Villingen-Schwenningen - Ingenieurtechnische Auswertung kommunales Abwassernetz

CN-GEN-STDContract notice – general directive, standard regimeaxvr 041-26STStadt Villingen-Schwenningen - Grünflächen- und Tiefbauamt
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Deadline4 days left10 Sept 2026, 10:00
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Identifier
Contract type
Deadline
10 Sept 2026, 10:00
CPV codes
71000000 - Architectural, construction, engineering and inspection services71300000 - Engineering services
Status
UNKN
Notice type
CN-GEN-STDContract notice – general directive, standard regime
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Publication date
10 Aug 2026, 17:46

Overview

Ingenieurtechnische Auswertung kommunales Abwassernetz / Kanalzustandsbewertung

Villingen-Schwenningen, 78054, Schwarzwald-Baar-Kreis, Germany

#Bekanntmachungs-ID: CXP4YU6MQKZ# Besonderes Leistungsanforderungsprofil: Die Bestandserfassung sowie die Korrektur und Vervollständigung der durch den Operateur der TV-Untersuchungsfirma erfassten Zustandsdaten setzt aus Sicht des AG eine vollständige Durchsicht der Videodokumentation im Rahmen der Zustandsbewertung von Abwasserkanälen voraus. Diese Vorgabe ist für eine anforderungsgerechte und sachgerechte Leistungserbringung zwingend. Diese Vorgabe ist eindeutig. Vergabeunterlagen müssen klar und verständlich sein. Aus den Vergabeunterlagen muss für Bieter oder - wie hier - für Bewerber eindeutig und unmissverständlich hervorgehen, was von ihnen verlangt wird (BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - X ZR 155/10 - juris Rn. 7). Die Vergabestellen trifft die Pflicht, die Vergabeunterlagen klar und eindeutig zu formulieren und Widersprüchlichkeiten zu vermeiden (BGH, Urteil vom 3. April 2012 - X ZR 130/10 - juris Rn. 9). Für die Leistungsbeschreibung ergibt sich dies ausdrücklich aus § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB, § 31 Abs. 1 VgV, wonach der Leistungsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben ist, so dass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Dieses Transparenzgebot verlangt, dass alle für die Zuschlagsentscheidung maßgeblichen Umstände den Bietern so bekannt gemacht werden, dass sie bei Anwendung der üblichen Sorgfalt deren genaue Bedeutung verstehen und in gleicher Weise auslegen können und der Auftraggeber prüfen kann, ob die Angebote der Bieter die geltenden Kriterien erfüllen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015 - VII-Verg 29/14 - juris Rn. 29). Diese Vorgabe ist von dem Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gedeckt. Dem Auftraggeber steht das Bestimmungsrecht zu, ob und was er beschaffen will. Solange er dabei die Grenzen beachtet und nicht - offen oder versteckt - ein bestimmtes Produkt bevorzugt und andere Anbieter diskriminiert, ist er bei dieser Bestimmung im Grundsatz weitgehend frei. Er bestimmt, welche konkrete Leistung seinem Beschaffungsbedarf am besten entspricht. (BR-Drs. 367/15, S. 75 zu § 97 Abs. 1 GWB; s. auch OLG Rostock, Beschluss vom 1. September 2021 - 17 Verg 2/21 - juris Rn. 43 m.w.N. Beck VergabeR/Lampert, 4. Aufl. 2022, GWB § 121 Rn. 28). Allerdings ist die Definitionsmacht des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich des Beschaffungsgegenstandes nicht schrankenlos (OLG Düsseldorf, B. v. 22.05.2013 - Az.: VII-Verg 16/12; B. v. 01.08.2012 - Az.: VII-Verg 105/11; B. v. 25.04.2012 - Az.: VII-Verg 7/12; OLG Karlsruhe, B. v. 15.11.2013 - Az.: 15 Verg 5/13; OLG Naumburg, B. v. 14.03.2013 - Az.: 2 Verg 8/12; B. v. 20.09.2012 - Az.: 2 Verg 4/12; 2. VK Bund, B. v. 09.05.2014 - Az.: VK 2 - 33/14; 2. VK Sachsen-Anhalt, B. v. 19.10.2012 - Az.: 2 VK LSA 17/12). Der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers beim Beschaffungsgegenstand sind im Interesse der von der Richtlinie 2004/18/EG (nunmehr Richtlinie 2014/24/EU) angestrebten Öffnung des Beschaffungswesens der öffentlichen Hand für den Wettbewerb, aber auch der effektiven Durchsetzung der Warenverkehrsfreiheit wegen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.5.2012 - C-368/10) durch das Vergaberecht Grenzen gesetzt. Sie wird begrenzt durch die Verpflichtung, den vergaberechtlichen Grundsätzen des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen (OLG Karlsruhe, B. v. 15.11.2013 - Az.: 15 Verg 5/13; B. v. 21.07.2010 - Az.: 15 Verg 6/10; OLG Naumburg, B. v. 14.03.2013 - Az.: 2 Verg 8/12; B. v. 20.09.2012 - Az.: 2 Verg 4/12). Darüber hinaus sind die Vorgaben des § 31 Abs. 6 VgV zu beachten, der vorschreibt, dass, soweit dies nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, der Auftraggeber in technischen Anforderungen (in einem weit zu verstehenden Sinn) nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren verweisen darf, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder Produkte ausgeschlossen oder begünstigt werden. Wie das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 12.02.2014, VII-Verg 29-13 ausführte, sind die dem Auftraggeber gesetzten vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des § 8 Abs. 7 EG VOL/A eingehalten, wenn - die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, - vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, - solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind - und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Bewegt sich die Bestimmung in diesen Grenzen, gilt der Grundsatz der Wettbewerbsoffenheit der Beschaffung nicht mehr uneingeschränkt (OLG Düsseldorf, B. v. 12.02.2014 - Az.: VII-Verg 29/13; B. v. 22.05.2013 - Az.: VII-Verg 16/12; OLG Karlsruhe, B. v. 04.12.2013 - Az.: 15 Verg 9/13; B. v. 15.11.2013 - Az.: 15 Verg 5/13; VK Baden-Württemberg, B. v. 24.06.2013 - Az.: 1 VK 15/13; 2. VK Bund, B. v. 09.05.2014 - Az.: VK 2 - 33/14). An den vom OLG Düsseldorf aufgestellten Grundsätzen ist im Grundsatz auch die streitgegenständliche Vergabe zu messen. Zu beachten ist allerdings, dass nunmehr Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU verbietet, ein Vergabeverfahren mit der Absicht zu konzipieren, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Eine künstliche Einschränkung des Wettbewerbs gilt danach als gegeben, wenn das Vergabeverfahren mit der Absicht konzipiert wurde, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzulässige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Zudem lässt Art. 32 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2014/24/EU / § 14 Abs. 6 VgV die Wahl einer Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb wegen nicht vorhandenem Wettbewerb aus technischen Gründen nur dann zu, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Es spricht viel dafür, die Anforderungen des Art. 32 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2014/24/EU / § 14 Abs. 6 VgV auch dann heranzuziehen sind, wenn zwar (pro forma) ein offenes Verfahren durchgeführt wird, durch die Ausgestaltung der Leistungsbeschreibung aber nur ein Bieter ein ausschreibungskonformes Angebot abgeben kann. Dies kann im vorliegenden Verfahren aber offen bleiben, weil keine Anhaltspunkte für eine künstliche Einschränkung der Auftragsvergabeparameter bestehen und wir eine vertretbare Erkundung des - äußerst überschaubaren - Marktes der potentiellen Anbieter vorgenommen haben. Zudem hat dass die Bestandserfassung sowie die Korrektur und Vervollständigung der durch den Operateur der TV-Untersuchungsfirma erfassten Zustandsdaten eine vollständige Durchsicht der Videodokumentation im Rahmen der Zustandsbewertung von Abwasserkanälen voraussetzt, nach vertretbarer Einschätzung erhebliche Vorteile gegenüber alternativen Verfahren, die dazu führen, dass diese keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung i.S.d. Art. 32 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2014/24/EU / § 14 Abs. 6 VgV darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei der Vergabe um Leistungen geht, die dem Schutz von hochrangigen Rechtsgütern dienen, so dass hier auch relativ geringfügige Vorteile eines Verfahrens drastische Einschränkungen des Wettbewerbs rechtfertigen können. Dass die Bestandserfassung sowie die Korrektur und Vervollständigung der durch den Operateur der TV-Untersuchungsfirma erfassten Zustandsdaten eine vollständige Durchsicht der Videodokumentation im Rahmen der Zustandsbewertung von Abwasserkanälen voraussetzt, ist damit vergaberechtskonform vom Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gedeckt. Dass die Bestandserfassung sowie die Korrektur und Vervollständigung der durch den Operateur der TV-Untersuchungsfirma erfassten Zustandsdaten eine vollständige Durchsicht der Videodokumentation im Rahmen der Zustandsbewertung von Abwasserkanälen voraussetzt, ist mit einem enormen Zeitaufwand und einem hohen Spezialisierungsgrad verbunden. Idealerweise verfügt der Bieter daher über einen eigenen Unternehmensbereich für eine zuverlässige Zustandserfassung, Zustandsbewertung, Sanierungskonzeption einschließlich der Ausweisung von Kosten für den baulichen Sanierungsbedarf. Dass die Bestandserfassung sowie die Korrektur und Vervollständigung der durch den Operateur der TV-Untersuchungsfirma erfassten Zustandsdaten eine vollständige Durchsicht der Videodokumentation im Rahmen der Zustandsbewertung von Abwasserkanälen voraussetzt, ist damit vergaberechtskonform vom Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gedeckt. Dass die Bestandserfassung sowie die Korrektur und Vervollständigung der durch den Operateur der TV-Untersuchungsfirma erfassten Zustandsdaten eine vollständige Durchsicht der Videodokumentation im Rahmen der Zustandsbewertung von Abwasserkanälen voraussetzt, ist mit einem enormen Zeitaufwand und einem hohen Spezialisierungsgrad verbunden. Idealerweise verfügt der Bieter daher über einen eigenen Unternehmensbereich für eine zuverlässige Zustandserfassung, Zustandsbewertung, Sanierungskonzeption einschließlich der Ausweisung von Kosten für den baulichen Sanierungsbedarf. Die Erfüllung der Vorgaben ist auf geeignete Weise mit der Bewerbung und dem Angebot nachzuweisen.

