2026-239 GM. ENERGIEDATEN-Mgt. HARDWARE
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Key information
Overview
Hardware für Erweiterung und Zusammenführung des EDM
5. Datenhoheit bei TU Wien: Das Energiemonitoring der TU Wien war bisher fast vollständig an einen externen Dienstleister ausgelagert. Nachdem dieses Unternehmen den Betrieb eingestellt hatte, wurden deutlich die Abhängigkeit von Externen und der Verlust der Datenhoheit vor Augen geführt. Es ist daher unbedingt sicherzustellen, dass die TU Wien jederzeit „Herrin über die eigenen Da-ten“ ist. Grundbedingung ist, dass die TU Wien jetzt und in Zukunft jedenfalls selbst – ohne Zu-hilfenahme eines Dritten –die Daten generieren, sammeln, übertragen, zusammenführen, aus-werten und für die wissenschaftliche Forschung nutzen kann. Eine Plattform mit proprietärer Software-Umgebung kann diese Grundbedingung nicht erfüllen, da der Betreiber auf die Lizensierung der Software-Nutzung und Weiterführung des technischen Supports durch den Hersteller angewiesen bleibt. Das System Beckhoff bietet eine gegenüber standardisierten und open-source-basierten Tech-nologien offene Plattform. Die Anbindung an gängige Datenbanken, sowie an Visualisierungstools und übergeordnete IT-Systeme ist ohne proprietäre Lizenzabhängigkeiten realisierbar. Als Schlussfolgerung aus den obigen Überlegungen erfüllt einzig das zu beschaffendende Energiemoni-toring von Beckhoff alle zwingenden Voraussetzungen. Nur die Beckhoff-Plattform kann die Erweiterung, Vervollständigung und Zusammenführung der bestehenden Mess-Infrastruktur gewährleisten. Beckhoff vereint technische Leistungsfähigkeit, offene Systemarchitektur, modulare Erweiterbarkeit und nachge-wiesene Forschungstauglichkeit in einer Plattform. Unter Berücksichtigung der technischen, wirtschaftli-chen und strategischen Anforderungen der TU Wien stellt Beckhoff die überzeugendste und zukunftssi-cherste Lösung für ein universitätsweites Energiedatenmanagement dar. Lösungen anderer Anbieter können die grundlegenden technischen Kriterien nicht vollständig erfüllen, die für den wirtschaftlichen und zukunftssicheren Betrieb unerlässlich sind. Es ist somit aus technischen Gründen ein Wettbewerb nicht vorhanden. 2. Tatbestandsvoraussetzung: Fehlen einer vernünftigen Alternative oder Ersatzlösung Um zulässigerweise ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gem § 36 Abs 1 Z 3 lit a BVergG 2018 durchzuführen, ist es weiters erforderlich, dass es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt. Implementierung eines neuen Gesamtsystems eines anderen Herstellers: Dass bei einer Erweiterung des bestehenden Energiemonitorings ausschließlich das System Beckhoff in Betracht kommt, wurde bereits entsprechend dargelegt (vgl obige Ausführungen). Neben der Erweiterung des bestehenden Systems käme – dem Grunde nach – zunächst noch die komplette Neuerrichtung eines einheitlichen EDM-Systems als Alternative / Ersatzlösung in Betracht. Bei der kompletten Neuer-richtung handelt es sich jedoch um keine „vernünftige Alternative oder Ersatzlösung“ iSd § 36 Abs 1 Z 3 lit a BVergG 2018: Zunächst ist hervorzuheben, dass eine komplette Neuerrichtung im Vergleich zu einer Erweiterung des bestehenden Systems mit erheblichen Mehrkosten verbunden wäre. Die gesamte derzeit vorhandene und noch funktionstüchtige Systemlandschaft müsste unter hohen Kosten und Verlust der bisherigen Investitionen entfernt werden. Die notwendige Installation neu-er/geänderter Verkabelungen würde zusätzliche Kosten verursachen. Die proprietäre Softwareumgebung des alternativen Anbieters S. bedingt zusätzlichen Aufwand im Be-trieb für Lizenzgebühren und hohe Kosten für Wartung/Erweiterung, da diese nur vom Hersteller oder beauftragten Unternehmen, und nicht kostengünstig hausintern, durchgeführt werden könnten. Bei Verlust der Lizenz für die Software-Nutzung oder Einstellung des Supports – aus welchen Gründen auch immer – wäre der Weiterbetrieb des Systems fraglich und die umfangreiche Investition zur Gänze abzuschreiben. Diese Fakten hätten langfristig geradezu eine Auslieferung der TU Wien an einen bestimmten Hersteller zur Folge. In Anbetracht des jüngst ergangenen Urteils der 3.Kammer des EuGH vom 09.Januar 2025, Rs-578/23 (Vorabentscheidungsverfahren zum Rechtsstreit zwischen der Generalfinanzdirektion der Tschechischen Republik und dem Amt für Wettbewerbsschutz, Tschechische Republik) ist eine derarti-ge Abhängigkeit von einem einzigen Anbieter aus vergaberechtlicher Sicht tunlichst zu vermeiden. Einbindung der bisherigen Infrastruktur in das System eines alternativen Anbieters Neben der Erweiterung der bestehenden Infrastruktur mit der Beckhoff-Plattform käme – dem Grunde nach – zudem die Erweiterung mittels eines EDM eines anderen Anbieters als Alternative / Ersatzlösung in Betracht. Bei dieser Variante handelt es sich jedoch um keine „vernünftige Alternative oder Ersatzlö-sung“ iSd § 36 Abs 1 Z 3 lit a BVergG 2018: Um den Datenaustausch und die Kommunikation der Systeme unterschiedlicher Hersteller möglich zu machen, wäre die Schaffung von Schnittstellen erforderlich. Dies wäre aufwändig und teuer. Zudem ist fraglich, ob eine solche Lösung technisch machbar und angesichts rechtlicher Schranken (proprietäre Software) verwirklichbar ist. Selbst wenn dies möglich wäre, ist zu bedenken dass der gemeinsame Betrieb von Systemen, die auf unterschiedlichen Systemstrukturen basieren und unterschiedliche Kommunikationsprotokolle verwen-den, das Risiko von Datenfehlern oder sogar gänzlichen Systemabstürzen signifikant erhöhen würde. Nachdem die erhobenen Daten sowohl Grundlage für energiewirtschaftliche Nachweise sind als auch in die wissenschaftliche Forschung einfließen, ist hinsichtlich Datenqualität und Datensicherheit ein hoher Maßstab anzulegen. Da mehrere unterschiedliche Systeme nebeneinander in Funktion gehalten werden müssten, würden sich die Kosten für Instandhaltung und Wartung vervielfachen Parallelbetrieb mit bereits bestehenden Systemen bzw gegebenenfalls zukünftig anzuschaffenden Mes-seinrichtungen für weitere Medien: Neben der Erweiterung der bestehenden Infrastruktur mit der Beckhoff-Plattform käme – dem Grunde nach – noch der Parallelbetrieb eines zu beschaffenden EDM eines Drittanbieters mit bereits bestehen-den Systemen bzw gegebenenfalls zukünftig anzuschaffenden Messeinrichtungen für weitere Medien als Alternative / Ersatzlösung in Betracht. Bei dieser Variante handelt es sich jedoch keinesfalls um eine „vernünftige Alternative oder Ersatzlösung“ iSd § 36 Abs 1 Z 3 lit a BVergG 2018: Mehrere unterschiedlich handzuhabende Systeme müssten nebeneinander bedient werden, was das Risiko einer Fehlbedienung erhöht. Die zur einheitlichen Steuerung und Auswertung notwendige Datenübertragung/-übersetzung/-zusammenführung wäre aufwändig und zeit- und damit kostenintensiv. Zudem birgt sie Fehlerquellen und gefährdet die Datensicherheit und Datenqualität. Nachdem die erhobenen Daten sowohl Grundlage für energiewirtschaftliche Nachweise sind als auch in die wissenschaftliche Forschung einfließen, ist hinsichtlich Datenqualität und Datensicherheit ein hoher Maßstab anzulegen. Die Kosten für Instandhaltung und Wartung würden sich vervielfachen, da mehrere unterschiedliche Systeme nebeneinander in Funktion gehalten werden müssten. 3. Tatbestandsvoraussetzung: keine künstliche Einschränkung des Vergabeverfahrens: Um zulässigerweise ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gem § 36 Abs 1 Z 3 lit a BVergG 2018 durchzuführen, ist es zudem erforderlich, dass der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Anforderungen des Vergabeverfahrens ist. Die Festlegung der technischen Kriterien für das Energiedatenmanagement der TU Wien erfolgte im Rahmen einer strukturierten technischen und wirtschaftlichen Evaluierung in enger Zusammenarbeit mit Forschenden der TU Wien. Die interdisziplinäre Einbindung universitärer Expertise ermöglichte eine pra-xisnahe Bewertung operativer und wissenschaftlicher Anforderungen, auf deren Basis die Entscheidung getroffen werden konnte. Die festgelegten Kriterien gewährleisten die Zukunftssicherheit und einen kostengünstigen und qualitäts-vollen Betrieb des Energiemonitorings. Die technischen Anforderungen stellen außerdem die Einhaltung der verfassungsrechtlich geforderten Kriterien von Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Beschaffung sicher. Die denkbaren alternativen Lösungen lassen sich entweder technisch gar nicht oder nur mit enormem Aufwand und mit dem Risiko von Störungen im Betrieb realisieren, oder wären wirtschaftlich schlichtweg nicht vertretbar. Conclusio: Im Ergebnis kommt für den konkreten Beschaffungsvorgang nur die EDM-Lösung von Beckhoff in Be-tracht. Wie w.o. ausführlich dargestellt, gibt es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung für das gewählte Energiemonitoring-Produkt. Dabei ist der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Anforderungen des Vergabeverfahrens. Bei dem gegenständlichen Energiedaten-Managementsystem handelt es sich um ein Eigenprodukt der Beckhoff-Unternehmensgruppe, das ausschließlich über Tochterfirmen in den jeweiligen Regionen ver-trieben wird. Naturgemäß kann das für den Vertrieb in Österreich ermächtigte Tochterunternehmen güns-tigere Preise anbieten als ein als zusätzliche Vertriebsstufe eingeschalteter Zwischenhändler (die Preise bei Erwerb über BBG wurden abgefragt). Der Lieferauftrag kann daher nur von der Beckhoff Automation GmbH, A-6706 Bürs, ausgeführt werden. Aus den ausführlich erläuterten Gründen ist die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorheri-ge Bekanntmachung gemäß § 36 Abs 1 Z 3 lit a BVergG 2018 mit der Beckhoff Automation GmbH zulässig.