Die Deutsche Bahn AG (DB) ist die Konzernobergesellschaft des DB Konzerns. Im DB-Konzern erbringen deren Eisenbahnverkehrsunternehmen („EVU“ - insb. DB Regio AG und DB Fernverkehr AG) und die Eisenbahninfrastrukturunternehmen („EIU“ - insb. DB InfraGO AG) Leistungen im Eisenbahnverkehr und damit Sektorentätigkeiten gemäß § 102 GWB. Die EVU planen und erbringen Verkehrsleistungen, indem sie Fahrgäste befördern und dafür Trassen und Stationsleistungen nutzen. Die EIU nehmen Aufgaben im Bereich der Eisenbahninfrastruktur wahr, insbesondere die Bereitstellung, den Betrieb, die Instandhaltung und den Ausbau der Schienenwege und der Personenbahnhöfe sowie die Erbringung von Infrastrukturleistungen für EVU. Die Deutsche Bahn (DB) und ihre Tochtergesellschaften suchen als Auftraggeberin (AG) einen Auftragnehmer (AN) als Rahmenvertragspartner für die Bereitstellung und Betreuung eines KI-gestützten Medienmonitorings. Künstliche Intelligenz (KI) muss dafür genutzt werden, um Prozesse zu beschleunigen, Inhalte zu aggregieren, Analysen zu automatisieren und den Einbezug größerer Volumina an Medien zu ermöglichen. Als „Media-Intelligence-Berater“ muss der AN im Dialog mit der AG die über das Medienmonitoring generierten Ergebnisse kuratieren, interpretieren und in definierte Analyse-, Redaktions- und Berichtsformate mit konkreten Handlungsempfehlungen überführen und auf Wunsch der AG Ad-hoc Analysen erstellen. Die Auftraggeberin wendet auf das hier bekannt gemachte Vergabeverfahren freiwillig die Vorschriften der Sektorenverordnung an, selbst wenn sie hierzu nicht verpflichtet sein sollte. Denn die Auftraggeberin ist keine öffentliche Auftraggeberin nach § 99 Nr. 2 GWB (VK Bund, Beschl. v. 14.04.2025 – VK2-19/25), und sie ist auch kein Sektorenauftraggeber, wenn die mit der Ausschreibung beschafften Dienstleistungen keinen hinreichenden Bezug zu Sektorentätigkeiten aufweisen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.01.2026). Sie führt freiwillig ein Verfahren durch, das den Regeln des Sektorenvergaberechts folgt, indem sie ein Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb entsprechend § 15 SektVO durchführt. Da der hier zu vergebende Auftrag wegen seiner Komplexität nicht ohne Verhandlungen vergeben werden kann, wäre ein solches Verfahren auch nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 VgV statthaft, wenn diese Verfahrensordnung – wovon die Auftraggeberin nicht ausgeht – anwendbar wäre.
Berlin, 10785, Berlin, Germany
Für die Teilnahme an der Vergabe werden zunächst Teilnahmeanträge der Bewerber abgefordert. Für die Teilnahmeanträge ist die Anlage „B1_Teilnahmeantrag“ der Auftraggeberin auszufüllen, anderenfalls finden sie keine Berücksichtigung. Die Auftraggeberin stellt diese Anlage auf dessen Bieterportal jedem Bewerber zum Download zur Verfügung. Die Projektnummer lautet: 26FEA87560. Eine Zusendung z.B. per E-Mail ist ausgeschlossen. Jeder Bewerber hat diese von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellte Anlage B1 „Teilnahmeantrag“ im Excel-Datei-Format auszufüllen und der Auftraggeberin bis spätestens zum 03.08.2026 (12:00 Uhr) mit allen geforderten Nachweisen, Erklärungen etc. auf der Plattform zu hinterlegen. Sollte kein Teilnahmeantrag frist- und formgerecht auf dem Bieterportal hinterlegt worden sein, sondern nur in anderer Form eingereicht worden sein, findet dieser Teilnahmeantrag keine Berücksichtigung. Maßgeblich ist ausschließlich der form- und fristgerechte Eingang der Teilnahmeanträge auf der Plattform. Bitte beachten Sie nachstehende Anforderungen: Alle elektronisch übergebenen Unterlagen müssen in einem PC-lesbaren Format (MS-Office kompatibel, pdf, tif, jpg, oder mp3) vorliegen. Bitte beachten Sie, dass zu dem o.g. Termin nur der wie oben beschriebene Teilnahmeantrag mit den entsprechend geforderten Anlagen und in geforderter Form einzureichen ist. Eine Angebotsabgabe (Bepreisung) ist zu diesem Zeitpunkt nicht zulässig. Die auf der Vergabeplattform abzurufenden Vergabeunterlagen mit den Dateinamen Anlage C… (z.B. Anlage C6_Fachlicher Kriterienkatalog) dienen zum jetzigen Zeitpunkt der detaillierten Information über Umfang, Inhalt des Auftrags. Angebote dürfen erst nach ausdrücklicher Aufforderung zur Angebotsabgabe eingereicht werden. Ein dennoch ohne entsprechende Aufforderung eingereichtes Angebot bleibt – auch zu einem späteren Zeitpunkt - unberücksichtigt. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Bewerbungsbedingungen (Datei „A_Bewerbungsbedingungen“). Die Auftraggeberin stellt folgende zu bearbeitende Unterlagen für die Angebotsphase -Preisblatt und Livetest-Beschreibung- aus Vertraulichkeitsgründen nicht bereits sofort mit Beginn des Vergabeverfahrens zum Download zur Verfügung. Die Unterlagen werden vielmehr erst nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs lediglich den ausgewählten geeigneten und zuverlässigen Unternehmen zur Verfügung gestellt. Nur diejenigen Teilnahmeanträge von Bewerbern oder Bewerbergemeinschaften, die die in dieser Auftragsbekanntmachung genannten Anforderungen erfüllen und somit geeignet sind, diese Leistung zu erbringen und gegen die keine Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 f GWB vorliegen, kommen in die weitere Auswahl. Gehen mehr als 3 Anträge ein, welche die Anforderungen der Teilnahme erfüllen, werden die Teilnahmeanträge der geeigneten und zuverlässigen Bewerber hinsichtlich der entsprechenden Merkmalsausprägung bzw. der genannten Anforderungen gemäß den genannten Kriterien bewertet und in ein Ranking überführt (siehe Datei „B1 Teilnahmeantrag“). Es werden die besten 3 der geeigneten und zuverlässigen Bewerber zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Schätz und Höchstwerte: Der Schätzwert beträgt 12.908.000 EUR und der Höchstwert beträgt 18.071.200 EUR Beim Schätzwert handelt es sich um eine reine Schätzung und nicht um eine verbindliche Angabe. Dieser wurde auf der Grundlage von Erfahrungswerten und Prognosen erstellt. In den Schätz- und Höchstwerten sind die Lizenzgebühren für Urheber und Medienunternehmen enthalten, die für die für den Auftraggeber einen durchlaufenden Posten darstellen. Die Schätz- und Höchstwerte sind nicht mit einer Mindestabnahmeverpflichtung gegenüber einem Auftragnehmer im Zuschlagsfalle verbunden. Es besteht daher in Hinblick auf diese Werte und Mengen keinerlei Anspruch eines Auftragnehmers auf Beauftragung bzw. Vergütung. Informationen zum finalen Verhandlungsprozess: Die Auftraggeberin beabsichtigt, das Verhandlungsverfahren in Form eines strukturierten und abgestuften Verhandlungsprozesses durchzuführen. Dieser Verhandlungsprozess besteht aus einer oder mehreren aufeinander folgenden Verhandlungsphasen. Eine Verhandlungsphase besteht wiederum aus einer oder mehreren Verhandlungsrunden. Die Entscheidung über das konkrete Verhandlungsdesign trifft der Auftraggeber nach Auswertung der eingegangenen Angebote und kommuniziert diese und die damit verbundenen Verhandlungsregeln rechtzeitig allen verbliebenen Bietern. Bewerber, die sich bewerben wollen (einen Teilnahmeantrag abgeben möchten) und auf der Bieterplattform noch nicht registriert sind, müssen sich rechtzeitig auf der Bieterplattform der Auftraggeberin registrieren (www.deutschebahn.com/bieterportal). Wir empfehlen dies mindestens 10 Tage vor Einreichen bzw. Hochladen der Dateien und Abgabe des Teilnahmeantrags zu tun. Für die Teilnahme am Vergabeverfahren wird keine Kostenerstattung gewährt. Die Bieter, welche nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, ein frist- und formgerechtes, den inhaltlichen Vorgaben entsprechendes sowie vollständiges Angebot abgegeben haben und an den geplanten Teststellungen teilgenommen haben, erhalten nach Abschluss des Vergabeverfahrens folgende Aufwandsentschädigung: 5.000 EUR (netto). Der Bieter, welcher den Zuschlag erhält, bekommt keine Aufwandsentschädigung. Eine weitere Kostenerstattung für die Teilnahme am Vergabeverfahren wird nicht gewährt. Insbesondere führt die unaufgeforderte Abgabe eines Angebots bzw. die Abgabe eines Angebotes, das nicht frist- und formgerecht ist, nicht den inhaltlichen Vorgaben entspricht sowie nicht vollständig ist, nicht zu einem Anspruch auf Aufwandsentschädigung.
