MHH - Rahmenvereinbarung zum bedarfsorientierten Austausch von Endoskopie-Systemen inklusive Servicevereinbarung in der Gastroenterologie der Medizinischen Hochschule (MHH)

CN-GEN-STDContract notice – general directive, standard regime2026/733/9000aMHMedizinische Hochschule Hannover
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Deadline2 days left12 Oct 2026, 09:00
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Key information

Identifier
Contract type
—
Deadline
12 Oct 2026, 09:00
CPV codes
33168100 - Endoscopes33168000 - Endoscopy, endosurgery devices
Status
UNKN
Notice type
CN-GEN-STDContract notice – general directive, standard regime
Estimated value
—
Publication date
30 Sept 2026, 14:39

Overview

Die Medizinische Hochschule Hannover, nachfolgend "MHH" oder "Auftraggeberin", beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer über die Lieferung, Installation, Inbetriebnahme, Erweiterung sowie Wartung und Instandhaltung einer einheitlichen Endoskopiesystemplattform für die Gastroenterologie. Die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung erfolgt nach § 119 Abs. (3) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im offenen Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen gemäß § 15 und § 21 Vergabeverordnung (VgV).

Carl-Neuberg-Straße 1, Hannover, 30625, Region Hannover, Germany

#Bekanntmachungs-ID: CXS0YDWDYD7MH0BH# Zuschlagskriterien/Bewertung (Max. 100 Punkte): Die Bewertung der Zuschlagskriterien erfolgt nach folgenden Bewertungsparametern mit Bezug zum Auftragsgegenstand. Die Gesamtwertung basiert auf einer Skala von maximal 100 gewichteten Punkten. Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 58 VgV auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt und nach den folgenden Kriterien gemäß Bekanntmachung ermittelt: 1. Hauptkriterium 1: Fachliche Prüfung und Bewertung der Teststellung (Gewichtung 50 %) a) Teilkriterium 1.1: Bewertung gemäß Anforderungskatalog/LV (50 % innerhalb des Hauptkriteriums) - Bewertung der schriftlichen Abfragen zur Leistungsbeschreibung. b) Teilkriterium 1.2: Bewertung durch den Endanwender im Rahmen der Teststellung (50 % innerhalb des Hauptkriteriums) - Praktische Bewertung anhand der veröffentlichten Bewertungsmatrix. 2. Hauptkriterium 2: Investitionskosten, Wartungs-/Instandhaltungskosten/Preise (Gewichtung 50 %) a) Teilkriterium 2.1: Investitionskosten (60 % innerhalb des Hauptkriteriums) - Bewertung des nach dem anzuwendenden Szenario maßgeblichen Investitionsvergleichspreises. b) Teilkriterium 2.2: Wartung/Instandhaltung (40% innerhalb des Hauptkriteriums) Der für die während der vierjährigen Laufzeit der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Liefer-, Installations-, Integrations-, Schulungs- und sonstigen einmaligen Leistungen verbindlich festgelegte investive Höchstwert beträgt 1.800.000,00 EUR netto. Bei einem Umsatzsteuersatz von 19% entspricht dies 2.142.000,00 EUR brutto. Maßgeblich für die Überwachung und Ausschöpfung ist der Nettowert. Der für sämtliche auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens begründeten Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur-, Softwarepflege- und sonstigen Serviceleistungen über die jeweils vorgesehene achtjährige Servicebetrachtungsdauer verbindlich festgelegte Servicehöchstwert beträgt 1.200.000,00 EUR netto. Bei einem Umsatzsteuersatz von 19% entspricht dies 1.428.000,00 EUR brutto. Maßgeblich für die Überwachung und Ausschöpfung ist der Nettowert. Der verbindliche Gesamthöchstwert des ausgeschriebenen Vertragsmodells beträgt damit 3.000.000,00 EUR netto beziehungsweise bei einem Umsatzsteuersatz von 19% 3.570.000,00 EUR brutto. Der investive Höchstwert und der Servicehöchstwert bilden jeweils selbstständige Ausschöpfungsgrenzen. Wartungs- und Servicevergütungen werden