[NF6.2] Konstruktion, Herstellung und Lieferung von bis zu 113 niederflurigen Stadtbahnen zzgl. langfristiger Ersatzteilversorgung
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Key information
Overview
Gegenstand der Vergabe ist die Konstruktion, Herstellung und Lieferung von bis zu 113 niederflurigen Stadtbahn-Fahrzeugeinheiten zzgl. langfristiger Ersatzteilversorgung. Die Abnahme von 69 niederflurigen Fahrzeugeinheiten ist verbindlich (Mindestabnahmemenge). Der Abruf bis zu 44 weiterer Fahrzeugeinheiten erfolgt über einen Rahmenvertrag bedarfsabhängig und vorbehaltlich der zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesicherten Finanzierung der weiteren Fahrzeugeinheiten.
Hauptort der Ausführung: Die Kölner Verkehrs-Betriebe AG hat mehrere Betriebshöfe/-Werkstätten, deren Standorte sich über das gesamte Kölner Stadtgebiet verteilen. Zusätzlich ist ein neuer Betriebshof in Wesseling im Bau., Köln, 50933, Köln, Germany
Die Kölner Verkehrs-Betriebe AG beabsichtigt die Beschaffung von Niederflurstraßenbahnen. Gegenstand der Vergabe ist die Konstruktion, Herstellung und Lieferung von bis zu 113 niederflurigen Stadtbahn-Fahrzeugeinheiten gemäß BOStrab und EBO für den Einsatz in Köln sowie auf den NE- Strecken der Häfen- und Güterverkehr Köln AG (HGK) zzgl. langfristiger Ersatzteilversorgung. Die Abnahme von 69 niederflurigen Fahrzeugeinheiten ist verbindlich (Mindestabnahmemenge). Der Abruf bis zu 44 weiterer Fahrzeugeinheiten erfolgt bedarfsabhängig über einen Rahmenvertrag und vorbehaltlich der zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesicherten Finanzierung der weiteren Fahrzeugeinheiten. Die Fahrzeugeinheiten müssen zwingend den beiden Regelwerken BOStrab und EBO genügen. Die Fahrzeugeinheiten müssen folgende wesentlichen Anforderungen erfüllen: - Fahrzeugart: Niederflurstraßenbahnen - Fahrzeugbauart: Gelenktriebwagen mit Drehgestellen und Kugeldrehverbindungen. Die Stadtbahnen sind als Zweirichtungsfahrzeuge auszuführen und für den betrieblichen Einsatz in Einfach-, Doppel-, Dreifach und Vierfachtraktion auszulegen. Das Zulassungsverfahren richtet sich nach deutschem Recht: Verordnung über den Bau- und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab), Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO), Schriften/Mitteilungen des Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV), Richtlinien Verein Deutscher Ingenieure (VDE), Deutsche Industrienorm (DIN), Europäische Norm (EN). Nähere Informationen zum Liefergegenstand und den konstruktiven Gegebenheiten enthalten die Vergabeunterlagen. Die Niederflurstraßenbahnen müssen folgende wesentliche Anforderungen erfüllen: — Wagenkastenrohbau: Stahl (Schweißkonstruktion), — Fahrzeugbreite: 2.650 mm (+0 mm / -10 mm), — Fahrzeuglänge: 27,5 m bis max. 30,0 m, — Bodenfreiheit: ≥ 80 mm, — Fahrleitungsnennspannung: 750 V DC, — Kleinster Gleisbogenradius: 25 m, — Streckenneigung: ≤ 6 %, — Länge der längsten maximalen Streckenneigung: 500 m, — Spurweite: 1.435 mm, — Höchstgeschwindigkeit: 80 km/h (Auslegung auf 85 km/h) — Radsatzlast (Achslast): ≤ 100 kN, — Streckenlast: max. 21,7 kN/m, — Achsabstand in den Drehgestellen: 1.800 mm oder 2.100 mm — Fußbodenhöhe nominal (Einstieg): 400 mm Vorgesehen ist, dass zunächst 3 Vorserienfahrzeuge im dritten Quartal 2030 geliefert werden. Der aktuelle Lieferplan sieht die Auslieferung der betriebsbereiten Serienfahrzeuge ab Ende 2031 im 2-Wochen-Rhythmus vor. Des Weiteren enthält der Vertrag eine Ersatzteilversorgung für die Fahrzeuge.
Köln, 50933, Köln, Germany
Für die Nachprüfung von Verstößen gegen Vergabebestimmungen gilt folgende Zuständigkeit: -Die Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster, Albrecht-Thaer-Straße 9, D-48147 Münster ist im Zeitraum von 01.07.2026 bis 31.12.2026 zuständig für Neueingänge von Nachprüfungen. -Die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen bei der Bezirksregierung Münster, Albrecht-Thaer-Straße 9, D-48147 Münster ist ab dem 01.01.2027 zuständig für Neueingänge von Nachprüfungen. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt u.a. die rechtzeitige Geltendmachung etwaiger Vergaberechtsverstöße voraus. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit -der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, -Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, -Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, -mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Diese Fristen gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen sowie auf die Regelung des § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB hingewiesen.