Erneuerung / Instandsetzung Stb. Haldengut, Neugut Linie 740, Km 65.399 – 65.521
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Key information
Overview
Für den Erosionsschutz in einem ca. 127 m langen und ca. 10 m tiefen Geländeeinschnitt der eingleisigen SBB-Linie 740 zwischen den Bahnhöfen Jona und Rüti (ZH) von km 65.403 bis km 65.530 wurden über einen längeren Zeitraum mehrere Stützbauwerke errichtet. Die ältesten stammen aus dem Jahr 1859. Zu sanieren sind 4 Stützbauwerke, «Haldengut I» und «Haldengut II», «Neugut I» und «Neugut II». Diese Stützbauwerke dienen ausschliesslich dem Erosions- und Verwitterungsschutz des steil anstehenden Nagelfluh-Felses. Diese vier Stützbauwerke werden entsprechend ihrer Bauweise und ihrem Zustand erneuert. Entlang aller Abschnitte wird auch die obliegende vorhandene Netzabdeckung der Felsen erneuert. Die Realisierung erfolgt gemäss Bauterminplanung im 2027.
Rhomberg Sersa Rail AG – Badenerstrasse 694, 8048 Zürich – CHF 3678819.91 (MWST: full) – Der Preis ist inkl. Regie. Der Zuschlag erfolgt unter Vorbehalt der erforderlichen Bewilligungen sowie der Kreditfreigabe der SBB AG.
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Das Angebot der Zuschlagsempfängerin hat die ausgeschriebenen Kriterien erfüllt.
31655-01, tender, 2026-05-13
https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:670040-2026:HTML:DE:HTML
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.