Rahmenvertrag Beratung Marktdatencompliance und -optimierung
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Key information
Overview
Die KfW benötigt benötigt fachliche Unterstützung durch einen externen Dienstleister bei der umfassenden Analyse und Bewertung der Marktdatenversorgung, welche fachliche, technische, prozessuale und kommerzielle Aspekte integriert. Dies umfasst insbesondere die Betrachtung der Daten- und Servicequellen einschließlich der jeweiligen Anbieter- und Lizenzstrukturen (z. B. Enterprise- und Individual-Services, Börsen, Broker, Ratingagenturen sowie Informations- und Recherchedienste einschließlich ESG-Daten) sowie die Ableitung konkreter Handlungsansätze zur nachhaltigen Optimierung jährlich wiederkehrender Marktdaten- und Servicelizenzen. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Steigerung der Lizenz-Compliance, der Verbesserung der Nachvollziehbarkeit der Datennutzung und der Erhöhung der Audit-Readiness. Die KfW schätzt das maximale Auftragsvolumen dieser Rahmenvereinbarung auf 2.270 Tage während der Laufzeit des Vertrages. Für Einzelheiten siehe bitte Vergabeunterlagen, insbesondere Leistungsbeschreibung.
1. Das Angebot ist ausschließlich elektronisch in Textform abzugeben. Eine Unterschrift ist hierfür nicht erforderlich. Die elektronische Angebotsabgabeerfolgt über das Bieterportal auf unserer Vergabeplattform: https://ausschreibungen.kfw.de. Für die elektronische Angebotsabgabe ist eine Registrierung erforderlich. Nachdem Sie sicherfolgreich registriert haben, gelangen Sie über die Schaltfläche „Bieterassistent“ zur elektronischen Angebotsabgabe und zu Ihrer persönlichen Angebotsübersicht. (Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Bewerbungsbedingungen). 2. Die KfW überprüft die Eignung der Bieter anhand von Angaben zu den Eignungskriterien, die die Bieter in die Eingabemasken des Bieterassistenten eintragen sowie anhand der eingereichten Referenzen (auf externer Anlage des Bieters). Der Bieter, die Bietergemeinschaft sowie jedes andere Unternehmen, dessen sich der Bieter zum Nachweis der Eignung bedient, hat zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen, ebenfalls eine Eigenerklärung hierüber abzugeben.