ausschließlich auf den Servicehöchstwert angerechnet und führen nicht zu einer Verringerung des für Liefer- und Investitionsleistungen verfügbaren investiven Höchstwerts. Mit Erreichen des investiven Höchstwerts dürfen keine weiteren Liefer-, Installations-, Integrations-, Schulungs- oder sonstigen einmaligen Leistungen aus der Rahmenvereinbarung abgerufen werden. Vor Erreichen dieses Höchstwerts wirksam begründete Servicevereinbarungen bleiben für ihre jeweils vereinbarte Laufzeit bestehen und werden ausschließlich auf den Servicehöchstwert angerechnet. Bei der Begründung einer Servicevereinbarung ist deren für die gesamte vorgesehene Laufzeit zu erwartender Nettovergütungswert auf den noch verfügbaren Servicehöchstwert anzurechnen. Eine Servicevereinbarung darf nur begründet werden, wenn der hierfür erforderliche Gesamtwert innerhalb des noch verfügbaren Servicehöchstwerts liegt. Die vorgenannten Höchstwerte begründen weder eine Mindestabnahme noch eine Verpflichtung der Auftraggeberin zur vollständigen Ausschöpfung. Einzelabrufe erfolgen ausschließlich nach dem tatsächlichen Bedarf, den Bedingungen dieser Vergabeunterlagen und der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel. Ansprüche des Auftragnehmers wegen einer geringeren tatsächlichen Inanspruchnahme, insbesondere auf Vergütung, entgangenen Gewinn, Schadensersatz oder sonstigen Ausgleich, bestehen nicht. Für die investive Umsetzung der Zielsystemlandschaft in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 steht nach gegenwärtiger Finanzplanung ein maximaler Finanzierungsrahmen von 1.500.000,00 EUR brutto zur Verfügung. Die Auftraggeberin beabsichtigt vorrangig, die vollständige Zielsystemlandschaft mit sieben neuen Endoskopiearbeitsplätzen im Zeitraum 2026/2027 abzurufen, sofern nach Maßgabe der folgenden Regelung mindestens ein wertbares Angebot einen budgetwirksamen Gesamtaufwand von höchstens 1.500.000,00 EUR brutto erreicht und deshalb Szenario A zur Anwendung kommt. Szenario A - Vollumstellung innerhalb des verfügbaren Investitionsbudgets möglich. Szenario B - Vollumstellung innerhalb des verfügbaren Investitionsbudgets nicht möglich; stufenweise Umsetzung über die Laufzeit der Rahmenvereinbarung. Maßgeblich für die Anwendung von Szenario A oder Szenario B ist ausschließlich die festgelegte Budgetprüfung. Erreicht mindestens ein wertbares Angebot unter Berücksichtigung des verbindlichen Gesamtrücknahmewertes einen budgetwirksamen Gesamtaufwand von höchstens 1.500.000,00 EUR brutto, kommt Szenario A zur Anwendung. Andernfalls gilt Szenario B. Wartungs- und Servicekosten werden nicht in die Budgetprüfung einbezogen. Die Budgetobergrenze stellt kein eigenständiges Zuschlagskriterium und grundsätzlich keine Ausschlussgrenze für das Angebot dar. Allein die Einhaltung der Budgetobergrenze begründet keinen Anspruch auf Zuschlag. Der Zuschlag wird auf das wertbare Angebot mit der höchsten nach den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien ermittelten Gesamtpunktzahl erteilt. Gemeinsame Vergabe der Liefer- und Serviceleistungen: Die Auftraggeberin hat geprüft, ob die Liefer-, Installations-, Integrations- und Inbetriebnahmeleistungen einerseits sowie die Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur-, Softwarepflege-, Ersatzteilversorgungs- und Verfügbarkeitsleistungen andererseits getrennt in Fachlosen vergeben werden können. Von einer Trennung wird aufgrund überwiegender technischer und wirtschaftlicher Gründe abgesehen. Die ausgeschriebenen Endoskopiesysteme bilden eine eng verbundene Systemplattform aus Endoskopen, Video- und Lichtprozessortechnik, Software- und Firmwareständen, Bildgebungs- und gegebenenfalls KI-Funktionen, Monitoren, Schnittstellen, Zubehör und weiterer Peripherie. Die dauerhafte klinische Nutzbarkeit hängt vom störungsfreien Zusammenwirken dieser Komponenten ab. Eine getrennte Beauftragung würde zusätzliche technische Schnittstellen und Abgrenzungsrisiken insbesondere bei Störungsursachen, Gewährleistungs- und Serviceverantwortung, Softwareständen, Ersatzteilversorgung, regulatorischen Maßnahmen und der Kompatibilität von Ersatz- und Leihgeräten schaffen. Im hochfrequentierten klinischen Betrieb könnten hierdurch Fehlerbehebungen verzögert und Ausfallzeiten verlängert werden. Die gemeinsame Vergabe gewährleistet demgegenüber eine durchgängige Gesamtverantwortung für Systemfunktion, Integration, Servicekoordination und Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft sowie eine vergleichbare Lebenszykluskostenbewertung über Beschaffung und Service. Der AN darf geeignete und qualifizierte Nachunternehmer nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsunterlagen einsetzen; gegenüber der MHH bleibt er für sämtliche Leistungen einheitlich verantwortlich. Rahmenvertrag und Servicekonzept: Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen für die endoskopische Gastroenterologie der MHH. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt 4 Jahre ab dem vertraglich festgelegten Beginn. Eine automatische Verlängerung findet nicht statt. Die Rahmenvereinbarung enthält die für die späteren Einzelabrufe maßgeblichen Leistungs-, Preis- und Vertragsbedingungen. Einzelabrufe erfolgen ausschließlich durch die MHH gegenüber dem Zuschlagsempfänger und begründen jeweils einen Einzelauftrag zu den Bedingungen der Rahmenvereinbarung. Ein erneutes Vergabeverfahren findet nicht statt. Im Zuge eines Einzelabrufs dürfen keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vorgenommen werden. Zu beachten ist hierbei für den Bieter, dass der überwiegende Austausch in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 geplant ist. Die im Leistungsverzeichnis und im Preisblatt ausgewiesenen Mengen sind, soweit nicht ausdrücklich eine Mindestabnahme festgelegt ist, geschätzte beziehungsweise maximale Abrufmengen nach Maßgabe der jeweiligen Kennzeichnung. Sie begründen keine Verpflichtung der MHH zur vollständigen Abnahme. Umfang, Reihenfolge und Zeitpunkt der Einzelabrufe richten sich nach dem festgestellten Bedarf, der klinischen und technischen Priorität, dem jeweils einschlägigen Umsetzungsszenario, der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel sowie den in den Vergabeunterlagen festgelegten Abrufbedingungen. Die MHH ist nicht verpflichtet, bestimmte Abrufe zu einem bestimmten Zeitpunkt, in einer bestimmten Reihenfolge oder in einem bestimmten Umfang vorzunehmen, soweit sich aus dem Szenario A oder einer ausdrücklich bezeichneten Mindestabnahme nichts Abweichendes ergibt. Aus unterbliebenen, späteren oder geringeren Abrufen entstehen dem Auftragnehmer keine Ansprüche auf Vergütung, entgangenen Gewinn, Schadensersatz oder sonstigen Ausgleich. In Abhängigkeit von der Gesamtkostensituation kann es notwendig sein, die Abrufe aus der Rahmenvereinbarung auf deren Laufzeit zu verteilen. Einzelabrufe dürfen nur innerhalb der vierjährigen Laufzeit der Rahmenvereinbarung erklärt werden. Für jedes aufgrund dieser Ausschreibung neu gelieferte Gerät wird mit dem jeweiligen Einzelabruf zugleich ein Wartungs- und Servicevertrag mit einer Laufzeit von 8 Jahren ab dem vertraglich bestimmten Servicebeginn begründet. Wird nach Maßgabe der Ziffern 8 und 9 anstelle eines Neusystems ein kompatibles Bestandssystem weiterverwendet, wird dieses ab dem von der MHH bestimmten Integrationszeitpunkt für den vorgesehenen Servicezeitraum in den Wartungs- und Servicevertrag einbezogen. Die aufgrund rechtzeitiger Einzelabrufe begründeten Wartungs- und Serviceverträge bestehen unabhängig vom späteren Ende der vierjährigen RV bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Vertragslaufzeit fort.

Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) betreibt als leistungsstarkes Zentrum der Supramaximalversorgung eine hochfrequentierte gastroenterologische Endoskopie. Das dortige Aufgabenspektrum umfasst das gesamte Spektrum der diagnostischen und interventionellen Endoskopie auf internationalem Spitzenniveau. Dazu gehören unter anderem hochkomplex gesteuerte Eingriffe wie die endoskopisch-retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP), die Cholangioskopie, der endoskopische Ultraschall (EUS) sowie komplexe Geweberesektionen (EMR/ESD). Aus dem Jahr 2024 sind hierzu folgende Untersuchungszahlen bekannt: Videogastroskopien: 5.795 Video-Koloskopien: 2.336 endoskopisch-retrograde Cholangiopankreatikographien (ERCP): 1.050 Endosonographien: 347 Gesamtuntersuchungen im Jahr 2024: 9.528 Eine lückenlose, technisch einwandfreie und hochauflösende Bildgebung ist hierbei die fundamentale Voraussetzung für die Patientensicherheit und die präzise klinische Steuerung. Um diesen hohen Versorgungsstandard nachhaltig zu sichern, sind moderne Endoskopietürme sowie das dazugehörige Instrumentarium zwingend erforderlich. Ein Großteil der aktuell genutzten Medizintechnik in diesem Bereich ist technisch überaltert. Sie entspricht nicht mehr den aktuellen Anforderungen an die Bildqualität sowie an moderne Hygiene- und Aufbereitungsstandards. Der Austausch der Altsysteme ist zur Vermeidung von Ausfallzeiten und zur Aufrechterhaltung des täglichen Untersuchungsbetriebs unumgänglich. Im Zuge dieser Ausschreibung ist ein nahezu vollständiger Austausch des Endoskopiegeräteparks erforderlich. Eine notwendige logistische und funktionelle Vorgabe des Betreibers ist, dass sämtliche Endoskope über alle Untersuchungsräume hinweg möglichst flexibel und uneingeschränkt kompatibel einsetzbar sind. Ein paralleler, herstellerübergreifender Mischbetrieb für gleichartige Untersuchungen innerhalb der Abteilungsstruktur ist aus prozessualen, wirtschaftlichen und qualitativen Gründen möglichst zu vermeiden. Ein solcher Mischbetrieb würde erhöhte Anforderungen und Aufwendungen bei der Instrumentenaufbereitung einschließlich der Logistik zur Bereitstellung jeweils kompatibler Endoskope im Patientenbetrieb, bei der Wartungs- und Instandsetzungssteuerung sowie bei der Schulung des Personals verursachen. Für ein Haus der Supramaximalversorgung ist die systembezogene Standardisierung nicht lediglich ein wirtschaftlicher Gesichtspunkt. Sie unterstützt die Behandlungssicherheit und die therapeutische Kontinuität, reduziert technische Medienbrüche und begrenzt die kognitive Belastung des Personals bei wechselnden klinischen Einsatzsituationen. Diese Beschaffungsziele werden ausschließlich anhand der in den Vergabeunterlagen veröffentlichten funktionalen, technischen und qualitativen Anforderungen bewertet; eine Herstellerpräferenz ist damit nicht verbunden. Die MHH betreibt derzeit sieben Endoskopiearbeitsplätze mit insgesamt 34 Endoskopen für die im Leistungsverzeichnis beschriebenen gastroenterologischen Einsatzbereiche. Gegenstand der ausgeschriebenen Zielsystemlandschaft sind sieben vollständig funktionsfähige Endoskopiearbeitsplätze einschließlich der erforderlichen Video- und Lichtprozessortechnik, Monitorsysteme, Endoskope, endosonographischen Komponenten, KI-gestützten Diagnostikeinheiten, Zusatzgeräte, Integrations-, Installations-, Schulungs- und Einweisungsleistungen sowie der zugehörigen Wartungs- und Serviceleistungen. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass einer der sieben Arbeitsplätze in einen ERCP-Untersuchungsraum integriert ist und die Darstellung des endoskopischen Videobildes auf dem Großbildmonitor und dem Assistenzmonitor des Röntgensystems erfolgt. Folglich sind die Monitore dieses Untersuchungsplatzes nicht Bestandteil der Ausschreibung. Ziel der Beschaffung ist die schrittweise oder, sofern wirtschaftlich und haushaltsrechtlich realisierbar, vollständige Umstellung der Gastroenterologie auf eine möglichst herstellerhomogene Endoskopiesystemplattform. Durch die Vereinheitlichung sollen insbesondere ein konsistentes Bedienkonzept, standardisierte klinische Abläufe, eine einheitliche Anwenderschulung, eine durchgängige technische Integration sowie eine verlässliche Service-, Ersatzteil- und Softwareversorgung gewährleistet werden. Die gesondert betriebene Doppelballonenteroskopie bleibt als medizinische Anwendung erhalten. Es handelt sich um einen vollständig nutzbaren Endoskopiearbeitsplatz, bestehend aus Videoprozessor, Haupt- und Assistenzmonitor, CO2-Insufflation und Absaugpumpe; die speziellen Ballonendoskope sind gesondert zu betrachten. Der vorhandene Arbeitsplatz kann im Falle technischer Kompatibilität mit der Systemplattform des Zuschlagsempfängers nach Maßgabe der nachstehenden Bestands- und Abrufregelung weiterbetrieben werden. Der Bedarf der MHH umfasst insgesamt sieben betriebsbereite Endoskopiearbeitsplätze. Sämtliche Bieter haben deshalb die vollständige Zielsystemlandschaft mit sieben neu zu liefernden Endoskopiearbeitsplätzen einschließlich sämtlicher zugehöriger Komponenten und Serviceleistungen anzubieten und im Preisblatt vollständig zu bepreisen. Die fachliche Bewertung, die Bewertung der Teststellung sowie die reguläre Investitions- und Servicekostenbewertung erfolgen grundsätzlich auf Grundlage dieser vollständigen Zielsystemlandschaft mit sieben neuen Arbeitsplätzen. Die im Leistungsverzeichnis und Preisblatt ausgewiesenen Mengen stellen, soweit nicht ausdrücklich eine Mindestabnahme bezeichnet ist, Höchstmengen der Rahmenvereinbarung dar. Aus der vollständigen Bepreisung entsteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf Abruf sämtlicher Positionen oder Höchstmengen. Die auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelabrufe richten sich nach dem tatsächlichen Bedarf und den in den Vergabeunterlagen abschließend festgelegten Bedingungen. Mit der Abgabe und Unterschrift eines Angebots im Rahmen dieses Vergabeverfahrens wird der Vertrag in vorliegender Form vom Bieter akzeptiert.

