Modernisierung Schulbauten (Schulhaus und Kindergarten)
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Key information
Overview
Gesamtleistungen, Architektur, Bauleitung gemäss SIA 102
BKP 291 Architekt
Lenzin Partner Architekten AG – Hintere Bahnhofstrasse 9A, 5080 Laufenburg – CHF 519653.00 (MWST: full)
Die Lenzin Partner Architekten AG (LPA) unterstützt die Gemeinde Wittnau bereits seit dem Jahr 2019 mit Planungsarbeiten im Zusammenhang mit energetischen Sanierungen gemäss GEAK und der Modernisierung der Schulanlagen, bestehend aus Schulhaus und Kindergarten. Im Rahmen der bisherigen Bearbeitung hat die LPA die Konzeption sowie das Vorprojekt erarbeitet und verfügt dadurch über um-fassende projektspezifische Kenntnisse der bestehenden Bausubstanz, der bisherigen Projektentwicklung sowie der besonderen Anforderungen an die vorgesehenen Modernisierungsmassnahmen im Be-stand. Die weitere Projektbearbeitung baut auf den bestehenden Planungsresultaten und den umfangreichen projektspezifischen Kenntnissen der LPA auf. Die LPA wird mit der Weiterbearbeitung des Mandats bis zum Projektabschluss in den SIA-Phasen 32 bis 53 beauftragt. Das Projekt trägt die einmalige Handschrift des beauftragten Architekten und basiert auf den Ideen des Projektverfassers. Mit einem Wechsel des Anbieters zum heutigen Projektstand verliert die Bauherrschaft die Gewähr der Umsetzung der Identität des gewählten Projektes. Zudem führt der Wechsel zu erheblichen Mehrkosten und terminlichen Verzögerung. Die Auftraggeberschaft erachtet den Wechsel des Anbieters aufgrund der bereits erbrachten Planungsleistungen, des erreichten Projektstands und der vorhandenen projektspezifischen Kenntnisse als mit erheblichen technischen, wirtschaftlichen und terminlichen Schwierigkeiten verbunden.
Gegen diesen Zuschlagsentscheid kann innert 20 Tagen seit Publikation Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel sowie eine Begründung enthalten und rechtsgültig unterzeichnet sein. Die angefochtene Verfügung sowie die verfügbaren Beweismittel sind beizulegen.