Generalplaner Leitstelle
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Key information
Overview
AEW plant die Erstellung einer neuen Leitstelle im Kanton Aargau. Diese soll 2030 in Betrieb gehen. Mit der vorliegenden Ausschreibung sollen ein Generalplanerteam inkl. alle ihre benötigten Fachplaner/Fachbauleiter gefunden werden, um von Projektierung bis zur Realisierung in enger Zusammenarbeit mit der Bauherrschaft voranzutreiben. Der Auftrag umfasst sämtliche für das Bauvorhaben erforderlichen Planerleistungen der Phase 31 bis 53 gemäss SIA 112 (Ausgabe 2014). Massgebend ist die SIA-Ordnung 102 (Ausgabe 2020). Das Projekt ist technisch und sicherheitstechnisch anspruchsvoll und erfordert ausgewiesene Fachkompetenz in Leitstellenbau (z. B. Stromnetzleitstellen).
Otto Partner Architekten AG – Benzburweg 30, 4410 Liestal – CHF 3317373.66 (MWST: full)
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Den Zuschlag erhält der Anbieter Otto Partner Architekten AG, Liestal, da er alle Eignungskriterien erfüllt, sein Angebot alle technischen Spezifikationen gemäss technischem Pflichtenheft vollständig erfüllt und das preisgünstigste Angebot abgegeben hat. Zudem verfügen das Unternehmen und die Schlüsselpersonen über Erfahrung in der Planung und Realisierung einer Leitstelle.
28470-02, tender, 2026-01-17
1. Gegen diesen Zuschlag kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit Publikation im SIMAP beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde erhoben werden. Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht. 2. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1. und 2. nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Die angefochtene Publikation ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.