RG-Wärmerückgewinnung KVA Turgi, Bestandsanlage
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Key information
Overview
Verlängerung der Frist zur Angebotseinreichung
Der Energienutzungsgrad der Bestandesanlage der KVA Turgi soll durch Wärmerückgewinnung aus den Rauchgasen der beiden Ofenlinien 3 und 4 (OL3 und OL4) weiter verbessert werden. Zu diesem Zweck ist die Errichtung und der Betrieb eines zusätzlichen Gas-Wasser-Wärmetauschers vorgesehen, der dem Rauchgas Wärme entzieht und diese an das Fernwärmenetz abgibt. Die Installation und Integration dieses Wärmetauschers erfordert einige Umbauarbeiten und Modifikationen an der Bestandsanlage. Die vorgesehene Wärmerückgewinnung aus den Rauchgasen macht weitere Anpassungen erforderlich, die sowohl bei der Auslegung der neu zu liefernden Komponenten als auch bei den Anpassungen an der bestehenden Anlage berücksichtigt werden müssen.
5300 Turgi AG
Siehe Ausschreibungsunterlagen.
Nein
Ja Ergänzend zum angefragten Umfang können Alternativangebote abgegeben werden.
Nein
Nein
gemäss Unterlagen
simap.ch (für registrierte Anbietende)
de
Verlängerung der Frist zur Angebotseinreichung Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 und 3 IVöB wird die Frist zur Einreichung der Angebote aufgrund der Komplexität des Beschaffungsgegenstands für alle Anbieter einheitlich um 14 Kalendertage verlängert. Der neue Eingabetermin lautet: 19. Oktober 2026, 12:00 Uhr Massgebend ist der rechtzeitige Eingang der vollständigen Angebotsunterlagen bei der in den Ausschreibungsunterlagen bezeichneten Eingabestelle. Der Poststempel ist nicht massgebend. Der vorgesehene Termin für den Zuschlagsentscheid wird entsprechend auf den 30. Oktober 2026 verschoben. Die übrigen Ausschreibungsbedingungen bleiben unverändert. Der Vertragsabschluss erfolgt erst nach unbenutztem Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist.
42808-01, tender, 2026-08-24
1.Gegen diese Ausschreibung kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde erhoben werden. Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht. 2.Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Das heisst, es ist a)anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3.Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1. und 2. nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4.Die angefochtene Ausschreibung ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen. 5.Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.