MP-070091 N13 EP11 AS Avers – Bärenburg – AS Zillis, örtliche Bauleitung offenes Trassee
Keep this notice in a shortlist so you can return to it without starting a bid.
Keep notes, monitor deadlines and collaborate with your team. This does not submit a bid or contact the buyer.
Key information
Overview
Im Zusammenhang mit den Sanierungs- und Ausbauarbeiten am Nationalstrassennetz soll auf der N13 im Bereich Andeer ein 8.5 km langer Abschnitt gesamt erneuert werden. Der Auftragnehmer überwacht, leitet und koordiniert als örtliche Bauleitung die Bauausführung im Projektperimeter des EP 11 im zwischen HAS Andeer und AS Rofla des offenen Trassees und den damit zusammenhängenden Stütz- und Kunstbauten. Zur Aufgabenerfüllung sind insgesamt 17’380 Arbeitsstunden vorgesehen.
CPC 3d347dc3-c815-4ec1-8e39-637046ba6f27 Architektur, technische Beratung und Planung; integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen
Tuffli & Partner AG – Gäuggelistrasse 20, 7000 Chur – CHF 2637077.88 (MWST: full) – IG Tuffli / Bänziger (Tuffli & Partner AG, Chur + Bänziger Partner AG, Chur).
4
Das Angebot des Zuschlagsempfängers ist das Vorteilhafteste. Insbesondere bei den Zuschlagskriterien erreicht der Anbieter IG Tuffli/Bänziger die höchste Punktzahl aller Anbieter. Die gute Projektorganisation, sowie die hervorragende Aufgabenanalyse, zusammen mit der sehr guten Wahl der Schlüsselpersonen ergeben das vorteilhafteste Angebot.
37591-01, tender, 2026-05-22
https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:679255-2026:HTML:DE:HTML
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.