Carl-Neuberg-Straße 1, Hannover, 30625, Region Hannover, Germany

Die Teststellung ist Bestandteil der qualitativen Angebotswertung und dient der praktischen Überprüfung der angebotenen Systeme unter klinischen Einsatzbedingungen innerhalb der Gastroenterologie der Medizinischen Hochschule Hannover. Grundlage der Bewertung ist die im Tabellenblatt "Bewertung Endanwender" hinterlegte Bewertungsmatrix. Die Auftraggeberin führt nach Ablauf der Angebotsfrist mit sämtlichen wertbaren Angeboten eine praktische Teststellung durch. Nach schriftlicher Aufforderung durch die Vergabestelle verpflichtet sich der Bieter, die Teststellung eigenverantwortlich, unverzüglich und kostenfrei mit dem benannten Ansprechpartner der Auftraggeberin zu koordinieren und durchzuführen. Die Kontaktdaten werden rechtzeitig durch die Vergabestelle mitgeteilt. Teststellung bei bereits vorhandenen oder bereits erprobten Systemen: Auch für Geräte- oder Systemtypen, die bereits im Bestand der MHH vorhanden sind, dort eingesetzt wurden oder zuvor erprobt worden sind, ist eine vollständige, aktuelle und auf das konkrete Angebot bezogene physische Teststellung durchzuführen. Frühere Einsätze, Erprobungen, Bewertungen oder allgemeine Erfahrungen mit einem Hersteller, einer Systemplattform oder einer Produktfamilie ersetzen die im Vergabeverfahren vorgesehene Teststellung nicht. Gegenstand der Teststellung ist die vollständig angebotene, wertungsrelevante Systemkonfiguration einschließlich sämtlicher angebotener Endoskoptypen, Video- und Lichtprozessortechnik, Software- und Firmwarestände, freigeschalteter Funktionen, Bildgebungs- und KI-Funktionen, Zubehörteile, Systemintegrationen sowie sonstiger für die Endanwenderbewertung maßgeblicher Komponenten. Verbindlichkeit der geprüften Systemkonfiguration: Die im Rahmen der Teststellung bereitgestellte und bewertete Systemkonfiguration muss in allen für die Leistungsfähigkeit, klinische Nutzung und Bewertung maßgeblichen Bestandteilen der mit dem Angebot verbindlich angebotenen Konfiguration entsprechen. Die in der Teststellung geprüfte Konfiguration wird im Zuschlagsfall insoweit Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung. Der Auftragnehmer hat bei sämtlichen Einzelabrufen Geräte, Komponenten, Endoskoptypen, Zubehörteile, Software- und Firmwarestände, freigeschaltete Funktionen, Bildgebungs- und KI-Funktionen sowie Schnittstellen in der geprüften und angebotenen Ausführung zu liefern und betriebsbereit herzustellen. Abweichungen, der Austausch oder das Weglassen wertungsrelevanter Bestandteile sowie funktionale Einschränkungen sind unzulässig. Dies gilt insbesondere, wenn hierdurch die während der Teststellung festgestellten Eigenschaften, die Erfüllung von Mindestanforderungen oder das Bewertungsergebnis nachteilig verändert werden können. Ist die geprüfte Ausführung bei einem späteren Einzelabruf aufgrund einer nach Angebotsabgabe eingetretenen Produktabkündigung, regulatorischen Änderung oder technischen Weiterentwicklung nachweislich nicht mehr lieferbar, darf nur eine Nachfolge- oder Ersatzkonfiguration bereitgestellt werden, die mindestens gleichwertig ist, sämtliche Mindestanforderungen weiterhin erfüllt, vollständig kompatibel ist und die in der Teststellung bewerteten Eigenschaften und Funktionen ohne Verschlechterung aufweist. Der Auftragnehmer hat die Nichtverfügbarkeit und die vollständige Gleichwertigkeit vor Lieferung prüffähig