(26170) 735 Zivi-Ausbildungskurs Sicherheit im Auslandeinsatz
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Key information
Overview
Gegenstand der Beschaffung ist die Konzeption, Entwicklung, Bereitstellung und Durchführung, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung des Zivildienst-Ausbildungskurses «Sicherheit im Auslandeinsatz» des Bundesamtes für Zivildienst (ZIVI) im Rahmen des neuen Kurswesens 2028+. Der Kurs bereitet Zivildienstleistende auf Auslandeinsätze vor und verbindet ein Online-Grundlagenmodul mit zwei Präsenztagen am Ausbildungszentrum ZIVI Schwarzsee. Im Zentrum stehen Risikoerkennung, sicheres Verhalten im Alltag, unterwegs und beim Wohnen, Stressregulation, kulturelle Orientierung, Informationssicherheit sowie realistische Handlungsoptionen in kritischen Situationen. Zielgruppe: Zivildienstleistende mit Auslandeinsätzen. Format und Dauer: Online-Veranstaltung (1 Tag) und Präsenz-Lerneinheit (2 Tage) mit maximal je 20 Teilnehmenden. Umfang: Rund 3 Präsenzkurse pro Jahr. Leistungssprachen: Englisch.
Ganze Schweiz sowie Ausbildungszentrum ZIVI, Campus Schwarzsee, Kanton Freiburg.
2027-08-01 bis 2035-12-31
2028-01-01 bis 2035-12-31 Die Auftragsvorbereitung des Zuschlagsempfängers beginnt mit der Vertragsunterzeichnung.
Ja Option 1: Volumenerweiterung Grundauftrag Option 2: Verlängerung Grundauftrag um 4 Jahre Option 3: Volumenerweiterung Option 2
Nein
Nein
Nein
gemäss Unterlagen
Die in Anhang 1 aufgeführten Eignungskriterien müssen vollständig und ohne Einschränkung oder Modifikation erfüllt und nachgewiesen werden, ansonsten wird nicht auf das Angebot eingegangen.
simap.ch (für registrierte Anbietende)
de, fr, it
30 Tage nach Erhalt der Rechnung, netto in CHF, zuzüglich MwSt. Korrekte Rechnungsstellung mittels E-Rechnung vorausgesetzt. Informationen der Bundesverwaltung zur E-Rechnung finden Sie auf folgender Webseite: https://www.efv.admin.ch/efv/de/home/efv/erechnung/aktuell.html
Geschäftsabwicklung gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes (AGB) für - Dienstleistungsaufträge (Ausgabe September 2016, Stand Januar 2024) Abrufbar unter: https://www.bkb.admin.ch/de/agb-des-bundes ergänzt durch die Standardbestimmungen vom 01. Januar 2026 zur Informationssicherheit mit Bezug zu Informatikmitteln des Bundes (Betrieb, J), siehe Anhang 12.
Nimmt der Anbieter als Bietergemeinschaft am Verfahren teil, muss er eine Unternehmung bezeichnen, welche die Federführung (Stellvertretung, Koordination) übernimmt. Der Anbieter führt alle Beteiligten mit den ihnen zugewiesenen Rollen auf. Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von einem der Konsortialmitglieder zu erbringen.
Zieht der Anbieter zur Leistungserfüllung Subunternehmer bei, übernimmt er die Gesamtverantwortung. Er führt alle beteiligten Subunternehmer mit den ihnen zugewiesenen Rollen auf. Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu erbringen.
Kreditvorbehalt: Vorbehalten bleiben die jährlichen Kreditanträge und -beschlüsse der zuständigen Organe des Bundes zu Voranschlag und Finanzplan. Der Auftraggeber behält sich vor, zugeschlagene Leistungen auch zugunsten weiterer Bedarfsstellen innerhalb der Bundesverwaltung erbringen zu lassen sowie, die als Optionen definierten Leistungen ganz, teilweise oder gar nicht zu beziehen.
Die in Anhang 1 aufgeführten Teilnahmebedingungen müssen vollständig und ohne Einschränkung oder Modifikation erfüllt und nachgewiesen werden, ansonsten wird nicht auf das Angebot eingegangen.
41148-01, advance_notice, 2026-07-17
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.