IT-Forensik & Incident Response
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Key information
Overview
Der Auftragnehmer schuldet der KfW inklusive der Unternehmen des KfW-Konzerns, an denen die KfW unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, Unterstützung bei der Aufklärung von Informationssicherheitsvorfällen im Rahmen der IT-forensischen Analyse bzw. bei der Durchführung von Incident Response. Die zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers lassen sich in folgende Aufgabenstellungen einteilen: IT-Forensik und Incident Response. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Die KfW beabsichtigt, zur Erbringung der Leistungen zwei (2) Rahmenvereinbarungspartner auszuwählen, einen erstrangigen und einen zweitrangigen Partner. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Rahmenvereinbarung Ziffer 4.4. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung über 4 Jahre schätzt die KfW das Auftragsvolumen auf 380 Beratertage. Darüber hinaus vergütet die KfW die beschriebene Bereitstellungspauschale.
Frankfurt am Main, 60325, Frankfurt am Main, Germany
1. Der Teilnahmeantrag ist ausschließlich elektronisch in Textform abzugeben. Eine Unterschrift ist hierfür nicht erforderlich. Die elektronische Angebotsabgabeerfolgt über das Bieterportal auf unserer Vergabeplattform:https://ausschreibungen.kfw.de. Für die elektronische Angebotsabgabe ist eine Registrierung erforderlich. Nachdem Sie sich erfolgreich registriert haben, gelangen Sie über die Schaltfläche „Bieterassistent“ zur elektronischen Angebotsabgabe und zu Ihrer persönlichen Angebotsübersicht. (Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Bewerbungsbedingungen). 2. Die KfW überprüft die Eignung der Bieter anhand von Angaben zu den Eignungskriterien. Der Bieter, die Bietergemeinschaft sowie jedes andere Unternehmen, dessen sich der Bieter zum Nachweis der Eignung bedient, hat zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen, ebenfalls eine Eigenerklärung hierüber abzugeben.
Der Auftragnehmer schuldet der KfW inklusive der Unternehmen des KfW-Konzerns, an denen die KfW unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, Unterstützung bei der Aufklärung von Informationssicherheitsvorfällen im Rahmen der IT-forensischen Analyse bzw. bei der Durchführung von Incident Response. Die zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers lassen sich in folgende Aufgabenstellungen einteilen: IT-Forensik und Incident Response. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Die KfW beabsichtigt, zur Erbringung der Leistungen zwei (2) Rahmenvereinbarungspartner auszuwählen, einen erstrangigen und einen zweitrangigen Partner. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Rahmenvereinbarung Ziffer 4.4. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung über 4 Jahre schätzt die KfW das Auftragsvolumen auf 380 Beratertage. Darüber hinaus vergütet die KfW die beschriebene Bereitstellungspauschale.
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I. Die KfW ist berechtigt, im erforderlichen und einem allen Rahmenvereinbarungspartnern zumutbaren Umfang und innerhalb ihrer Leistungsfähigkeit das geschätzte Auftragsvolumen der Rahmenvereinbarung auf maximal das Dreifache des ursprünglich geschätzten Auftragsvolumens zu erhöhen, wenn a) dies zur fachgerechten Erbringung der von der Rahmenvereinbarung erfassten Leistungen im Geltungsbereich und während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung erforderlich ist oder b) für die Leistungserbringung relevante rechtliche oder regulatorische Vorgaben, einschließlich Feststellungen oder Anordnungen der die KfW beaufsichtigenden Stellen, eine Änderung des Bedarfs der KfW nach sich ziehen oder c) grundlegende betriebliche Entscheidungen der KfW über den Einsatz agiler Methoden (z.B. Scrum) Änderungen des Umfangs und Zuschnitts der Leistungsbeschreibung der Rahmenvereinbarung zur Folge haben und dadurch eine Änderung des Bedarfs der KfW entsteht oder d) eine Änderung des Schutzbedarfs der vom Auftragnehmer bearbeiteten Daten oder ausgeführten Tätigkeiten eine Änderung der vertraglichen Vorgaben erfordert. II. Die KfW ist weiter berechtigt, das geschätzte Auftragsvolumen eines Einzelauftrags innerhalb eines erforderlichen, dem Rahmenvereinbarungspartner zumutbaren Umfangs und innerhalb seiner Leistungsfähigkeit anzupassen, wenn dies für die fachgerechte Erbringung der beauftragten Leistungen erforderlich ist.