OPZ -Teilsanierung: Malerarbeiten EG (Halle. Schmerzambulanz) ohne Südflügel)
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Key information
Overview
Das Universitätsklinikum Bonn plant die Brandschutz-und Funktionsertüchtigung des Gebäudes 22 / OPZ. Dabei wird die Stromversorgung im Zusammenhang mit brandschutztechnischen Defiziten saniert. In dem ersten Bauabschnitt wird die NSHV (Niederspannungshauptverteilung) in dem 3. Untergeschoss erneuert. Vorbereitend hierzu sind Abbrucharbeiten, wie das Einschneiden eines neuen Türelementes, Abbruch von Mauerwänden, Änderungen von Doppelbodenkonstruktionen notwendig. Das 3. Untergeschoss liegt etwa bei -10.m bezogen auf die Zufahrtsflächen, eine direkte Zuwegung gibt es nicht. Der voraussichtliche Beginn der Malerarbeiten im EG Halle und Schmerambulanz ist für Juli 2026 vorgesehen. Im Rahmen einer europaweiten offenen Ausschreibung sollen Leistungen für das Gewerk Malerarbeiten PVC (EG) beauftragt werden. Bitte beachten Sie die Vergabeunterlagen und Bedingungen für Bauleitungen.
Venusberg-Campus 1, Bonn, 53127, Bonn, Germany
#Bekanntmachungs-ID: CXPNY5YD26J#
Erdgeschoss 14 Schmerzambulanz und Eingangshalle Wartebereich Baustelleneinrichtung 01.02 Kogr. 392 Innengerüste 23 01.03 Kogr. 345 Innenanstriche Wände 24 01.04 Kogr. 353 Deckenanstrich Schmerzambulanz 39 01.05 Kogr. 353 Deckenanstrich Wartebereich - Halle, Aufzugsvorraum 44 01.06 Kogr. 345 Lackierarbeiten / Beschichtungen 47 01.07 Kogrl. 399 sonstige Maßnahmen _ Stundenlohnarbeiten _ Material Bitte beachten Sie die Vergabeunterlagen und Bedingungen für die Bauleistungen
Venusberg-Campus 1, Bonn, 53127, Bonn, Germany
Hinweis zum Formblatt 221 (Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation): Das Formblatt 221 wird vom Auftraggeber ausschließlich zur Transparenz und Plausibilitätsprüfung der Angebotskalkulation angefordert. Es dient nicht der Wertung und wird nicht Bestandteil des Vertrages. Die darin angegebenen Zuschlagssätze (Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn) entfalten keine verbindliche Wirkung im Vertragsverhältnis. Bei späteren Nachtragsprüfungen oder Preisfortschreibungen kann der Auftraggeber diese Werte als Orientierungsgröße heranziehen, soweit sie nachvollziehbar und marktüblich sind. Maßgeblich für die Vergütung bleiben die tatsächlich nachweisbaren Kosten und die Regelungen des § 2 VOB/B.