Netze Spreitenbach AG
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Key information
Overview
Gegenstand der Ausschreibung: Lieferung und Montage einer Mittelspannungsanlage (auf der Parzelle 3658) nach den geltenden Normen und Vorschriften der StV (Starkstromverordnung) und den Vorgaben der Netze Spreitenbach AG. Anlagekonfiguration und Normen - Betriebsbedingungen nach IEC 62271-1 - Schaltanlage nach IEC 62271-200 - Leistungsschalter nach IEC 62271-100 - Lasttrennschalter nach IEC 62271-103 - Erdungsschalter nach IEC 62271-102 - Stromwandler nach IEC 61869-2 - Betriebsverfügbarkeit LSC 2B - Störlichtbogenklassifizierung IAC A FLR - Schottungsklasse PM - Vorschriften: Striktes Befolgen von NIV, NIN, StV, ESTI-Richtlinien und Werksvorschriften der Netze Spreitenbach AG. Elektrische Bemessungsdaten - Spannung: Bemessungsspannung 24kV (Betrieb 16kV), BIL 125kV - Leistung: Sammelschiene 2000A, Kurzschlussfestigkeit 25kA (3s) - Hilfsspannung: Steuerung und Auslösung über 110 VDC Komponenten & Umfang - Schaltfelder: 18 Felder (inkl. Leistungsschalter, Messung, Kupplung). - Schutztechnik: Einbau und Parametrierung von Schutzrelais - Messung: Wandler (Strom/Spannung) inkl. Werkskalibrierung und Montage vor Ort. - Dokumentation: Vollständige Unterlagen für ESTI-Eingabe, Prüfprotokolle und Konformitätserklärungen.
ABB Schweiz AG – Bruggerstrasse 66, 5400 Baden – CHF 496676.25 (MWST: full)
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31719-01, tender, 2026-02-13
https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:677788-2026:HTML:DE:HTML
1. Gegen diesen Zuschlag kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit Publikation im SIMAP beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde erhoben werden. Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht. 2. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1. und 2. nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Die angefochtene Publikation ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.