Lieferung eines Batteriespeichers mit Ladeeinrichtung für Fahrzeuge (Energy Storage Governance) für die Polizeidirektion Osnabrück
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Key information
Overview
Die Europäische Union strebt bis 2050 Klimaneutralität und bis 2030 eine Reduktion von 55% der Treibhausgasemissionen an. Die nationalen Behörden in Deutschland und den Niederlanden haben sich noch ehrgeizigere Klimaziele gesetzt und streben bereits in den 2030er-Jahren eine CO2 Neutralität an. Der Staat als Institution möchte beim Thema CO2-Neutralität sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland mit gutem Beispiel voran gehen, die Beschaffung von E-Fahrzeugen steht daher in der Mobilitätsausstattung an erster Stelle. Die E-Mobilität erfordert jedoch eine radikale Veränderung in der öffentlichen Infrastruktur, vor allem im Bereich der Energieversorgung. Entstehende Abhängigkeiten von dauerhafter Stromverfügbarkeit und von stabilen Netzen, stellen "neue" große Herausforderungen an öffentlichen Strukturen. Bisher bestehende Notfallabsicherungen der Infrastruktur auf Basis fossiler Energieträger müssen vor diesem Hintergrund neu gedacht werden, dies gilt vor allem für die sogenannte "kritische Infrastruktur" wie Polizeien, Feuerwehren, Rettungsdienste, Krankenhäuser, usw. Das Konsortium aus 7 Partnern (3 öffentliche Organisationen, 1 KMU, 3 Wissenseinrichtungen) entwickelt eine gemeinsame beispielhafte Governance für mobile Energiespeicher- und Ladesysteme vorrangig für Polizeibehörden im deutsch-niederländischen Grenzgebiet. Dieses System kann mit einfachen Anpassungen für weitere Institutionen der kritischen Infrastruktur (KRITIS) wie Feuerwehren, Katastrophenschutz oder Rettungsdienste genutzt werden. Relevante Entwicklungen erfolgen sowohl in den Bereichen der zentralen gemeinsamen Governance als auch in den technischen Spezifikationen und der elementar notwendigen Datensicherheit. Das nach ausgiebigen Testungen im späteren Anwendungsbereich entstehende Speicher- und Ladesystem wird vollständig entworfen. Das extern gebaute System liefert dann relevante Erkenntnisse und Planungsunterlagen für zukünftige Speicher- und Ladesysteme für die KRITIS.
#Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHRKEG# (1) Eine Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Teilnahmeanträge und etwaigen Angebote sowie die Teilnahme am Vergabeverfahren im Übrigen findet nicht statt. (2) Die im Teilnahmewettbewerb zur Verfügung gestellte technische Leistungsbeschreibung stellt einen Entwurf dar. Sie dient ausschließlich der Information der Bewerber im Teilnahmewettbewerb. Die finale Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) wird erst mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bereitgestellt. (3) Der Teilnahmeantrag ist in deutscher Sprache abzufassen. Die Kommunikation mit der Vergabestelle erfolgt in deutscher Sprache und ausschließlich über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform. (4) Die Vergabestelle weist darauf hin, dass das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) Anwendung findet. (5) Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, ber. S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 199), haben die Verfahrensbeteiligten unter Umständen Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen (§ 165 Abs. 1 GWB). Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dieses aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist (§ 165 Abs. 2 GWB). Nach § 165 Abs. 3 GWB hat jeder Beteiligte mit der Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt keine Kenntlichmachung, kann die Vergabekammer von der Zustimmung auf Einsicht ausgehen. Unter Bezug auf diese gesetzliche Regelung des GWB haben Sie daher die Möglichkeit, in Ihren Teilnahmeantrags- oder Angebotsunterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als solche deutlich zu kennzeichnen. Fehlt eine solche Kenntlichmachung, ist von der Zustimmung zur Einsichtnahme im Sinne des § 165 Abs. 3 GWB auszugehen. (6) Alle Bewerber, die die bekannt gemachten Mindestanforderungen erfüllen und deren Eignung festgestellt wurde, werden zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert. Eine Begrenzung der Zahl geeigneter Bewerber erfolgt nicht.