Lieferung von 1.250 Laserdruckern für die Sächsische Steuerverwaltung
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Key information
Overview
Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste (SID) führt im Auftrag des Landesamtes für Steuern und Finanzen, Außenstelle Chemnitz (LSF) die Ausschreibung zur Lieferung von 1.250 fabrikneuen La-serdruckern für die Ausstattung von Arbeitsplätzen in der Sächsischen Steuerverwaltung durch. Der Ausschreibungsgegenstand umfasst im Einzelnen folgende Leistungsbestandteile: - den Kauf von 1.250 Laserdruckern inkl. einer im Drucker enthaltenen Original-Tonerkassette (siehe Anlage 10 Leistungsanforderungen der Vergabeunterlagen), - den Kauf von 1.250 zusätzlichen originalen Tonerkassetten, - die Lieferung an den jeweiligen Leistungsort (aktualisierte Verteilerliste wird nach Zuschlag an den Auftragnehmer übermittelt), - die Garantie, wie unter Punkt 4.5 beschrieben, - die Rücknahme des Verpackungsmaterials durch den Auftragnehmer.
Eignungsleihe: Im Falle der Eignungsleihe müssen für die Prüfung der Eignung des Bieters /der Bietergemeinschaft für den Eignungsverleihermit dem Angebot zwingend die Unterlagen entsprechend Abschnitt 2.1.6. und 5.1.9., lfd. Nr. 1und 2 der Bekanntmachung eingereicht werden. Im Weiteren sind die Unterlagen /Angaben entsprechend Abschnitt 5.1.9., lfd. Nr. 3 bis 8 der Bekanntmachung nur insoweit für den Eignungsverleiher einzureichen, als dass sichder Bieter /die Bietergemeinschaft tatsächlich auf die konkreteEignung des Eignungsverleihers beruft. Entsprechend § 47 Abs. 1 S. 3 VgV kann ein Bieter im Hinblickauf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit für die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese Unternehmen die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Wenn der Bieter ein Unternehmen als Eignungsverleiher benennt, welches das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem einzwingender oder fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, mussder Bieter den Eignungsverleiher ersetzen. Für den Fall, dasssich ein Bieter für den geforderten Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung auf ein anderes Unternehmenberuft, haften der Bieter und das andere Unternehmen für dieAuftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe gemeinschaftlich (§ 47 Abs. 3 VgV).