Generalplanungsleistungen - Sanierung und Erweiterung der Grundschule Melle-Buer
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Key information
Overview
Die Stadt Melle beabsichtigt die Vergabe von Planungsleistungen für Sanierung und Erweiterung der Grundschule Melle-Buer.
#Bekanntmachungs-ID: CXTBYYRDYDKWLTJW# Der Auftraggeber beauftragt zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 3 gemäß HOAI und behält sich vor, die weiteren Leistungsphasen im Einzelnen oder im Ganzen weiter zu beauftragen. Es besteht kein Anspruch auf weitere Beauftragung, noch können daraus sonstige vertragliche Verpflichtungen für den Auftraggeber entstehen. Der Auftragnehmer ist im Falle des Abrufs verpflichtet, die Leistungen, ggfs. auch stufenweise bzw. im Einzelnen oder im Ganzen, zu erbringen. Im Teilnahmewettbewerb werden anhand der Teilnahmeanträge und der mit den Teilnahmeanträgen vorgelegten Erklärungen und Nachweise diejenigen geeigneten Bewerber ausgewählt, die zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren und damit zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden. Sollten mehr als drei geeignete Bewerber einen Teilnahmeantrag fristgerecht und vollständig einreichen und die Mindestanforderungen erfüllen, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, den Bewerberkreis zu beschränken. Der Auftraggeber behält sich vor, nach Durchführung der Präsentation, den Zuschlag bereits auf die Erstangebote zu erteilen. Soweit erforderlich, werden die Bieter zur Überarbeitung der Angebote aufgefordert. Der Auftraggeber wird dem Bieter, dessen Angebot als wirtschaftlichstes ermittelt wurde, den Zuschlag erteilen. Für die Bearbeitung des Teilnahmeantrags wird keine Vergütung gewährt. Mit dem Ange-bot wird u.a. die Erarbeitung eines Lösungsvorschlags verlangt. Als Aufwandentschädigung für die Erstellung des Lösungsvorschlags wird gemäß § 77 Abs. 2 VgV ein Pauschal-betrag in Höhe von 7.500 EUR (brutto) gezahlt. Voraussetzung für die Zahlung dieser Aufwandsentschädigung ist eine vollständige und aussagekräftige Lieferung der geforderten Unterlagen zum Lösungsvorschlag und Präsentation des Angebots. Dem Bieter, der den Zuschlag erhält, wird keine Aufwandsentschädigung gewährt bzw. die Aufwandsentschädigung auf das vereinbarte Honorar angerechnet.