Medienbeobachtung Stadt Winterthur
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Key information
Overview
Medienbeobachtung gemäss Kriterienkatalog (vgl. Anhang EXCEL-Datei 04_Angebot Eignungs- und Zuschlagkriterien inkl. Preisblatt Medienbeobachtung) Die Stadt Winterthur mit ihren verschiedenen Organisationseinheiten ist in den regionalen Medien sehr präsent. Mittels Medienbeobachtung soll ein interessierter Personenkreis regelmässig über die Berichterstattung mit Bezug zur Stadtverwaltung informiert werden. Ziele sind ein Überblick über die aktuelle Lage der Berichterstattung sowie die Möglichkeit, rasch auf Medienberichterstattung reagieren zu können. Stadtwerk Winterthur sowie die Stadtpolizei Winterthur stellen besondere Bedürfnisse an die Medienbeobachtung und haben gesonderte Themen und Medien, welche für sie interessant sind. Deshalb erhalten sie eigene Auswertungen. Weitere Details entnehmen Sie den Unterlagen.
8403 Winterthur ZH
2027-05-01 bis 2032-04-30 Der Vertrag geht über eine Vertragsdauer von 5 Jahren, sofern er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ablauf eines Vertragsjahres gekündigt wird. Der Vertrag endet automatisch mit der Erreichung der maximalen Vertragsdauer. Ein Vertragsabschluss erfolgt nach Vorliegen der Auftragsgenehmigung und der Krediterteilung durch die zuständige Bewilligungsinstanz der Stadt Winterthur, sobald und sofern der Zuschlagsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist d.h. nach Ablauf der Beschwerdefrist bzw. nach Vorliegen des rechtskräftigen Gerichtsentscheides, der den Zuschlagsentscheid bestätigt.
Nein
Nein
Nein
Nein
gemäss Unterlagen
simap.ch (für registrierte Anbietende)
de
Gemäss Vorgaben in den Submissionsbedingungen
https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:688040-2026:HTML:DE:HTML
Gegen diese Ausschreibung kann innert 20 Tagen von der Publikation an gerechnet beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Ausschreibung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.