MP-180038 Projektverfasser Bau SABA + Offenlegung Tonnenbach, Phase DP-IBN
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Key information
Overview
Beschafft wird ein Planer (inkl. Bauleitung) für die Phasen DP bis IBN/DAW. Der Planer hat die Aufgabe die SABA Tonnenbach und die Offenlegung des Tonnenbachs detailliert zu projektieren, zu submittieren, die örtliche Bauleitung zu stellen und die Dokumentation des ausgeführten Werkes dem ASTRA Winterthur zu übergeben. Beide Projekte wurden zeitgleich aufgelegt, die SABA nach Nationalstrassenverordnung, die Offenlegung des Tonnenbachs in Abstimmung mit der Gemeinde Lindau (als Bauherr) und dem Kanton nach kantonalem Verfahren als Wasserbauprojekt. Die Rechtskraft der PGV wurde bestätigt. Die Festsetzung der Offenlegung des Tonnenbachs erfolgte ebenfalls. Der PV übernimmt die Projekte und erstellt dazu ein genehmigungsfähiges Detailprojekt für die SABA Tonnenbach und ein genehmigungsfähiges Baugesuch für die Offenlegung des Tonnenbachs. Im Anschluss ist die Submission zu erarbeiten und zu evaluieren. Für die Realisierungsphase ist die Bauleitung der Gesamtmassnahme zu übernehmen. Für näheren Leistungsbeschrieb siehe Ausschreibungsunterlagen.
IG Tonnenbach c/o ILU AG – Zentralstrasse 2A, 8610 Uster – CHF 638492.65 (MWST: full)
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Nach Evaluation der eingegangenen Offerten wurden die Anbieter alle als geeignet und als wirtschaftlich leistungsfähig qualifiziert. Nach Beurteilung der Zuschlagskriterien erreichte der Zuschlagsempfänger die höchste Punktzahl aller Anbieter. Seine Offerte ist somit in der Gesamtheit die vorteilhafteste. Das Angebot des Zuschlagsempfängers überzeugt durch die sehr gute Bewertung über alle Zuschlagskriterien hinweg.
36466-01, tender, 2026-05-07
https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:650386-2026:HTML:DE:HTML
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.