nachzuweisen. Der Einsatz der abweichenden Konfiguration bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MHH; Mehrkosten entstehen der MHH hierdurch nicht. Gesetzliche und vertragliche Rechte der MHH bei nicht vertragsgemäßer Leistung bleiben unberührt. Sämtliche wertbaren Angebote werden anhand derselben veröffentlichten Bewertungsmatrix sowie nach denselben Bewertungsmaßstäben, Gewichtungen und Dokumentationsanforderungen bewertet. Aus der bereits bestehenden Nutzung, Erprobung oder Bekanntheit eines Systems dürfen weder positive noch negative Zusatzpunkte, Vermutungen oder sonstige Bewertungsvorteile beziehungsweise -nachteile abgeleitet werden. Maßgeblich sind ausschließlich die während der jeweiligen Teststellung erhobenen und dokumentierten Erkenntnisse. Sofern einzelne Komponenten der konkret angebotenen Konfiguration bereits bei der MHH vorhanden sind, kann die Vergabestelle nach vorheriger Abstimmung zulassen, dass diese aus organisatorischen Gründen in die Teststellung einbezogen werden. Dies entbindet den Bieter nicht von seiner Verantwortung, die vollständig angebotene wertungsrelevante Konfiguration während des festgelegten Testzeitraums betriebsbereit zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch des Bieters auf die Nutzung vorhandener Geräte oder Komponenten besteht nicht. Die Teststellung findet in der Klinik für Gastroenterologie der Medizinischen Hochschule Hannover (Gebäude K05, Ebene 02) statt. Der Testzeitraum beträgt in der Regel 10 bis 14 Kalendertage je Bieter. Der genaue Zeitrahmen für Anlieferung, Aufbau, Einweisung, Testbetrieb, Abbau und Rücktransport wird durch den Auftraggeber festgelegt, um den laufenden klinischen Betrieb sicherzustellen. Die Teststellung umfasst mindestens: - die Lieferung der angebotenen Geräte und Systemkomponenten sowie den betriebsbereiten Aufbau vor Ort, - die Bereitstellung sämtlicher für den Betrieb erforderlicher Komponenten, - die Einweisung der Anwender entsprechend den geltenden gesetzlichen Anforderungen, die Unterstützung während des Testbetriebs sowie den Rückbau und Rücktransport nach Abschluss der Testphase. Sämtliche im Zusammenhang mit der Teststellung entstehenden Kosten, insbesondere Transport-, Versicherungs-, Aufbau-, Abbau-, Einweisungs- sowie gegebenenfalls erforderliche Verbrauchsmaterialkosten, werden vom Bieter getragen. Aufbereitung und RDG-E-Kompatibilität: Für die Dauer der Teststellung hat der Bieter sicherzustellen, dass die angebotenen Systeme unter den tatsächlichen Aufbereitungsbedingungen der Auftraggeberin validiert betrieben werden können. Soweit für die Wiederaufbereitung im klinikeigenen Reinigungs- und Desinfektionsgerät für Endoskope (RDG-E) spezielle Adapter, Freigaben, Validierungen, Programme oder Aufbereitungsparameter erforderlich sind, sind diese kostenfrei bereitzustellen. Die beim Auftraggeber eingesetzten RDG-E-Systeme sind vor Beginn der Teststellung mit den zuständigen Anwenderbereichen abzustimmen. Datenschutz und Patientensicherheit: Der Bieter stellt sicher, dass sämtliche zur Teststellung bereitgestellten Systeme vor Auslieferung ordnungsgemäß gereinigt, desinfiziert beziehungsweise entsprechend den gesetzlichen Anforderungen aufbereitet wurden. Nach Abschluss der Teststellung und vor Rücktransport der Geräte sind sämtliche während des Testbetriebes lokal gespeicherten Patienten-, Untersuchungs- oder Bilddaten vollständig und datenschutzkonform zu löschen. Die