Nachtragsmanagement für Infrastrukturmaßnahmen der DB AG
Keep momentum on this opportunity
Save it on this device now. Create an account when you are ready to track deadlines, notes, and teamwork.
- Save and reuse search filters
- Track opportunities as pursuits
- Get notified when new notices match
Keep this notice in a shortlist so you can return to it without starting a bid.
Keep notes, monitor deadlines and collaborate with your team. This does not submit a bid or contact the buyer.
Key information
Overview
Nachtragsmanagement für Infrastrukturmaßnahmen der DB AG Prüfung von Nachträgen der Höhe nach einschl. Verhandlung
Die Beschaffende Stelle behält sich vor, ohne weitere Verhandlungen auf eines der eingegangenen Angebote den Zuschlag zu erteilen. Im Falle von Verhandlungen erfolgen diese nur mit den Bietern, welche die wirtschaftlichsten Angebote auf Grundlage aller Zuschlagskriterien unterbreitet haben. Das Erstangebot behält seine Gültigkeit auch ohne Abgabe eines Angebotes in der Verhandlungsrunde. #Besonders geeignet für:selbst# #Besonders geeignet für:freelance# Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden. Ein Bieter kann maximal ein Los aus den Losen 1 bis 7 sowie zusätzlich das Los 8 erhalten, insgesamt also höchstens auf zwei Lose. Für die Ermittlung werden ausschließlich die Lose betrachtet, in denen der Bieter den Zuschlagsrang erreicht. Los 1 bis 7: Ziel ist die Zuschlagserteilung an unterschiedliche Auftragnehmer in den Losen 1 bis 7. Daher wird je Bieter unter den Losen 1 bis 7 grundsätzlich nur ein Los für die Zuschlagserteilung berücksichtigt. Erhält ein Bieter in mehr als einem der Lose 1 bis 7 den Zuschlagsrang, wird je Bieter nur das Los berücksichtigt, in dem die größte absolute Differenz zwischen seinem Angebotspreis und dem zweitgünstigsten Angebot besteht. Die weiteren Lose 1 bis 7 dieses Bieters bleiben bei der Zuschlagserteilung unberücksichtigt; die nachrangigen Bieter rücken entsprechend nach. Los 8: Unabhängig hiervon kann ein Bieter zusätzlich das Los 8 erhalten. Das Los 8 ist von der vorstehenden Beschränkung ausdrücklich ausgenommen und wird separat vergeben. Kurzfassung: Max. 2 Lose je Bieter. Los 1–7 je Bieter nur 1 Los mit größter Differenz zum Zweitbieter, weitere entfallen, Nachrücken erfolgt. Los 8 unabhängig zusätzlich möglich. Der Wert des Ergebnisses wird gemäß § 38 Abs. 6 SektVO nicht veröffentlicht, da hiervon Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers betroffen wären und die Offenlegung dieser Angabe dessen berechtigten geschäftlichen Interessen schädigen würde. Zudem würde die Angabe den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen.