Beschaffung von Kryptoservern

CN-GEN-STDContract notice – general directive, standard regime198/26TAThüringer Staatslotterie AöR
Estimated value—
DeadlineExpired29 Jun 2026, 10:00
Competition00 participants
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Key information

Identifier
Contract type
—
Deadline
29 Jun 2026, 10:00
CPV codes
30230000 - Computer-related equipment
Status
Unknown
Notice type
CN-GEN-STDContract notice – general directive, standard regime
Estimated value
—
Publication date
29 May 2026, 14:17

Overview

Beschaffung von Hardware-Sicherheitsmodulen mit Wartungsvertrag und Implementierungsunterstützung

anyw-cou, Germany

#Bekanntmachungs-ID: CXP4Y0MMNU5#

Die Hardware umfasst 5 containerfähige Hardware-Sicherheitsmodule auf mindestens 4 Container. Zur Leistung gehören auch ein Wartungsvertrag für 60 Monate sowie eine Einrichtungs- und Inbetriebnahmeunterstützung.

anyw-cou, Germany

Information über die Überprüfungsfristen: § 160 GWB findet Anwendung. Die Vorschrift lautet auszugsweise: "(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (...) (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt wird, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind." Der Auftraggeber weist darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter an die Vergabekammer wenden.

Contracting authorities1

Lots1

Documentation0

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Award criteria0

No procedure-level award criteria recorded.

Participants0

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