Im Jahr 2026 wird die Reinigung, Inspektion und ingenieurtechnische Auswertung der Abwasserkanäle in einem Teilbereich in Villingen-Schwenningen aufgenommen. Die Gesamtkanallänge beträgt ca. 40 km. Es werden darüber hinaus ca. 1000 Schächte in Ihrem Zustand mittels "Panoramo SI" erfasst. Sowohl Haltungen als auch Schächte sind idealerweise noch im Jahr 2026 ingenieurtechnisch zu bewerten. Die ausgeschriebenen Leistungen sind für einen Rahmenvertrag der Jahre 2026 - 2030 vorgesehen.

Villingen-Schwenningen, 78054, Schwarzwald-Baar-Kreis, Germany

#Besonders auch geeignet für:other-sme# Leistungsanforderungsprofil Folgende Randbedingungen sind daher bei der ingenieurtechnischen Auswertung zu berücksichtigen: Die Erstellung einer generellen Sanierungskonzeption mit Nennung der Richtkosten auf Basis der momentan vorhandenen Daten. Kostenverteilung auf die einzelnen Schadensklassen. Ziel ist hier die Ermöglichung einer langfristigen Finanzplanung zur Instandhaltung des Kanalnetzes. Die Schadensdokumentation, der im Rahmen der Kanal-TV-Inspektion erstellten Haltungsberichte ist, ingenieurtechnisch zu beurteilen. Hieraus ergibt sich die zwingende Vorgabe, dass sämtliche Bilddokumentationen nochmals im Ingenieurbüro komplett begutachtet werden. Alle Schäden in einer Haltung müssen vollständig erfasst und richtig beschrieben sein. Die Haltungsberichte sind entsprechend richtigzustellen und zu komplettieren. Die Erstellung von Prioritätenlisten. Der AN garantiert, dass sämtliche TV-Aufzeichnungen von Fachpersonal (zertifizierter Kanalsanierungsberater) begutachtet werden. Der AG erhält eine belastbare Datengrundlage: Korrektur und Vervollständigung der durch den Operateur der TV-Inspektionsfirma angefertigten Schadenserfassung Ingenieurtechnische Zustandsbeurteilung von Kanälen, unter besonderer Berücksichtigung der Rohrmaterialien und der Durchmesser Zeitgleich mit der Begutachtung erfolgt ein Bestandsabgleich der TV-Daten mit den Plandaten in einem System, durch das Systemfehler beim Datentransfer in das GIS des Auftraggebers ausgeschlossen werden. Der AN führt für den AG einen Kanalbestandsabgleich durch, der u. a. nachfolgendes umfasst: - Kontrolle und gegebenenfalls Richtigstellung der Haltungsverläufe - Kontrolle und gegebenenfalls Richtigstellung der Haltungsmaterialien - Kontrolle und Hinweis auf Abweichungen des Haltungsdurchmessers - Kontrolle und Richtigstellung der Haltungsverläufe bei Zwischenschächten und/oder verdeckten Schächten - Kontrolle und Hinweis auf nichtlineare Haltungsverläufe, Bögen - Vollständige Erfassung, Kontrolle und Richtigstellung der Anschlusspunkte seitlicher Zuläufe Basis für die Ausführungen der nachfolgend aufgeführten Leistungen sind die heute aktuellen Vorschriften und Normen für: Erfassung: EN 13508-2:2011 in Verbindung mit den Arbeitshilfen Abwasser Zustandsbewertung: Arbeitshilfen