MP-150016, N02, EP Arsenal - Hergiswil, inkl. Ergänzung Süd, Los ARHE BSA-6.05 Funk inkl. Verkabelung
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Key information
Overview
Das vorliegende Los ARHE BSA-6.05 Funk inkl. Verkabelung umfasst im Wesentlichen folgende Lieferungen und Leistungen: - Lieferung und Inbetriebnahme von der Kopfstation Polycom - Umbau / Erweiterung und Inbetriebnahme von der Kopfstation DAB+ (Zentrale Lochhof) - Lieferung und Inbetriebnahme von den Tunnelstationen Polycom / DAB+ - Engineering der Funkanlage inkl. Schnittstellen zu bestehender Funkanlage und zu Anlage DIV - Lieferung, Montage und Installation der Koaxialkabel (Feederkabel) - Lieferung, Montage und Installation der Strahlkabel - Lieferung, Montage und Installation der Polycom-Antennen in den Zentralen - Lieferung, Montage und Installation der Antenne im Kantonsstrassentunnel - Messung der Feldstärken der Polycom HF-Signalen in den Tunnelfahrräumen und den Zentralen - Inbetriebnahme der kompletten Funkanlage inkl. Mitarbeit bei übergeordneten Tests. - Sicherstellung des Empfangs von DAB+ und Polycom in den Tunnelfahrräumen - Rückbau der bestehenden Funkanlagenteile - Montagekontrolle, Abnahme - Erstellung DAW / Dokumentation
MICARO AG – Talstrasse 35, 8808 Pfäffikon SZ – CHF 899965.93 (MWST: full)
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Nach Evaluation der eingegangenen Offerten erreichte der Zuschlagsempfänger die höchste Punktzahl aller Anbieter. Seine Offerte ist somit in ihrer Gesamtheit die vorteilhafteste. Die Offerte überzeugte insbesondere durch eine gute Bewertung in der Qualität Ausrüstung und Ausführungen und sehr gute Bewertungen in der Qualifikation des Schlüsselpersonals.
37408-01, tender, 2026-06-22
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.