FIS Innenanzeigen
Keep this notice in a shortlist so you can return to it without starting a bid.
Keep notes, monitor deadlines and collaborate with your team. This does not submit a bid or contact the buyer.
Key information
Overview
Für Fahrzeuge der PostAuto AG sollen im Rahmen des Life-Cycle-Managements neue Bildschirme als Innenanzeigen zur Visualisierung von Fahrgastinformationen und zur Visualisierung sowie zum Abspielen digitaler Werbung beschafft werden. Die Anzeigen dienen der Darstellung von fahrgastrelevanten Informationen im Fahrzeuginnern und werden überwiegend direkt durch das PostAuto-eigene System angesteuert. Im Rahmen der Beschaffung sind insbesondere die folgenden technischen Anforderungen von zentraler Bedeutung: • Zertifizierte Fahrzeugtauglichkeit für den Einsatz im öffentlichen Personenverkehr • 24‑V-Stromversorgung ohne Einsatz eines externen Netzteils • Geringe Austauschzeiten
Lieferungen an Fahrzeuglieferanten in der Schweiz sowie im europäischen Ausland (z. B. Deutschland, Polen, Türkei, usw.)
1460 Tage
Nein
Nein
Nein
Ja Die Schweizerische Post AG beabsichtigt, mit dem Auftragsempfänger einen Vertrag über vier Jahre abzuschliessen. Zusätzlich behält sich die PostAuto AG vor, den Vertrag einmalig um maximal zwölf Monate zu verlängern (Verlängerungsoption).
2.1 Teilnahmebedingungen / Selbstdeklaration 2.2 Nachweis zur Umsetzung von Sanktionen 2.3 Nachweise 2.4 Betreibungen / Konkurs- oder Nachlassverfahren 2.5 Sozialversicherungsbeiträge 2.6 Lieferantenkodex der Post 2.7 Geheimhaltungsvereinbarung 2.8 Akzeptanz der AGB für Kauf von Hardware 2.9 Akzeptanz der AGB für Dienstleistungen 2.10 Akzeptanz des Rahmenvertragsentwurfs 2.11 Subunternehmer/Unterlieferanten 2.12 Leistungsfähigkeit 2.13 Erfahrung 2.14 Referenzen 2.15 SAP Ariba-Netzwerk 2.16 Preisgleitklausel
simap.ch (für registrierte Anbietende)
de, fr, it
Sieht der Anbieter den Beizug von Subunternehmern und/oder Unterlieferanten vor, hat er diese unter Angabe der vollständigen Daten im Angebot verbindlich anzugeben. Mehrfachbewerbungen eines Subunternehmers bei Angeboten von verschiedenen Anbietern sind zulässig. Der Anbieter übernimmt die Gesamtverantwortung und muss die Hauptleistung des Beschaffungsgegenstandes erbringen.
Für die in der Schweiz zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit (BGSA)sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten. Als Arbeitsbedingungen gelten die Gesamtarbeitsverträge und die Normalarbeitsverträge und, wo diese fehlen, die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen. Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) einhalten. Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören in der Schweiz die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen. Die Subunternehmer sind verpflichtet, die vorliegend beschriebenen Verfahrensgrundsätze einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbietern und den Subunternehmern aufzunehmen.
34479-01, advance_notice, 2026-04-30
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.