Verhandlungsabsicht Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V der AOK Bayern über die Versorgung mit Teststreifen
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Key information
Overview
Vertragsschlussabsicht: Verhandlung eines Vertrags über die mehrkostenfreie Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit Teststreifen
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#Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6YMKWY#
Die AOK Bayern - Die Gesundheitskasse hat die Absicht einen neuen Vertrag gemäß § 127 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Teststreifen zu schließen. Vertragsgegenstand ist die mehrkostenfreie Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit Teststreifen. Wenn Sie als Leistungserbringer oder Verband Interesse an einem entsprechenden Vertragsabschluss haben, senden Sie bitte Ihre Interessensbekundung bis zum 31.07.2026 an die: AOK Bayern - Die Gesundheitskasse Fachbereich Arzneimittelmanagement Carl-Wery-Str. 28 81739 München oder per Mail [email protected]
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Mit dieser Vorinformation wird eine Vertragsabsicht gemäß § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V bekannt gemacht. Es handelt sich bei dem vorgesehenen Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer ein exklusiver Status eingeräumt wird. Der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung finden keine Anwendung. Es handelt sich auch nicht um einen Aufruf zum Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts. Ein Vertragsbeitritt ist (je nach Vertragstyp) ebenfalls nach Vertragsabschluss jederzeit möglich, soweit noch keine Vertragsbeziehung über die gleiche Leistung besteht. Interessensbekundungen über die Aufnahme von Vertragsverhandlungen nach § 127 Abs. 1 SGB V können auch nach dem in der Vergabebekanntmachung genannten Termin noch an die Kontaktstelle übermittelt werden. Für die Bekanntmachung wird dieses Formular genutzt, weil für die zu Grunde liegende Bekanntmachung kein Standardformular der EU zur Verfügung steht. Hiermit ist keine freiwillige Unterwerfung unter die Vorgaben des Vergaberechts verbunden. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht. Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach § 155 ff. GWB. Eine Begrenzung des Kreises von geeigneten Wirtschaftsteilnehmern, mit denen der Vertrag geschlossen wird, erfolgt nicht. Die Auftragsmenge für jeden Leistungserbringer kann nicht bestimmt werden, da sie sich auf eine unbestimmte Zahl an potenziellen Leistungsanbietern verteilt. Es handelt sich bei der Bekanntmachung nicht um ein Verhandlungsverfahren im Sinne des § 119 Absatz 5 GWB, da keine Auswahl der Verhandlungspartner stattfindet.
18 May 2026, 00:00
Requested publication date
Publication
18 May 2026, 13:23
Issued at
Publication
31 Jul 2026, 21:59
LOT-0001 Participation request reception period
Deadline
None recorded.