Die Deutsche Bahn AG (DB) ist die Konzernobergesellschaft des DB Konzerns. Im DB-Konzern erbringen deren Eisenbahnverkehrsunternehmen („EVU“ - insb. DB Regio AG und DB Fernverkehr AG) und die Eisenbahninfrastrukturunternehmen („EIU“ - insb. DB InfraGO AG) Leistungen im Eisenbahnverkehr und damit Sektorentätigkeiten gemäß § 102 GWB. Die EVU planen und erbringen Verkehrsleistungen, indem sie Fahrgäste befördern und dafür Trassen und Stationsleistungen nutzen. Die EIU nehmen Aufgaben im Bereich der Eisenbahninfrastruktur wahr, insbesondere die Bereitstellung, den Betrieb, die Instandhaltung und den Ausbau der Schienenwege und der Personenbahnhöfe sowie die Erbringung von Infrastrukturleistungen für EVU. Die Deutsche Bahn (DB) und ihre Tochtergesellschaften suchen als Auftraggeberin (AG) einen Auftragnehmer (AN) als Rahmenvertragspartner für die Bereitstellung und Betreuung eines KI-gestützten Medienmonitorings. Künstliche Intelligenz (KI) muss dafür genutzt werden, um Prozesse zu beschleunigen, Inhalte zu aggregieren, Analysen zu automatisieren und den Einbezug größerer Volumina an Medien zu ermöglichen. Als „Media-Intelligence-Berater“ muss der AN im Dialog mit der AG die über das Medienmonitoring generierten Ergebnisse kuratieren, interpretieren und in definierte Analyse-, Redaktions- und Berichtsformate mit konkreten Handlungsempfehlungen überführen und auf Wunsch der AG Ad-hoc Analysen erstellen. Die Auftraggeberin wendet auf das hier bekannt gemachte Vergabeverfahren freiwillig die Vorschriften der Sektorenverordnung an, selbst wenn sie hierzu nicht verpflichtet sein sollte. Denn die Auftraggeberin ist keine öffentliche Auftraggeberin nach § 99 Nr. 2 GWB (VK Bund, Beschl. v. 14.04.2025 – VK2-19/25), und sie ist auch kein Sektorenauftraggeber, wenn die mit der Ausschreibung beschafften Dienstleistungen keinen hinreichenden Bezug zu Sektorentätigkeiten aufweisen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.01.2026). Sie führt freiwillig ein Verfahren durch, das den Regeln des Sektorenvergaberechts folgt, indem sie ein Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb entsprechend § 15 SektVO durchführt. Da der hier zu vergebende Auftrag wegen seiner Komplexität nicht ohne Verhandlungen vergeben werden kann, wäre ein solches Verfahren auch nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 VgV statthaft, wenn diese Verfahrensordnung – wovon die Auftraggeberin nicht ausgeht – anwendbar wäre.
Berlin, 10785, Berlin, Germany
01 Jul 2026, 00:00
Requested publication date
Publication
01 Jul 2026, 15:40
Issued at
Publication
27 Jul 2026, 10:00
LOT-0001 Additional information request period
Deadline
03 Aug 2026, 10:00
LOT-0001 Participation request reception period
Deadline
None recorded.