Löschung hat unwiderruflich und entsprechend den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie gegebenenfalls weiterer einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen zu erfolgen. Auf Verlangen der Auftraggeberin ist die Datenlöschung schriftlich zu bestätigen. Durchführung der Endanwenderbewertung: Die Bewertung der Teststellung erfolgt durch eine vom Auftraggeber benannte interdisziplinäre Anwendergruppe. Die Anwendergruppe setzt sich insbesondere aus Vertretern des ärztlichen Dienstes, der Endoskopieassistenz und der Endoskopieaufbereitung zusammen. Die Endanwenderbewertung erfolgt als moderierte Teambewertung. Eine individuelle Einzelbewertung sämtlicher Anwender sowie eine anschließende Mittelwertbildung sind nicht vorgesehen. Die Mitglieder der Anwendergruppe bewerten die einzelnen Kriterien gemeinsam auf Grundlage der vorgegebenen Bewertungsmatrix. Das Ergebnis wird in einem gemeinsamen Bewertungsbogen dokumentiert und Bestandteil der Vergabeakte. Bei unterschiedlichen Einschätzungen innerhalb der Anwendergruppe erfolgt eine gemeinsame fachliche Bewertung und Konsensfindung. Wesentliche Besonderheiten oder abweichende Einschätzungen werden ergänzend im Bemerkungsfeld dokumentiert. Für sämtliche Bieter gelten identische Testbedingungen hinsichtlich der folgenden Aspekte: - Testdauer, - Bewertungsmethodik, - Bewertungsmatrix, - Bewertungsmaßstab, - Gewichtungsmodell und - Dokumentationsanforderungen. Nachträgliche Änderungen der Bewertungskriterien, Gewichtungen oder Bewertungsmaßstäbe sind ausgeschlossen. Verweigert ein Bieter die von der Vergabestelle angeforderte vollständige Teststellung oder stellt er die konkret angebotene, wertungsrelevante Systemkonfiguration einschließlich sämtlicher für die Endanwenderbewertung erforderlicher Komponenten, Funktionen, Softwarestände, Freischaltungen, Zubehörteile und Schnittstellen nicht innerhalb der festgelegten angemessenen Frist vollständig, funktionsfähig und betriebsbereit zur Verfügung, wird das Angebot ausgeschlossen, sofern infolgedessen eine vollständige und mit den übrigen Angeboten vergleichbare Bewertung anhand der veröffentlichten Bewertungsmatrix nicht möglich ist. Dies gilt auch, wenn einzelne für mindestens ein Bewertungskriterium erforderliche Komponenten oder Funktionen fehlen, nicht dem Angebot entsprechen oder während des vorgesehenen Testzeitraums nicht in bewertbarem Umfang zur Verfügung stehen. Von einem Ausschluss wird nur abgesehen, wenn der festgestellte Mangel ohne Änderung der angebotenen Systemkonfiguration, ohne Austausch oder Nachbesserung wertungsrelevanter Angebotsbestandteile, ohne Verlängerung oder Wiederholung der Teststellung und ohne Beeinträchtigung der Gleichbehandlung innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten kurzen Frist vollständig behoben werden kann. Vorübergehende technische Störungen während der Teststellung führen nicht zum Ausschluss, soweit sie unverzüglich behoben werden, eine ordnungsgemäße und vergleichbare Bewertung sämtlicher Kriterien weiterhin möglich bleibt und dem Bieter hierdurch kein zusätzlicher Test- oder Bewertungsvorteil entsteht.

Contracting authorities1

MH

LEITWEG-ID 03-0141700000-23

deHannover, Germany
[email protected]

Lots1

Documentation0

The source system does not support document syncing.

Award criteria0

No procedure-level award criteria recorded.

Participants0

No participants recorded for this notice.