft («INGE») bilden in der Regel eine einfache Gesellschaft und haben die Federführung einer Firma zu übertragen. Sie haften solidarisch. Wechsel von Mitgliedern: - Nach Einreichung des Angebots dürfen INGE Mitglieder bis zum Zuschlag nur aus triftigen Gründen und mit schriftlicher Zustimmung der SBB AG ersetzt werden. Zulässige Teilnahme: - Jeder Anbieter kann allein oder in einer Planergemeinschaft ein Angebot einreichen. - Die Bewerbung als INGE-Mitglied in mehr als einer Planergemeinschaft ist nicht zulässig. - Die Bewerbung als Einzelfirma und zusätzlich in einer INGE ist ebenfalls nicht zulässig. - Ein Planer kann einerseits in einer INGE und andererseits als Subplaner bei anderen Planerge-meinschaften teilnehmen. Subplaner: - Ein in einer INGE beteiligter Planer kann zugleich als Subplaner für andere Anbieter auftreten, so-fern dadurch keine Interessenkonflikte entstehen und die Vorgaben des Vergabeverfahrens einge-halten werden. Planergemeinschaften: - haben ein eigenes Bankkonto einzurichten, auf das die SBB AG ihre Zahlungen mit Befreiungswir-kung leisten kann. Nach Möglichkeit sind im Angebot die Bezeichnung und die Kontonummer an-zugeben; spätestens bei Fertigstellung des Vertrags müssen diese Angaben bekannt sein. - haben eine eigene MWST-Nr. bei der eidgenössischen MWST-Verwaltung zu beantragen. Die SBB AG erwartet die Bestätigung über die Eintragung der Planergemeinschaft in das Register der Steu-erpflichtigen und die Bekanntgabe der MWST-Nr. innert Monatsfrist nach Vertragsunterzeichnung. Bei Fehlen der verlangten Nachweise/Angaben und einem daraus bedingten Zahlungsverzug gehen allfällige Skontoverluste zu Lasten der Firma.

In der Regel führt der Planer alle Arbeiten, für die er den Zuschlag erhält, selbst aus. Subplaner sind unter Beachtung der folgenden Einschränkungen zugelassen. Die folgenden Leistungen sind von dem Planer oder einem Mitglied der Planergemeinschaft auszufüh-ren. Eine Weitergabe dieser Leistungen an beigezogene Subplaner ist nicht zulässig: • Gesamtleitung und Koordination • Fachplanung Fahrbahn • Fachplanung Bauphasenplanung Im Teil «F1 Technisches Angebot» sind die wichtigsten Subplanertätigkeiten auszuweisen, damit sich der die SBB AG ein Gesamtbild der Unterakkordarbeiten machen kann. Die kaskadierende Untervergabe ist verboten, ausser in Sonderfällen, die sachlich zu begründen sind und der ausdrücklichen Zustimmung der SBB AG bedürfen. Der Planer muss all seinen Subplanern ver-bieten, ihrerseits Unteraufträge zu vergeben. Er hat alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieses Verbots sicherzustellen. Im Falle einer vom Bauherrn genehmigten Untervergabe trägt die Firma weiterhin die volle Verantwortung für die ausgeführten Leistungen oder die Versäumnisse seiner Subplaner, insbesondere hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes, der Lohnbedingungen sowie eventueller Mängel, Verzögerungen und Mehrkos-ten. In jedem Fall hat der Bauherr Anspruch auf die Erstattung der Kosten, die ihm aufgrund eines man-gelhaften Managements der Firma bei der Untervergabe entstanden sind. Der Planer, seine Subplaner sowie die jeweiligen Schlüsselpersonen dürfen während des Ausschrei-bungsverfahrens nicht ausgewechselt werden. Jede Änderung kann zum Ausschluss des Angebotes führen. Auch nach Unterzeichnung des Vertrags und während der gesamten Vertragslaufdauer behält sich der Bauherr das Recht vor, jeden von der Firma beantragten Wechsel der Subplaner bzw. von Schlüsselper-sonen abzulehnen, ohne dass ihm dadurch Kosten entstehen. Der Planer ist verpflichtet, seine Subplaner über die Ausschreibungs- und die Vertragsbedingungen des Bauherrn zu informieren und ist für deren Einhaltung durch die Subplaner verantwortlich. Damit die SBB AG einen Überblick über die an Subplaner vergebenen Arbeiten hat, führt der Anbieter im Teil F1 «Technisches Angebot» sämtliche seine Subplaner und deren Haupttätigkeiten auf sowie den jeweiligen Anteil der Untervergabe an den betreffenden Leistungen. Sämtliche Zuschläge für Subplaner, die bei der Angebotseingabe nicht auf der Subplanerliste aufgeführt sind, werden bei Nachtrags- und Regiearbeiten nicht akzeptiert. Sämtliche Zuschläge für Subplaner, die bei der Angebotseingabe nicht auf der Subplanerliste aufgeführt sind, werden bei Nachtragsangeboten nicht akzeptiert. Dies gilt entsprechend auch für Beauftragte, die derselben Holding angehören.

Die Auftraggeberin vergibt diesen Auftrag nur an Anbieter, welche die in den Ausschreibungsunterlagen und der Gesetzgebung festgelegten Teilnahmebedingungen einhalten. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit, des Umweltrechts und das wettbewerbskonforme und korruptionsfreie Verhalten.

42553-01, tender, 2026-08-21

https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:686869-2026:HTML:DE:HTML

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.

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