Kooperative Zentrale
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Key information
Overview
Individualsoftware "Kooperative Zentrale" (C-ITS/V2X/Car2X Central Station) im AutobahnOS
Berlin, 10557, Berlin, Germany
Hinweis zur Geltung der Verordnung (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (nachfolgend: FSR): Sind die Bedingungen für die Meldung finanzieller Zuwendungen gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 FSR erfüllt, so ist ein Bewerber/Bieter verpflichtet, alle drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b FSR zu melden. In allen anderen Fällen ist ein Bewerber/Bieter verpflichtet eine Erklärung abzugeben, in der er alle erhaltenen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen aufführt und zu bestätigen, dass die erhaltenen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen keiner Meldepflicht nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b FSR unterliegen. Für die Meldung bzw. Erklärung ist das den Vergabeunterlagen beigefügte Formular nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung von Verfahren nach der Verordnung (EU) 2022/2560 (nachfolgend: Durchführungsverordnung) unter Beachtung der Vorgaben der FSR sowie der Durchführungsverordnung zu verwenden. Sofern ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird, ist die Meldung oder Erklärung sowohl mit dem Teilnahmeantrag als auch (nochmals) mit dem Angebot einzureichen. Im Übrigen mit dem Angebot. Auf die Gründe für die Ablehnung / den Ausschluss eines Teilnahmeantrags oder Angebots gemäß Art. 29 Abs. 3, Art. 29 Abs. 4 und Art. 31 Abs. 2 FSR wird hingewiesen.
Kooperative Zentrale
1. Das wirtschaftlichste Angebot wird abweichend von den Festlegungen unter BT-539/541 bzw. 5.1.10 der EU-Auftragsbekanntmachung nach der so genannten erweiterten Richtwertmethode gemäß der Unterlage für die Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen 2018, Stand: 25.04.2018, des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik (UfAB 2018) gebildet. Dabei wird die Kennzahl für das Leistungs-Preis-Verhältnis (Z) nach folgender Formel aus der Preiskennzahl (P, Gesamtwertungspreis) und den Leistungspunkten (L) ermittelt: Z=L/P Die Qualität wird in Form von Leistungspunkten (L) über die Bewertungsmatrix des Zuschlagskriterienkatalogs ermittelt. Die Preiskennzahl P wird über das C01_KoopZ_Preisblatt ermittelt und entspricht der Summe der vom Bieter angebotenen Preise auf Grundlage der im Preisblatt angegebenen Wertungsmengen zuzüglich der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (= Gesamtwertungspreis). 2. Der in dieser Bekanntmachung unter BT-271 bezifferten "Höchstwert der Rahmenvereinbarung" (="Hypothetischer Maximalauftragswert") kann sich ändern. Für seine Ermittlung gilt Folgendes: Die im Dokument C01_KoopZ_Preisblatt angegebenen Wertungsmengen basieren auf dem geschätzten Bedarf über die Gesamtlaufzeit des Vertrages. Der Auftraggeber geht jedoch davon aus, dass auf Grund von technischen Besonderheiten und Unvorhergesehenes ein zusätzlicher Bedarf des Auftraggebers entstehen kann. Bis zu einem hypothetischen Maximalauftragswert von 150% des Gesamtwertungspreises, also X € [150% des Gesamtwertungspreises des C02_KoopZ_Preisblatt] können Leistungen aus diesem Vertrag ohne Vertragsänderung gem. § 132 GWB und ohne neues Vergabeverfahren abgerufen werden. Für den Fall, dass der bezuschlagte Gesamtwertungspreis den geschätzten bekannt gegebenen Auftragswert unterschreitet, ist der in der Auftragsbekanntmachung angegebene geschätzte Auftragswert die Grundlage zur Berechnung der abrufbaren Höchstmenge gem. Satz 1 maßgeblich. 3. Der "Höchstwert der Rahmenvereinbarung" (="Hypothetischer Maximalauftragswert") enthält keine Preisanpassung. Zur Ermittlung des "Wertes des ursprünglichen Auftrags" (§ 132 Abs. 2 GBW) bzw. "ursprünglichen Auftragswertes" (§ 132 Abs. 3 GWB) sind Preianpassungseffekte zusätzlich zu berücksichtigen. 4. Nach Erreichen des ergänzten "Hypothetischen Maximalauftragswertes" können Leistungen aus der Rahmenvereinbarung nur unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 GWB oder § 132 Abs. 3 GWB abgerufen werden; danach verliert die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung (EuGH vom 17.06.2021 - C-23/20 - Simonsen&Weel). 6. Die 6-malige Verlängerungsoption ist vorgesehen, da eine langfristige Lösung für eine Kooperative Zentrale benötigt wird, die eine angemessenen Nutzungsdauer nach der Entwicklung ermöglicht. Des Weiteren ist die Laufzeit des Vertrags an die Laufzeit anderer Systemkomponenten angeglichen. Dies ist für die Stabilität des C-ITS Betriebs zwingend erforderlich. 7. Einzelne Anlagen zur Leistungsbeschreibung (B01_KoopZ_Leistungsbeschreibung) enthalten vertrauliche und schützenswerte Informationen und Daten der Autobahn GmbH des Bundes. Dies betrifft folgende Anlagen: • Autobahn OS Systembeschreibung • C-ITS-C-Roads IP interface • C-ITS-C-Roads Message-Profile • C-ITS_IRS-ICS interface-Roads • Mobilithek_Datenmodell Baustellen FAT • C-ITS_C-Roads Service and Use-Cases Definitions. Die vorgenannten Anlagen werden den Interessenten daher erst nach Unterzeichnung und Übersendung der T06_KoopZ_Vertraulichkeitserklärung übermittelt.