(26148) 810 Biologische Erhebungen NAWA 2026-2031
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Key information
Overview
Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) verpflichtet den Bund und die Kantone in Art. 50, die Auswirkungen von Gewässerschutzmassnahmen zu prüfen und die Öffentlichkeit über den Zustand der Gewässer zu informieren. Art. 57 verpflichtet den Bund, Erhebungen von gesamtschweizerischem Interesse, u.a. über die Wasserqualität der oberirdischen Gewässer durchzuführen. Der Vollzug der für den Gewässerschutz erforderlichen Erhebungen wird gemäss Art. 58 den Kantonen übertragen, die die Ergebnisse den Bundesstellen mitzuteilen haben. Die Nationale Beobachtung Oberflächengewässerqualität (NAWA) verfolgt die folgenden Ziele: - Basis für den mittel- und langfristigen Überblick über den Zustand der Oberflächengewässer der Schweiz und dessen Entwicklung - Einfache, einheitliche und über die ganze Schweiz vergleichbare Übersicht über den Zustand der Oberflächengewässer - Bereitstellen von Grundlagen für die Früherkennung problematischer Entwicklungen und zur Steuerung der nationalen Gewässerschutzpolitik - Bereitstellen eines einheitlichen Datenpools für vertiefte Analysen - Erfolgskontrolle von heutigen und zukünftigen Massnahmen im Gewässerschutz und anderen Politikbereichen Das Konzept von NAWA (Messstellen, Messparameter, etc.) wurde von einer Arbeitsgruppe mit Vertretern von Bund und Kantonen erarbeitet (BAFU, 2013). Neben den von den Kantonen durchgeführten chemisch-physikalischen Untersuchungen umfasst NAWA auch biologische Erhebungen, die seit 2011 entweder von den Kantonen selber durchgeführt bzw. mandatiert oder vom Bund in Auftrag gegeben werden. Die Resultate werden jeweils in NAWA-Fachberichten je Bioindikator publiziert. Zudem fliessen sie in den Umweltbericht des Bundesrates, in den Indikator «Biologischer Zustand der Fliessgewässer» (Indikator Wasser) und in zahlreiche Artikel für ein breites Fachpublikum sowie in wissenschaftliche Untersuchungen ein. Im Rahmen der Weiterführung von NAWA sollen die biologischen Erhebungen in den Jahren 2027- 2031 durchgeführt werden. Die Erhebungen umfassen die Bioindikatoren Fische, Makrozoobenthos, Diatomeen und Makrophyten.
Es sind 58 Befischungsstrecken während des Zeitfensters von Mitte August bis Mitte November 2027 quantitativ mit zwei oder drei Durchgängen zu beproben. Zusätzlich sind die Daten von 7 Stellen, die von den kantonalen Fachstellen oder im Auftrag von Kantonen befischt werden, einzuholen, als weitere Datensätze in die Daten zu integrieren und in die weitere Auswertung und Beurteilung sowie die Berichterstattung einzubeziehen.
Bietergemeinschaft argeNOWA – Neustadtstrasse 7, 6003 Luzern – CHF 815720.76 (MWST: full) – Fischwerk GmbH, Aquabios GmbH, fisch bureau GmbH, Fornat AG und Environnement et sciences aquatiques Aquarius Sàrl Grundauftrag: CHF 797'985.33 Option: CHF 17'735.43
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Den Zuschlag erhält die Bietergemeinschaft argeNOWA, da sie geeignet ist und das einzige Angebot abgegeben hat.
36059-01, tender, 2026-04-30
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.