Gesamtsanierung Kaserne Auenfeld, Wpl Frauenfeld, 3. Etappe, BKP 271.1 Trockenbauarbeiten inkl. Nassputze, (Unterkunftsgebäude UE)
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Key information
Overview
Das Unterkunftsgebäude (UE) besteht aus einem Erdgeschoss, drei Obergeschossen sowie einem Untergeschoss und dient primär der Unterbringung der Truppen und muss für 636 Angehörige der Armee (AdA) Platz bieten. In dieser Submission sind die neu zu erstellenden Trockenbauarbeiten (ca. 300 m2 Vorsatzschalen) sowie Nassputzarbeiten auf ca. 2'900 m2 Wände enthalten.
8500 Frauenfeld TG
2027-07-01 bis 2028-09-08
2027-07-01 bis 2027-09-08 Mit Arbeitsunterbrüchen
Nein
Nein
Nein
Ja Eine Verlängerung erfolgt abhängig von der Verfügbarkeit der Kredite, Projektfortschritt und allfälligen Projektänderungen.
E1: Referenzen des Anbieters: 2 realisierte Projektreferenzen bezüglich Trockenbauarbeiten inkl. Nassputze mit einer Auftragssumme von über 400'000 CHF in den letzten 5 Jahren. E2: Unternehmerbezogenes Qualitätsmanagementsystem: Angabe mit welchem unternehmerbezogenen Qualitätsmanagementsystem gearbeitet wird. E3: Ausreichende personelle Ressourcen zur termingerechten Realisierung des Bauvorhabens: Angabe der für die offerierte Leistung zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen. E4: Gesamtumsatz der Unternehmung: Gemittelter Jahresumsatz der letzten drei Jahre mindestens doppelt so gross wie die Angebotssumme der vorgesehenen Aufgabe. E5: Versicherungsnachweis: Einreichung Versicherungsnachweis der Versicherungsgesellschaft Alle wirtschaftlich und technisch leistungsfähigen Firmen, die zudem die nachfolgenden Eignungsnachweise erbringen, sind aufgerufen, ein Angebot in CHF zu unterbreiten. Die genannten Eignungskriterien / Bestätigungen müssen zusammen mit den Angebotsunterlagen eingereicht werden, da ansonsten nicht auf das Angebot eingegangen werden kann.
BKP 271.1 Trockenbauarbeiten
simap.ch (für registrierte Anbietende)
de
Die Einreichung des Angebots hat ausschliesslich in elektronischer Form über die Beschaffungsplattform simap.ch zu erfolgen. Bitte keine einzelnen Dokumente hochladen, sondern alle Angebotsbestandteile vor dem Hochladen in einem ZIP-Ordner zusammenfassen. Texte in pdf-Dokumenten müssen durchsuchbar und kopierbar sein. Wo gefordert, sind die Dokumente rechtsgültig zu unterzeichnen. Rechtsgültig unterzeichnen können Personen gemäss Eintrag im Schweizer Handelsregister (oder gleichwertig anerkannte Instanz im Ausland). Für den Fall, dass die unterzeichnende Person nicht im Handelsregister mit der entsprechenden Zeichnungsberechtigung eingetragen ist, muss dem Angebot eine entsprechende Vollmacht beigelegt werden. Das Angebot ist durch die zeichnungsberechtigte(n) Person(en) entweder mittels handschriftlicher Signatur (eingescannt) oder mittels elektronischer Signatur zu unterzeichnen.
30 Tage nach Erhalt der Rechnung und deren Kontrolle in Schweizer Franken (CHF).
Gemäss Ziffer 2 des vorgesehenen Werkvertrages
Subunternehmen sind zugelassen, müssen jedoch bei Offerteingabe deklariert werden.
Die Auftraggeberin vergibt öffentliche Aufträge für Leistungen in der Schweiz nur an Anbieterinnen und Anbieter, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Lohngleichheit für Mann und Frau gewährleisten. Der entsprechende Nachweis erfolgt mittels Selbstdeklaration in den Angebotsunterlagen (Teil B KBOB-Dokument Nr. 13).
https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:666274-2026:HTML:DE:HTML
Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.