Abwasser Datenaustausch: ISYBAU XML 2013 Die ISYBAU-Austauschformate dienen dem standardisierten Austausch von Daten zur Planung, zum Bau und Betrieb abwassertechnischer Anlagen (z. B. Kanäle und Schächte) in Liegenschaften des Bundes. Sie werden insbesondere bei der Bestands- und Zustandserfassung von Abwasseranlagen in Liegenschaften des Bundes zwischen den Projektbeteiligten (z. B. zwischen Ingenieurbüro und Inspektionsfirma) angewendet. Die ISYBAU-Austauschformate gewährleisten einen standardisierten, DV-orientierten Datenaustausch und sind Voraussetzung für eine einheitliche Bestandsdokumentation von abwassertechnischen Anlagen in Liegenschaften des Bundes. Die ISYBAU-Austauschformate sind ursprünglich im Gemeinschaftsvorhaben Isybau des Bundes und der Länder entstanden, das der dv-technischen Ausstattung der Bauverwaltungen diente. Inzwischen sind sie Bestandteil der Arbeitshilfen Abwasser (s. Arbeitshilfen Abwasser - Planung, Bau und Betrieb abwassertechnischer Anlagen in Liegenschaften des Bundes). Die ISYBAU-Austauschformate ermöglichen den uniformen und konsistenten Austausch digitaler Daten von allen abwassertechnischen Anlagen. Diese werden nach den Objektarten - Haltungen, - Leitungen, - Rinnen, - Gerinne, - Schächte, - Anschlusspunkte, - Sonderbauwerke und - Anlagen der Regenwasserbewirtschaftung unterschieden. Darüber hinaus werden die Sonderbauwerke und Anlagen der Regenwasserbewirtschaftung weiter differenziert (s. Tabelle 1). Der vollständige Umfang der ISYBAU-Austauschformate ist in den Arbeitshilfen Abwasser beschrieben. Im Rahmen der Planung, dem Bau und dem Betrieb von abwassertechnischen Anlagen in Liegenschaften des Bundes gewährleisten die ISYBAU-Austauschformate einen standardisierten, DV-orientierten Datenaustausch zwischen Auftraggeber (z. B. Staatliches Baumanagement) und Auftragnehmer (z. B. Ingenieurbüro) oder anderen Projektbeteiligten (z. B. Ingenieurbüro für Vermessung oder Inspektionsfirma). Der Anwendungsbereich der ISYBAU-Austauschformate Abwasser in der Bauverwaltung ist der Austausch zwischen der eingeführten Erfassungs- und Prüfsoftware, den zugehörigen hydraulischen Fachprogrammen und der Bestandsdokumentation mit dem Liegenschaftsinformationssystem Außenanlagen LISA oder anderen Werkzeugen, die über eine nachweislich funktionsfähige ISYBAU-XML-Schnittstelle verfügen. Vertrieb Die ISYBAU-Austauschformate im XML-Format sowie die bis 2006 gültigen ISYBAU-Austauschformate im ASCII-Format stehen auf der Website der OFD Hannover im Bereich Downloads der Arbeitshilfen Abwasser zur Verfügung. Der vollständige Datenumfang der ISYBAU-Austauschformate (XML-2006) und (XML-2013) ist in den baufachlichen Richtlinien Abwasser im Anhang A-7 umfassend beschrieben. Sowie die vom Auftraggeber kostenlos zu übergebende digitale Grundkarte.

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