MP-090080 EP Sarnen Süd – Hergiswil Projektverfasser (PV) Wildtierkorridor (WTK) in den Phasen 31 - 53
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Key information
Overview
Auf der Nationalstrasse N08 zwischen Sarnen Süd und Hergiswil liegen vorwiegend Defizite der Verkehrssicherheit vor. Des Weiteren wird der Wildwechsel zwischen den beiden Talseiten durch diverse Hindernisse stark behindert. Ziel dieses Erhaltungsprojektes ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit mit einem Plaungshorizont für 2040, eine unterhaltsarme Nutzung während der nächsten 15 Jahre sowie die Förderung des Wildwechsels. Die Ziele sollen durch Instandsetzungen und Ersatzneubauten der Trasse (Belag, FZRS, Entwässerung etc.), der Kunstbauten (Wildtierkorridor, Brücken, UNF etc.) sowie der Betriebs- und Sicherheitsausrüstung (GHGW, Rampendosierung, Rohranlage etc.) erreicht werden. Ausserdem ist das Archiv des ASTRA zu dem gesamten Perimeter zu digitalisieren und zu strukturieren. Gegenstand des ausgeschriebenen Mandats sind Projektierungsleistungen als Projektverfasser WTK für die Phasen Ausführungsprojekt (AP) / bis und mit Inbetriebnahme. Ab der Phase Detailprojekt (DP) ist die BIM-Methode anzuwenden.
dsp Ingenieure + Planer AG – Zürichstrasse 4, 8610 Uster – CHF 1575018.68 (MWST: full)
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Bei der Beurteilung der Zuschlagskriterien erreichte der Zuschlagsempfänger die höchste Punktzahl aller geeigneten Anbieter. Seine Offerte ist somit in ihrer Gesamtheit die vorteilhafteste. Die Offerte des Zuschlagsempfängers überzeugte insbesondere durch eine gute Bewertung der qualitativen Zuschlagskriterien.
36846-01, tender, 2026-05-29
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.