789 NB Schulhaus- & 3-fach Kindergarten Malerva Sargans - TO2 Schulhaus - BKP 221.3 Pfosten-Riegel-Fassade

urn:tendersight:notices:types:ch-simap:tenderurn:tendersight:notices:types:ch-simap:tender44581-01PSPolitische Gemeinde Sargans
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Deadline13 days left6 Nov 2026, 11:00
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Key information

Identifier
Contract type
—
Deadline
6 Nov 2026, 11:00
CPV codes
45214200 - Construction work for school buildings
Status
urn:tendersight:notices:procedure-statuses:ch-simap:open
Notice type
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Estimated value
—
Publication date
25 Sept 2026, 22:00

Overview

Das Neubauprojekt Malerva umfasst ein Schulhaus mit Turnhalle, einem 3-fach Kindergarten und einem Aussensportplatz inkl. Umgebung. Zudem wird parallel dazu die Bachöffnung des Töbelibachs umgesetzt. TO 1 – Kindergarten TO 2 – Schulhaus TO 3 – Sportplatz TO 4 – Töbelibach In dieser Ausschreibung wird nur das Teilobjekt TO 2 - Schulhaus berücksichtigt.

7320 Sargans SG Gemeindegebiet Malerva - St. Gallerstrasse 48

2027-01-01 bis 2028-12-31

2027-09-01 bis 2028-12-31 Start der Arbeit: Herbst 2027

Nein

Ja Varianten sind in der Ausschreibung zugelassen. Allfällige Varianten nach Vorschlag der Unternehmung (Bauprogramm, Angebot, Material, Technische Ausführung etc.) sind als besondere Beilage einzureichen und als solche klar zu kennzeichnen. Sie müssen soweit bearbeitet und dokumentiert sein, dass anhand der eingereichten Unterlagen eine Beurteilung abschliessend möglich ist. Ausführungsvarianten / Unternehmervorschläge werden nur berücksichtigt, sofern sie keine zwingenden Anforderungen der Bauherrschaft verletzen. Der Auftraggeber behält sich vor, Varianten ohne die Angabe von Gründen vom Verfahren auszuschliessen. Das originale Leistungsverzeichnis ist auch unabhängig der Unternehmervariante vollständig ausgefüllt einzureichen und darf nicht verändert werden.

Nein Teilangebote sind nicht zulässig.

Ja

gemäss Unterlagen

BKP 221.3 Fenster aus Stahl NPK 376 Anlagen aus Glas und Metall OAG 1.2.2 Allgemeinbildende Schule

simap.ch (für registrierte Anbietende)

de

Subunternehmer sind zugelassen: Der Anbieter kann für einzelne Teilangebote Subunternehmer zuziehen. Diese sind durch den Anbieter zu beauftragen. Allfällige Subunternehmer sind im Angebot zu bezeichnen und erst nach der Zustimmung des Auftraggebers zugelassen. Es liegt in der Verantwortung des Anbieters, sicherzustellen, dass die vom Auftraggeber geforderten Verfahrensgrundsätze und Bestimmungen gemäss Selbstdeklaration auch dessen Subunternehmer eingehalten werden. Diese Verpflichtung ist in die Vereinbarungen zwischen Anbieter und den Subunternehmern aufzunehmen. Die Verantwortung für die erbrachten Leistungen der Subunternehmer liegt vollumfänglich beim Anbieter. Die Kommunikation zwischen Subunternehmer und dem Auftraggeber erfolgt ausschliesslich via den Anbieter. Eine spätere Beauftragung von weiteren Subunternehmern darf erst nach vorgängiger Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Der Unternehmer verpflichtet sich, mit allfälligen Subunternehmern vertraglich zu regeln, dass diese ihrerseits keine weiteren Subunternehmer beauftragen dürfen (kein Sub-Sub- Unternehmer-Verhältnis). Der Bauherr behält sich vor, bei Zahlungsausständen des Hauptunternehmers den Subunternehmer direkt und mit befreiender Wirkung zu bezahlen und die in diesem Umfang auf ihn übergegangenen Forderungen mit ausstehenden Werklohnforderungen des Unternehmers zu verrechnen.

https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:669437-2026:HTML:DE:HTML

Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit Publikation auf www.simap.ch beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Webergasse 8, 9001 St.Gallen, schriftlich Beschwerde erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [sGS 841.51]). Die Frist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272] i.V.m. Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Die Beschwerde muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel einzureichen. Diese Verfügung ist beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien.

Contracting authorities1

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